Richtlinie zur Förderung von Sport und Freizeit

I. Grundsätzliches

Der Sport bietet zahlreiche Möglichkeiten, Freizeitgestaltung zur sinnvollen und aktiven Erholung zu nutzen. Sportorganisationen und Kommunen müssen daher für Menschen aller Alters- und Leistungsgruppen ein vielfältiges Angebot zur sportlichen Betätigung anbieten.

Wir wollen, dass im Kreis Offenbach alle sportlich aktiv werden können, das heißt innerhalb oder außerhalb von Vereinen. Darum setzen wir uns koordinierend und finanziell fördernd gemeinsam mit weiteren Institutionen und den Vereinen dafür ein, die sportlichen Angebote weiter auszubauen.

Der Kreis Offenbach betont mit diesen Richtlinien die Bedeutung des Sports, insbesondere in seinen gesundheitlichen, gesellschaftspolitischen und sozialen Auswirkungen. Mit seiner Sportförderung leistet der Kreis Offenbach einen Beitrag um die sachlichen und finanziellen Voraussetzungen für die vielfältige Arbeit in den Sportvereinen zu verbessern, die Jugendarbeit zu fördern und hierbei insbesondere auch Jugendliche mit Migrationshintergrund anzusprechen.

II. Allgemeine Bestimmungen

1. Bereitstellung der Sportförderungsmittel

1.1   Der Kreis Offenbach stellt im Rahmen seines Haushaltsplanes Sportförderungsmittel zur Verfügung.

1.2   Die Förderungsmittel sind zweckgebunden. Die Revision des Kreises ist grundsätzlich berechtigt, die Verwendung der bewilligten Kreiszuwendungen nachzuprüfen.

1.3   Über die Verwendung der Sportförderungsmittel entscheidet, soweit der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt, der Kreisausschuss. Der zuständige Fachausschuss des Kreistages ist bei Zuwendungen über 5.000,00 Euro zu unterrichten.

1.4  Die Förderungsmittel stellen eine freiwillige Leistung des Kreises dar. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

1.5  Anträge können nur bis zur Ausschöpfung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel abgedeckt werden. Eine Übertragung von Anträgen auf das nächste Haushaltsjahr ist grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Förderungsvoraussetzungen

Fördermittel des Kreises Offenbach werden Sportvereinen und DLRG Ortsverbänden nur bewilligt, wenn sie

a)   oder ihr Dachverband dem Landessportbund Hessen angehören,

b)   ihren Sitz im Kreis Offenbach haben,

c)   vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt worden sind,

d)   angemessene monatliche Mitgliedsbeiträge erheben.

3. Antragstellung

Soweit die Richtlinien keine besonderen Aussagen treffen, sind Zuwendungen schriftlich beim Kreisausschuss des Kreises Offenbach, Bereich Förderung des Ehrenamtes, Sport und Kultur, Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach, zu beantragen.

Zu verwendende Antragsformulare sind unter www.kreis-offenbach.de/sport erhältlich. Anträge sind grundsätzlich bis 15. November eines Jahres einzureichen. Soweit in den Richtlinien gesonderte Termine genannt werden, sind diese zu beachten.

4. Finanzierung

Die Antragsteller haben eine zumutbare Eigenleistung zu erbringen, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Finanzkraft und zu der beantragten Zuwendung steht. Vor Bewilligung der Kreisbeihilfe ist die Gesamtfinanzierung nachzuweisen.

III A. Förderung von Sport- und Freizeitanlagen - Investitionsförderung durch den Kreis Offenbach

1. Ziel der Förderung

Der Kreis Offenbach unterstützt die Vereine zur Förderung von Sport und Freizeit, er erkennt die Notwendigkeit der Errichtung und des Ausbaues von Sport- und Freizeitanlagen an und wird sich entsprechend der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel an der Förderung beteiligen.

2. Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig sind

a) Neubauten, Erweiterungs- und Umbauten sowie die Modernisierung und Renovierung von Außensportanlagen, überdachten Sportanlagen und Sportlerheimen.

b) ökologische Maßnahmen, wie zum Beispiel der Bau von Zisternen, Maßnahmen des Immissionsschutzes und der Energieeinsparung.

