Richtlinien für die Anerkennung der Förderungswürdigkeit von Jugendgemeinschaften
I. Grundsätze
Die Jugendgemeinschaften müssen durch ihre Satzung die Verwirklichung der nachstehenden Grundsätze ermöglichen und diese in ihrer praktischen Betätigung erfüllen.
- Jugendgemeinschaften nehmen im Rahmen der allgemeinen Förderung der Jugend eigenständige Erziehungs- und Bildungsaufgaben wahr, die unbeschadet der Erziehung und Bildung in Familie, Schule und Beruf mit unterschiedlichen pädagogischen Methoden und in vielfältigen Praxisfeldern die persönliche, soziale und politische Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zum Ziel haben. Jugendgemeinschaften müssen nach Zielsetzung und Betätigung überwiegend jugendpflegerische Aufgaben erfüllen und eine entsprechende Praxis nachweisen. Gruppen, die überwiegend religiös, parteipolitisch, wissenschaftlich, berufsfördernd oder hochleistungssportlich tätig sind oder sich auf einzelne Hobbys und Freizeitbeschäftigungen beschränken, sind keine Jugendgemeinschaften im Sinne dieser Richtlinien.
- Aufgabe der Jugendgemeinschaften ist es, von den Interessen und Bedürfnissen junger Menschen ausgehend, deren Einsicht in ihre gesellschaftliche Lage, Kritik- und Urteilsfähigkeit, demokratisches Bewußtsein und solidarische Verhaltensweisen zu fördern.
- Die Mitgliedschaft in Jugendgemeinschaften ist freiwillig.
- Innerhalb der einzelnen Jugendgemeinschaften kann sich jedes Mitglied an der Willensbildung beteiligen. Grundsätzliche Entscheidungen über inhaltliche, personelle und organisatorische Fragen erfolgen durch die Mehrheit der Mitglieder. Die Entscheidungen können an gewählte Vertreter delegiert werden (Prinzipien der Selbstbestimmung, Selbstorganisation und Mitverantwortung).
- Bei Jugendgemeinschaften, die Teil einer Gesamtorganisation sind, in der Erwachsene und Jugendliche mitwirken, ist in der Satzung der Gesamtorganisation der Jugendgemeinschaft das Recht auf Selbstgestaltung und Selbstorganisation gemäß den Grundsätzen dieser Richtlinien einzuräumen.
- Jugendgemeinschaften, die einen Antrag auf Anerkennung auf Landesebene stellen, können nur anerkannt werden, wenn sie
a) mindestens zwei Jahre vor Antragstellung kontinuierliche Verbandsarbeit entsprechend den Grundsätzen dieser Richtlinien geleistet haben und
mit Gruppen in mindestens zehn Jugendamtsbezirken bestehen.
II. Anerkennungsverfahren
1. Zur Anerkennung der Förderungswürdigkeit einer Jugendgemeinschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages
1.1 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) Den vollständigen, satzungsgemäßen Namen der Jugendgemeinschaft;
b) die Anschrift der Jugendgemeinschaft, gegebenenfalls ihrer Geschäftsstelle;
c) eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und Organisationsformen der Jugendgemeinschaft unter Bezugnahme auf die Grundsätze des Abschnittes römisch eins dieser Richtlinien
d) Namen, Alter und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes;
e) Höhe der Beträge;
f) ei Jugendgemeinschaften, die Teil einer Gesamtorganisation von Erwachsenen und Jugendlichen sind: Darstellung des Verhältnisses zur Gesamtorganisation.
1.2 Dem Antrag sind beigefügt:
Die Satzung und Geschäftsordnung sowie bei Jugendgemeinschaften, die Teil einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation.
1.3 Außerdem sind dem Antrag beizufügen:
a) Bei Jugendgemeinschaften, die einen Antrag auf kommunaler Ebene stellen: eine Erklärung über die Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung;
b) bei Jugendgemeinschaften, die einen Antrag auf Landesebene stellen:
- Je zwei Exemplare der letzten Ausgabe aller Publikationen des Verbandes sowie weitere schriftliche Unterlagen, die Aufschluß über Ziel, Inhalt und Umfang der Organisation der Verbandsarbeit geben und eine kontinuierliche Verbandsarbeit entsprechend den Grundsätzen dieser Richtlinien in den letzten zwei Jahren belegen,
- ein Verzeichnis der dem Landesverband angehörenden Jugendgruppen mit den Anschriften der jeweiligen Vorsitzenden und Angabe der jeweiligen Mitgliederzahlen zum Zeitpunkt der Antragstellung.
2. Anerkennung auf kommunaler Ebene
2.1 Bei Anträgen örtlicher Jugendgemeinschaften kann auf die Vorlage von Satzung und Geschäftsordnung verzichtet werden, wenn aus einer Beschreibung Zielsetzung und Formen der Willensbildung in der Jugendgemeinschaft hinreichend erkennbar sind.
2.2 Jugendgemeinschaften und Jugendverbände, die nicht einem Landesverband angehören, der nach Ziffer römisch zwei, Punkt drei dieser Richtlinien anerkannt wurde, richten den Antrag an den Magistrat/Kreisausschuß - Jugendamt - der Stadt oder des Landeskreises, in der/dem sie tätig sind und anerkannt werden wollen. Über den Antrag entscheidet nach Anhörung des Jugendwohlfahrtsausschusses der Magistrat/Kreisausschuß - Jugendamt -.
2.3 Der Jugendwohlfahrtsausschuß soll vor seiner Stellungnahme den Antragsteller anhören.
2.4 Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
2.5 Wird dem Antrag stattgegeben, trägt das Jugendamt die Anerkennung in eine Liste ein und stellt dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.
2.6 Die Jugendämter legen jährlich einmal zum 1. April eine Übersicht über die neu anerkannten Jugendgemeinschaften dem Landesjugendamt vor. Ablehnende Bescheide sowie der Widerruf und die Rücknahme von Anerkennungen sind dieser Übersicht beizufügen.
3. Anerkennung auf Landesebene
3.1 Jugendgemeinschaften, die als Landesverband bestehen, reichen den Antrag über das für den Sitz der Landesorganisation zuständige Jugendamt und das Landesjugendamt dem Hessischen Sozialminister ein.
3.2 Das Landesjugendamt gibt eine Stellungnahme ab. Vor der Stellungnahme soll der Antragsteller vom Landesjugendwohlfahrtsausschuß gehört werden.
3.3 Nach Stellungnahme des Landesjugendamtes entscheidet der Hessische Sozialminister über den Antrag.
3.4 Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem für den Sitz seiner Landesorganisation zuständigen Jugendamt schriftlich mitzuteilen. Sie ist außerdem im Staatsanzeiger zu veröffentlichen
4. Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
Die Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn Voraussetzungen, die für die Anerkennung maßgeblich waren, später wegfallen, die Anerkennung auf Grund unrichtiger Angaben erfolgt ist oder sonstige Gründe bekannt werden, die eine Anerkennung nicht gerechtfertigt hätten.
5. Rechtsweg
Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung sowie der Widerruf und die Rücknahme der Anerkennung sind Verwaltungsakte, gegen die der Rechtsweg beschritten werden kann.