Ordnung für die Schaffung und Verleihung von Auszeichnungen verdienter Persönlichkeiten und die Ehrung weiterer Personen durch den Kreis Offenbach (Ehrenordnung)

Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 1993 zuständigen hauptamtlichen Kreisbeigeordneten (GVBI. 1992 I Satz 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBI. 2000 I Satz 588, 594) beschließt der Kreistag des Kreises Offenbach in seiner Sitzung am 15. Mai 2003 folgende Ehrenordnung des Kreises Offenbach:

§1 Ehrenplakette

1) Zur Anerkennung von Verdiensten um das öffentliche Wohl und das Ansehen des Kreises Offenbach schafft der Kreis die Ehrenplakette des Kreises Offenbach.

2) Die Ehrenplakette kann verliehen werden

a) bei hervorragenden langjährigen Verdiensten um die Demokratie, das Leben und das allgemeine Wohl der Kreisbevölkerung,

b) bei Ausübung ehrenamtlicher Funktionen als Abgeordnete des Kreistages oder als Mitglied des Kreisausschusses, wobei diese Tätigkeit in der Regel mindestens drei Legislaturperioden umfassen soll,

c) bei vorbildlichen Hilfeleistungen, durch die andere vor Schaden bewahrt oder aus Not und Gefahr gerettet werden,

d) bei einer Einzelleistung von besonderer Bedeutung, die beispielhaft für die Allgemeinheit ist,

e) an Personen, die sich durch hervorragende Leistungen auf kommunalpolitischem, sozialem, kulturellem, wirtschaftlichem oder sportlichem Gebiete oder in anderer Weise um den Kreis Offenbach besonders verdient gemacht haben.

3) Über die Verleihung entscheidet der Kreisausschuss. Soweit es sich um Abgeordnete des Kreistages oder um Mitglieder des Kreisausschusses oder um ehemalige Mitglieder dieser Gremien handelt, entscheidet der Kreistag.

4) Die Verleihung der Ehrenplakette wird in feierlicher Form vorgenommen. Für Abgeordnete des Kreistages und Mitglieder des Kreisausschusses soll dies grundsätzlich in öffentlichen Kreistagssitzungen beziehungsweise einer entsprechenden feierlichen Veranstaltung erfolgen.

5) Die Ehrenplakette des Kreises Offenbach wird in Form einer Anstecknadel, die das farbige Kreiswappen in den Maßen neunzehn Millimeter hoch und zehn Millimeter breit zeigt, verliehen. Die Verleihung der Ehrenplakette wird durch eine Urkunde bestätigt.

6) Anregungen zur Ehrung können von jedermann bei der Geschäftsstelle des Kreisausschusses und beim Büro Kreistag eingereicht werden. Sie sollen begründet sein und darlegen, worin die Verdienste bestehen. Soweit Zeiten für die Ehrung maßgebend sind, sind diese gegebenenfalls in geeigneter Form nachzuweisen.

§2 Ehrenbezeichnung

1) Personen, die mindestens 20 Jahre ein Amt als Landrat oder Landrätin, haupt- oder ehrenamtliche Kreisbeigeordnete/ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter oder ein Mandat als Kreistagsmitglied ausgeübt haben, kann eine Ehrenbezeichnung verliehen werden.

2) Die Ehrenbezeichnungen lauten: Ehrenlandrat oder -landrätin, Ehrenkreisbeigeordnete oder -kreisbeigeordneter und Ehrenkreistagsmitglied.

3) Die Verleihung dieser Ehrenbezeichnung erfolgt durch den Kreistag auf Vorschlag des Kreisausschusses.

4) Die Verleihung der Ehrenbezeichnung wird durch eine Urkunde bestätigt, die grundsätzlich in einer öffentlichen Sitzung des Kreistages ausgehändigt werden sollte.

§3 Ehe- und Altersjubiläen

1) Als Ehejubiläen gelten folgende Anlässe:

 - Goldene Hochzeit (50 Jahre)

 - Diamantene Hochzeit (60 Jahre)

 - Eiserne Hochzeit (65 Jahre)

 - Gnadenhochzeit (70 Jahre)

Die Ehejubilare erhalten eine Glückwunschurkunde des Landrates oder der Landrätin.

2) Als Altersjubiläen wird die Vollendung des 90., 95., 100. und danach jedes weiteren Lebensjahres angesehen. Bei diesen Anlässen erhalten die Altersjubilarinnen und Altersjubilare eine Glückwunschurkunde des Landrates oder der Landrätin.

3) Mitglieder des Kreisausschusses und Abgeordnete des Kreistages erhalten zu den laufenden Geburtstagen jeweils eine Glückwunschkarte des/der Kreistagsvorsitzenden und des Landrates/der Landrätin.

Bei besonderen Geburtstagen (zum Beispiel runde Geburtstage, 50., 60., 65., 70., 75. Geburtstag und so weiter) erhalten die Mitglieder des Kreisausschusses und Abgeordnete des Kreistages jeweils eine Glückwunschkarte des/der Kreistagsvorsitzenden Kreistagsvorsitzenden und des Landrates oder der Landrätin, verbunden mit einem Präsent.

Mitglieder des Kreisausschusses und Abgeordnete des Kreistages erhalten anlässlich Heirat beziehungsweise Ehejubiläen (ab Silberne Hochzeit) eine Glückwunschkarte des/der Kreistagsvorsitzenden und des Landrates oder der Landrätin verbunden mit einem Präsent.

§4 Weitere Ehrungen

1) Weitere Ehrungen können in besonderen Fällen vom Kreistag oder Kreisausschuss des Kreises Offenbach beschlossen werden.

2) Die durch eigene Satzungen geregelte Ehrungen durch den Kreis Offenbach (Umweltpreis, Jugendpreis für Umwelt und Naturschutz, Bürgerpreis für ehrenamtliche Sozialarbeit, Kulturpreis, Kulturförderpreis und anderen) werden von diesen Bestimmungen nicht berührt.

3) Der Kreisausschuss und das Präsidium des Kreistages können jeweils über diese Satzung hinausgehende Regelungen (zum Beispiel Dienstjubiläen, Verabschiedungen, Kondolenz bei Sterbefällen) treffen.

§5 Inkrafttreten

1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

2) Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Ehrung verdienter Persönlichkeiten durch den Kreis Offenbach vom 11. Dezember 1974, in der Fassung vom 25. November 1992 außer Kraft.

Dietzenbach, den 14. Mai 2003

Kreis Offenbach

Der Kreisausschuss

15.05.2003