Registrierung im Vorsorgeregister
Empfohlen wird eine Eintragung der Vorsorgevollmacht in das Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer. Denn eine Vorsorgevollmacht nützt nichts, wenn sie im Fall des Falles nicht gefunden wird oder die bevollmächtigte Person keine Informationen mehr über den Eintritt des Notfalls hat.
Ist die Vorsorgevollmacht im Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer hinterlegt, kann das Betreuungsgericht dort nachsehen und erhält Auskunft, ob eine Vorsorgevollmacht oder auch Betreuungsverfügung vorliegt. Sind Daten hinterlegt, bekommt das Amtsgericht auch diese mitgeteilt, sodass mit der bevollmächtigten Person Kontakt aufgenommen werden kann. Seit dem 1. Januar 2023 können auch ärztliche Praxen oder Krankenhäuser in das Zentrale Vorsorgeregister Einsicht nehmen, zum Beispiel bei einem Krankenhausaufenthalt, bezüglich einer Ehegattennotvertretung.
Mehr unter Ehegattennotvertretung
Im Zentralen Vorsorgeregister wird nicht die Originalvollmacht hinterlegt, sondern die Daten der Vorsorgevollmacht werden eingetragen. Dies können postalisch oder auch via Internet hinterlegt werden. Für die Registrierung fällt eine einmalige Gebühr von 20,50 Euro an, für ein Lastschriftverfahren entstehen zusätzliche Kosten und für jeden weiteren Eintrag entstehen weitere Kosten von vier Euro. Für eine postalische Anmeldung beträgt die Gebühr 23,50 Euro. Eine Meldung über eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Notariat ist kostengünstiger.
Vorsorgeregister - Kosten für Privatpersonen
- Eintragung einer Vorsorgevollmacht - Formular © Bundesjustizministerium
- Eintragung weiterer Vorsorgevollmachten - Formular - nicht barrierefrei © Bundesjustizministerium