3. Besondere Förderungsvoraussetzungen Der Verein muss sein:

3.1 Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks (Erbbauvertrag auf mindestens 15 Jahre oder Inhaber eines dinglich gesicherten Nutzungsrechtes) oder

3.2 wenn sich das Grundstück im Eigentum der Gebietskörperschaft befindet, im Besitz eines auf mindestens 15 Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages oder

3.3 bei Vorhaben kleineren Umfanges im Besitz eines auf mindestens 10 Jahre abgeschlossenen Nutzungsvertrages.

3.4 Voraussetzung für eine Bezuschussung nach den Abschnitten III A und III B ist, dass die betreffende Stadt/Gemeinde das Projekt im angemessenen Rahmen mindestens aber in gleicher Höhe wie der Kreis, fördert. Ausgenommen davon sind die Instandsetzungen von Schäden höherer Gewalt (Sturm, Feuer, Überschwemmung et cetera). Gleichzeitig ist eine Förderung durch das Land Hessen und dem Landessportbund Hessen sowie aus weiteren möglichen Förderprogrammen anzustreben.

3.5 Den Belangen der Energieeinsparungen ist Rechnung zu tragen. Dies ist durch eine Stellungnahme des bauleitenden Architekten zu bestätigen, die Bauverwaltung des Kreises Offenbach ist zu einer Prüfung berechtigt.

4. Höhe der Kreisbeihilfe

Die Kreisbeihilfe beträgt in der Regel 20 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten, maximal 40 Prozent.

Nicht zuwendungsfähig sind:

4.1 die Aufwendungen für Teile der Einrichtung die nicht zu deren Zweckbestimmung dienen,

4.2 der Wert des Baugrundstücks,

4.3 die Erwerbskosten (Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Erwerb wie zum Beispiel Notarkosten et cetera),

4.4 die Erschließungskosten (einschließlich Kosten für das Freimachen und Herrichten des Baugrundstückes),

4.5 die Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln,

4.6 die an den Kreis Offenbach zu entrichtenden Gebühren (zum Beispiel Gebühren im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens),

4.7 Kosten im Zusammenhang mit Rekultivierungsmaßnahmen.

5. Eigenleistungen

Um ehrenamtliches Engagement besonders zu honorieren, können Eigenleistungen mit maximal 20,00 Euro je Stunde als zuwendungsfähig anerkannt werden; sie sind von einem Architekten oder Bauleiter zu bescheinigen.

6. Antragsverfahren

Die Anmeldung eines Vorhabens kann formlos vorgenommen werden, der konkrete Antrag ist nach der Anmeldung mittels Formblatt zu stellen.

6.1    Er muss folgende Angaben enthalten:

6.1.1 eine kurze Beschreibung der Maßnahme mit Begründung,

6.1.2 eine Kostenaufstellung,

6.1.3 einen vorläufigen Finanzierungsplan.

6.2    Als Unterlagen sind beizufügen:

6.2.1 Bauzeichnung,

6.2.2 Baubeschreibung,

6.2.3 Bauunbedenklichkeitsbescheinigung,

6.2.4 Nachweis über die Eigentumsverhältnisse.

7. Bewilligung

Die Übersicht der Bewilligungen legt der zuständige Bereich Förderung des Ehrenamtes, Sport und Kultur dem Kreisausschuss jährlich vor.

8. Auszahlung des Kreiszuschusses

Die Auszahlung erfolgt in der Regel nach Abschluss der Baumaßnahme.

Die Auszahlung des Kreiszuschusses kann auch auf mehrere Jahre verteilt werden. Bei größeren Projekten und Maßnahmen zur Instandsetzung von Schäden höherer Gewalt kann der Kreiszuschuss als Abschlag vor Abschluss der Baumaßnahme ausgezahlt werden.

9. Verwendungsnachweis

9.1 Bei Abschlagszahlungen ist ein Teilverwendungsnachweis einzureichen.

9.2 Nach Abschluss der Maßnahme ist dem Kreis Offenbach spätestens sechs Monate nach Abnahme der Baumaßnahme ein Endverwendungsnachweis vorzulegen.

10. Verringerung zuwendungsfähiger Kosten – Nachfinanzierung

10.1 Ergibt sich aus der Endabrechnung eine Verringerung der zuwendungsfähigen Kosten gegenüber dem Kostenvoranschlag, wird der Kreiszuschuss entsprechend gekürzt, sofern die Abweichung 5 Prozent des Zuschusses überschreitet. Dies kann in Einzelfällen zu einer Rückzahlung oder Aufrechnung von Kreismitteln führen.

