Registrierung

Die berufsmäßige Betreuungsperson muss zum einen ihre berufliche Eignung nachweisen, aber auch weitere Bedingungen erfüllen.

Mit dem Registrierungsantrag sind folgende Nachweise zu erbringen:

    • Nachweis der Ausbildung beziehungsweise Sachkunde
    • Haftpflichtversicherung
    • Polizeiliches Führungszeugnis alle drei Jahre
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis alle drei Jahre
    • Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren besteht, kein Strafverfahren anhängig ist sowie, dass keine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, oder eine Registrierung als berufsmäßige Betreuungsperson versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde
    • halbjährliche Meldung der Fallzahlen
    • Organisationsstruktur
    • zudem wird ein Eignungsgespräch geführt.

Bei berufsmäßigen Betreuungspersonen, die ein abgeschlossenes Studium der Sozialen Arbeit, Sozialpädagogik oder Jura mit zweitem Staatsexamen haben, wird die fachliche Qualifikation beziehungsweise. Sachkunde vorausgesetzt. Alle anderen Personen müssen die erforderliche Sachkunde nachweisen.

Lexikon Betreuungsrecht - Registierung

Lexikon Betreuungsrecht - Sachkundenachweis