Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung des Kreises Offenbach vom 7. Mai 1998
1. Gebühren
| Nummer | Dienstleistung | Gebühr (in Deutscher Mark) |
|---|---|---|
| 1.1 |
Schriftliche Auskünfte einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden |
20,00 bis 1.000,00 Deutsche Mark |
| 1.2 |
Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger, und so weiter außerhalb eines anhängigen Verfahrens je Akte, Kartei, und ähnlichem. |
mindestens 10,00 Deutsche Mark |
| 1.3 |
Zuschlag zu Nummer 1.2 bei weggelegten Akten, Karteien und so weiter je Akte, Kartei und ähnlichem |
mindestens 5,00 Deutsche Mark |
| 1.4 |
wie Nummer 1.2 und 1.3, wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss |
nach Zeitaufwand (2.1.2) |
| 1.5 |
Zuschlag zu Nummer 1.2 und 1.3 für das Versenden von Akten, auch Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Frachtpostsendung die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten |
20,00 Deutsche Mark |
| 1.6 |
Beglaubigung von Unterschriften |
10,00 Deutsche Mark |
| 1.7 |
Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde |
5,00 Deutsche Mark |
| 1.8 |
Beglaubigungen in anderen Fällen: Urkunden bis 10 Seiten, je Urkunde Urkunden, die aus mehr als 10 Seiten bestehen, je Seite |
10,00 Deutsche Mark 1,00 Deutsche Mark |
| 1.9 |
Bescheinigungen: einfacher Art bei besonderer Mühewaltung |
10,00 Deutsche Mark 20,00 bis 300,00 Deutsche Mark |
2. Gebühren nach dem Zeitaufwand sind zu erheben:
- wenn für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist,
- wenn Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.
Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Vornahme der Amtshandlung direkt beteiligt sind: die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Bei Dienstreisen und Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallende Zeit nicht berücksichtigt.
Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit:
| Nummer | Leistung | Gebühr in Deutscher Mark |
|---|---|---|
| 2.1.0 | Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte je viertel Stunde | 35,00 Deutsche Mark |
| 2.1.1 | Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte je viertel Stunde | 30,00 Deutsche Mark |
| 2.1.2 | übrige Beschäftigte je viertel Stunde | 25,00 Deutsche Mark |
| 2.1.3 | Zuschlag Nummer 1.9.1 bis 1.9.3 für Tätigkeiten außerhalb der Dienststunden | 25 Prozent, mindestens 35,00 Deutsche Mark |
3. Auslagen (pauschalisiert gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2)
3.1 Schreibauslagen für Ausfertigungen oder Abschriften:
3.1.1 bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache je DIN A4-Seite (10,00 Deutsche Mark)
3.1.2 in fremder Sprache oder in Tabellenform (nach Zeitaufwand)
3.2 Anfertigen von Kopien:
3.2.1 bis DIN A4 je Seite (0,50 Deutsche Mark)
3.2.2 bis DIN A3 je Seite (1,00 Deutsche Mark)
4. Genehmigungen, Erlaubnismitteilungen, Ausnahmebewilligungen und andere auf Veranlassung oder im überwiegenden Interesse der Beteiligten vorgenommene Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeiten, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist.
4.1 in Fällen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung (300,00 bis 10.000,00 Deutsche Mark)
4.2 in sonstigen Fällen (10,00 bis 300,00 Deutsche Mark)
4.3 bei Verlängerungen von Fristen, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich mach würde, der jeweiligen Gebühr (25 Prozent)
5. Leistungen des grafischen Informationssystems
5.1 in einfachen Fällen (mindestens 50,00 Deutsche Mark)
5.2 in sonstigen Fällen (nach Aufwand und Dauer 50,00 bis 300,00 Deutsche Mark)