10.2 Eine Nachfinanzierung mit Kreismitteln ist nicht möglich.

III B. Investitionsförderung in Verbindung mit einer Landeszuwendung

1. Anmeldung

Beabsichtigt ein Verein für eine Baumaßnahme Landesmittel zu beantragen, so ist das Vorhaben zunächst mittels Formblatt des zuständigen Hessischen Ministeriums für Sport über den Magistrat der Stadt/dem Gemeindevorstand der Gemeinde beim Kreisausschuss des Kreises Offenbach, Bereich Förderung des Ehrenamtes, Sport und Kultur anzumelden.

2. Aufnahme in die Prioritätenliste

Nach Abschluss des Anmeldeverfahrens entscheidet der Kreisausschuss des Kreises Offenbach nach Anhörung des Sportkreises über die Einordnung der Maßnahme in die Prioritätenliste für den vereinseigenen Sportstättenbau.

3. Planung und Antragstellung

3.1 Nach Aufnahme der Maßnahme in das Förderprogramm des Landes Hessen wird der Träger der Maßnahme zur unverzüglichen Planung und Antragstellung zur Gewährung eines Zuschusses durch das Land Hessen aufgefordert.

3.2 Gleichzeitig ist der Antrag auf Kreiszuschuss gemäß B 1 dieser Richtlinien zu stellen.

4. Bewilligung der Landesbeihilfe

4.1 Nach Vorlage der Antragsunterlagen entscheidet das zuständige Hessische Ministerium für Sport über die Höhe der Landeszuwendung und erteilt den Bewilligungsbescheid.

4.2 Der Träger der Maßnahme muss innerhalb von drei Monaten bestätigen, dass mit der Planung der Maßnahme begonnen wurde.

4.3 Mit dem Bau der Sportanlage darf jedoch erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Ergänzend kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt werden. Vorzeitig begonnene Bauvorhaben sind von der Förderung nach den Investitionsförderungsrichtlinien ausgeschlossen.

4.4 Der endgültige Antrag ist mit Formblatt zu stellen.

5. Auszahlung

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt auf Antrag.

6. Verwendungsnachweis

6.1 Teilverwendungsnachweis

Ist eine Maßnahme im Laufe eines Kalenderjahres gefördert, in diesem Zeitraum jedoch nicht mehr fertig gestellt worden, so ist ein Teilverwendungsnachweis (Stand 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres) zu erstellen. Dieser ist dann bis zum 28. Februar des darauf folgenden Jahres dem Kreisausschuss des Kreises Offenbach, Bereich Förderung des Ehrenamtes, Sport und Kultur vorzulegen.

6.2 Endverwendungsnachweis

Ist eine Baumaßnahme beendet, so ist nach sechs Monaten der Endverwendungsnachweis zu erstellen.

III C. Sportförderung in besonderen Fällen

  1. In Einzelfällen kann eine Kreisbeihilfe auch für abgeschlossene Maßnahmen bereitgestellt werden. Die Förderung kommt insbesondere für Projekte, die keinen Aufschub dulden (zum Beispiel Dachsanierung, Erneuerung der Heizungsanlage) in Betracht.
  2. Der Antrag hat eine genaue Schilderung des Sachverhaltes einschließlich eines exakten Kosten- und Finanzierungsplanes zu enthalten.
  3. Die Kreisbeihilfe beträgt höchstens 40 Prozent der zuwendungsfähig anerkannten Kosten, sie darf im Einzelfall 25.000,00 Euro nicht übersteigen.
  4. Für die Gewährung einer Kreisbeihilfe ist Voraussetzung, dass

      - der antragstellende Verein mindestens drei Jahre Mitglied im Landessportbund Hessen sein muss.

      - der Höchstsatz der Förderung von 25.000,00 Euro von einem Verein innerhalb von vier Jahren einmal in Anspruch genommen werden kann

      - die Baumaßnahme grundsätzlich vor Beginn anzuzeigen ist. Die Rechnungen müssen aus dem Bewilligungsjahr stammen. Soweit die Baumaßnahme sich über zwei Jahre erstreckt können Rechnungen ausnahmsweise jahresüberschreitend akzeptiert werden.

      Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Unterlagen bearbeitet.

5. Eine Förderung durch das Land Hessen, den Landessportbund Hessen und weitere Fördermittelgeber ist anzustreben.

IV. Beihilfe für Sachaufwendungen für die Jugendabteilung sowie Senioren- und Behindertensportgruppen der Vereine

1. Ziel der Förderung

Ziel der Förderung ist es, den Jugendsport, die Integration jugendlicher Migrantinnen und Migranten sowie den Senioren- und Behindertensport zu unterstützen.

2. Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig sind Aufwendungen für

2.1 Sportgeräte (Mindesteinzelanschaffungsbetrag 150,00 Euro),

2.2 Bälle (Mindesteinzelanschaffungsbetrag 15,00 Euro),

2.3 Jugendspezifische Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände,

2.4 Projekte zur Jugendarbeit und zur Förderung der Vielfalt.

3. Umfang der Förderung

Die Zuwendung (Anteilfinanzierung) beträgt bis zu 50 Prozent der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben. Für die Beschaffung von Bällen gemäß IV.2.2 der Richtlinien kann einem Verein jährlich eine Zuwendung bis zu 250,00 Euro bereitgestellt werden.

4. Antragsstellung

4.1 Der Antrag ist mit Formblatt unter Beifügung eines Kostenangebotes in der Regel bis 30. November eines Jahres an den Bereich Förderung des Ehrenamtes, Sport und Kultur des Kreises Offenbach zu richten.

4.2 Eine Zuwendung kann nur für im Bewilligungsjahr entstandene Aufwendungen bereitgestellt werden.

5. Bewilligung und Auszahlung

Die Kreisbeihilfe wird nach Vorlage einer Rechnung mit Zahlungsbeweis (Kopie des Kontoauszuges) bewilligt und ausgezahlt.

V. Sportveranstaltungen von überörtlicher Bedeutung

1. Ziel der Förderung

ist es, Ausrichter bei der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung zu unterstützen.

2. Gegenstand der Förderung

a) Internationale Veranstaltungen (keine internationalen Begegnungen im Rahmen von Partnerschaften),

b) Hessische und Deutsche Meisterschaften,

c) Behindertensportveranstaltungen,

d) Jugend- und Seniorenveranstaltungen.

3. Höhe der Beihilfe

3.1 Für die unter V.2 aufgeführten Sportveranstaltungen können nachfolgende Zuwendungen bereitgestellt werden.

a) Internationale Veranstaltungen sowie Jugend- und Seniorenveranstaltungen bis zu 700,00 Euro.

b) Regionalmeisterschaften, Hessenmeisterschaften und Behinderten- sportveranstaltungen bis zu 1.000,00 Euro.

c) Deutsche Meisterschaften bis zu 1.500,00 Euro.

3.2 Der Antrag ist rechtzeitig vor dem Termin der Veranstaltung an den Kreisausschuss des Kreises Offenbach, Bereich Förderung, Ehrenamt, Sport und Kultur einzureichen. Kosten- und Finanzierungsplan sind beizufügen.

4. Bewilligung und Auszahlung

Die Kreisbeihilfe wird nach Abschluss der Veranstaltung und Vorlage eines ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises samt Einnahme- und Ausgabebelegen bewilligt und ausgezahlt. Es werden nur Kosten anerkannt, die unmittelbar mit der Durchführung des sportlichen Teils der Veranstaltung in Zusammenhang stehen.

Nicht berücksichtigt werden Kosten für kulturelle Ergänzungsveranstaltungen, Besichtigungsfahrten, Siegesfeiern und so weiter.

VI. Leistungschulung Jugendlicher

1. Ziel der Förderung

ist es, talentierte Jugendliche in Leistungszentren, Trainings- oder Wettkampfgemeinschaften zu unterstützen.

2. Umfang der Förderung

2.1 Die Höhe der Beihilfe beträgt höchstens ein Drittel der unmittelbar im Zusammenhang mit der Leistungsschulung entstehenden Kosten.

2.2 Als beihilfefähig werden anerkannt die Beschäftigung von Übungsleiterinnen/ Übungsleitern, die Erstattung der notwendigen Fahrt- und Übernachtungskosten, wobei bei den Fahrkarten grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel anzusetzen sind. Die Beihilfe wird nur für eine im Inland stattfindende Leistungsschulung bereitgestellt.

2.3 Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Maßnahme vom zuständigen Fachverband anerkannt wird.

3. Antragstellung

Die Anträge sind rechtzeitig vor dem Termin unter Beifügung entsprechender Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen dem Kreisausschuss des Kreises Offenbach, Bereich Förderung des Ehrenamtes, Sport und Kultur vorzulegen.

4. Verwendungsnachweis

Als Verwendungsnachweis sind bis zum 28. Februar des auf die Bewilligung folgenden Rechnungsjahres Teilnahmebescheinigungen bzw. quittierte Kostenrechnungen vorzulegen.

