Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung des Kreises Offenbach vom 7. Mai 1998

I. Allgemeine Verwaltungskosten

1. Gebühren

NummerDienstleistungGebühr (in Deutscher Mark)
1.1

Schriftliche Auskünfte einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden

20,00 bis 1.000,00 Deutsche Mark
1.2

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger, und so weiter außerhalb eines anhängigen Verfahrens je Akte, Kartei, und ähnlichem.

mindestens 10,00 Deutsche Mark
1.3

Zuschlag zu Nummer 1.2 bei weggelegten Akten, Karteien und so weiter je Akte, Kartei und ähnlichem

mindestens 5,00 Deutsche Mark
1.4

wie Nummer 1.2 und 1.3, wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss

nach Zeitaufwand (2.1.2)
1.5

Zuschlag zu Nummer 1.2 und 1.3 für das Versenden von Akten, auch Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Frachtpostsendung die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten

20,00 Deutsche Mark
1.6

Beglaubigung von Unterschriften

10,00 Deutsche Mark

1.7

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde

5,00 Deutsche Mark
1.8

Beglaubigungen in anderen Fällen:

Urkunden bis 10 Seiten, je Urkunde

Urkunden, die aus mehr als 10 Seiten bestehen, je Seite

10,00 Deutsche Mark

1,00 Deutsche Mark

1.9

Bescheinigungen:

einfacher Art

bei besonderer Mühewaltung

10,00 Deutsche Mark

20,00 bis 300,00 Deutsche Mark

2. Gebühren nach dem Zeitaufwand sind zu erheben:

- wenn für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist,

- wenn Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.

Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Vornahme der Amtshandlung direkt beteiligt sind: die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Bei Dienstreisen und Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallende Zeit nicht berücksichtigt.

Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit:

NummerLeistungGebühr in Deutscher Mark
2.1.0 Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte je viertel Stunde 35,00 Deutsche Mark
2.1.1 Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte je viertel Stunde 30,00 Deutsche Mark
2.1.2 übrige Beschäftigte je viertel Stunde 25,00 Deutsche Mark
2.1.3 Zuschlag Nummer 1.9.1 bis 1.9.3 für Tätigkeiten außerhalb der Dienststunden 25 Prozent, mindestens 35,00 Deutsche Mark

3. Auslagen (pauschalisiert gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2)

3.1 Schreibauslagen für Ausfertigungen oder Abschriften:

3.1.1 bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache je DIN A4-Seite (10,00 Deutsche Mark)

3.1.2 in fremder Sprache oder in Tabellenform (nach Zeitaufwand)

3.2 Anfertigen von Kopien:

3.2.1 bis DIN A4 je Seite (0,50 Deutsche Mark)

3.2.2 bis DIN A3 je Seite (1,00 Deutsche Mark)

4. Genehmigungen, Erlaubnismitteilungen, Ausnahmebewilligungen und andere auf Veranlassung oder im überwiegenden Interesse der Beteiligten vorgenommene Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeiten, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist.

4.1 in Fällen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung (300,00 bis 10.000,00 Deutsche Mark)

4.2 in sonstigen Fällen (10,00 bis 300,00 Deutsche Mark)

4.3 bei Verlängerungen von Fristen, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich mach würde, der jeweiligen Gebühr (25 Prozent)

5. Leistungen des grafischen Informationssystems

5.1 in einfachen Fällen (mindestens 50,00 Deutsche Mark)

5.2 in sonstigen Fällen (nach Aufwand und Dauer 50,00 bis 300,00 Deutsche Mark)

07.05.1998