VII. Sonstige Sportförderung

1. Schulsport

Schulsport ist eine entscheidende Grundlage für jede weitere sportliche Betätigung. Die Initiativen zur Förderung des Schulsportes sind daher zu fördern. Für die von den Schulsportkoordinatorinnen / Schulsportkoordinatoren zu erfüllenden Aufgaben wird jährlich ein Betrag im Haushaltsplan ausgewiesen. Für die Verwendung dieses Betrages ist von den Koordinatorinnen / Koordinatoren ein Nachweis zu führen.

2. Zusammenarbeit Schule / Sportverein

Ein besonderes Anliegen des Kreises ist es, die Zusammenarbeit von Sportvereinen, DLRG-Ortsgruppen und Schulen in Anlehnung an das bestehende Landesprogramm zu unterstützen.

Gefördert werden kann insbesondere

a) die Beschäftigung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern,

b) die Erstattung der notwendigen Fahrtkosten,

c) die Beschaffung von Sportgeräten und Sportmaterialien.

Grundlage für die Förderungen sind die Bestimmungen des Programms zur Förderung der Zusammenarbeit von Schulen und Sportvereinen der hessischen Landesregierung. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Anträge sind von einer Vertreterin/ einem Vertreter der Vereine sowie der Schulleiterin/ dem Schulleiter zu unterzeichnen und an den Bereich Förderung des Ehrenamtes, Sport und Kultur des Kreises Offenbach zu richten. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt im Benehmen mit dem Sportkreis und in Abstimmung mit dem Staatlichen Schulamt. Ein Verein kann jährlich für bis zu fünf Projekte der Zusammenarbeit mit Schulen eine Kreisbeihilfe erhalten.

3. Förderung des Sportkreises Offenbach

Die Arbeit des Sportkreises Offenbach ist mit einer jährlichen Kreisbeihilfe bis zu 25.000,00 Euro zu unterstützen. Zuschüsse des Kreises Offenbach sind für nachstehende Maßnahmen möglich:

a) eigene Angelegenheiten des Sportkreises,

b) überörtliche Veranstaltungen des Sportkreises,

c) Aktivitäten im Bereich des Jugendsports,

d) Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle.

4. Zuschüsse für die Unterhaltung vereinseigener Turn- und Sporthallen

4.1 Zur laufenden Unterhaltung vereinseigener Turn- und Sporthallen kann ein Zuschuss gewährt werden.

Voraussetzung ist, dass

a) der Verein Eigentümer, Erbbauberechtigter oder im Besitz eines Pachtvertrages von mindestens 25 Jahren ist,

b) sich die Sportanlage auf dem Gebiet des Kreises Offenbach befindet.

4.2 Die Zuwendung beträgt jährlich bis zu 3,00 Euro je Quadratmeter Hallennutzungsfläche.


5. Freizeitsportveranstaltungen und Maßnahmen der Integration und Inklusion

5.1 Ziel der Förderung

Vereine und den Sportkreis bei der Durchführung von Maßnahmen des Freizeitsportes und der Integration und Inklusion zu unterstützen.

5.2. Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig ist die Durchführung von Maßnahmen des Freizeitsportes (wie zum Beispiel Seniorensport, Familiensport), die auch für Nichtvereinsmitglieder offen stehen. Darüber hinaus können Projekte der Integration und Inklusion unterstützt werden.

5.3. Zuschüsse werden gewährt für

Organisation und Durchführung der unter 5.2 genannten Maßnahmen.

5.4. Umfang der Förderung

Die Beihilfe beträgt bis zu 50 Prozent der im Zusammenhang mit der Maßnahme entstehenden Kosten und der nachgewiesenen Kosten.

5.5. Antragsstellung

Der an den Kreissauschuss, Bereich Förderung des Ehrenamtes, Sport und

Kultur zu richtende Antrag hat zu beinhalten:

-  Schilderung des Vorhabens,

-  Kosten- und Finanzierungsplan,

-  Veranstaltungsplan.

6. Inkrafttreten

  1. Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

  2. Zuvor gestellte, bis dahin nicht abschließend behandelte Förderanträge aus dem Jahr 2024 können entsprechend der neu gefassten Richtlinie weiter bearbeitet werden.

Die vorliegende geänderte Fassung der Sportförderungsrichtlinien wurde vom Kreistag am 22. Mai 2024 beschlossen.

01.06.2024