Richtlinien für die Gewährung vom Zuschüssen des Kreises zu Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Beschlossen in der Sitzung des Kreisausschusses am 13. März 2000.
1. Bewilligungsgrundsätze
1.1 In Erkenntnis der Notwendigkeit, Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, unterstützt und fördert der Kreis Offenbach Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
1.2 Für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Kreis Offenbach werden aus vorgenannten Gründen deshalb Zuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinien gegeben.
1.3 Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind bestimmend für eine Zuschussbewilligung.
1.4 Die Zuschüsse des Kreises Offenbach sind freiwillige Leistungen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Ebenso besteht kein Anspruch auf eine maximale Bezuschussung gemäß Ziffer 3.1 – 3.3 dieser Richtlinien.
2. Bewilligungsbedingungen
2.1 Bezuschussungsfähig sind, nach Maßgabe dieser Richtlinien, Kosten von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und hier insbesondere:
- Maßnahmen des Naturschutzes im Außenbereich, die der geschützten Pflanzen- und Tierwelt dienen,
- Maßnahmen der Landschaftspflege im Außenbereich,
- Maßnahmen des Naturschutzes im bebauten Innenbereich,
- Maßnahmen von Naturschutzorganisationen.
2.2 Die Zuschüsse gelten nur für Maßnahmen, die innerhalb der Grenzen des Kreises Offenbach ausgeführt werden.
2.3 Eine Bezuschussung ist möglich, wenn
- die Maßnahme mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Offenbach abgestimmt und der Naturschutzbeirat unterrichtet ist,
- die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigung, Bewilligungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Planfeststellungen oder sonstige Entscheidungen vorliegen,
- das Projekt nach fachlichen Grundsätzen ausgeführt sind,
- die sachgemäße Pflege der bezuschussten Maßnahme gewährleistet ist,
- die Maßnahmen den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, den Bauleitplänen und Landschaftsplänen sowie konkreten Planungsvorhaben und Ausweisungen nicht widersprechen,
- die Zustimmung des Eigentümers gegeben ist.
2.4 Eine Maßnahme kann grundsätzlich nur dann bezuschusst werden, wenn sie vor Erteilung des Bewilligungsbescheides noch nicht begonnen wurde. Dies gilt nicht für die abschnittsweise Förderung eines Vorhabens.
2.5 Nachbesserungen von Maßnahmen sind bezuschussungsfähig.
2.6 Die Gesamtfinanzierung für die jeweilige Maßnahme des Naturschutzes oder der Landschaftspflege muss unter Einbeziehung des bewilligten Zuschusses sichergestellt sein.
2.7 Eine Übertragung des Zuschusses oder Teile des Zuschusses auf andere Maßnahmen ist unzulässig.
2.8 Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, diese Richtlinien und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, im Ganzen oder in Teilen der jeweiligen Maßnahme, führen zum Zuschussverlust.
3. Bezuschussungsrahmen
3.1 Zuschüsse von maximal 100 Prozent der geldlichen Aufwendungen werden gegeben bei Erbringung einer der Aufwendungen angemessenen Eigenleistung, für Maßnahmen des Naturschutzes im Außenbereich, die der geschützten Pflanzen- und Tierwelt dienen wie zum Beispiel:
- die Pflege von bemerkenswerten Einzelschöpfungen der Natur,
- die Herstellung von Biotopen für gefährdete Pflanzen- und Kleintierarten,
- die Durchführung von Maßnahmen des Vogel-, Reptilien- und Insektenschutzes,
- die Herstellung von Schutzeinrichtungen im Zusammenhang mit zuvor genannten Maßnahmen,
- Kartierungen, Gutachten und Planungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, für die eine anderweitige öffentliche Zuständigkeit nicht gegeben ist.
3.2 Zuschüsse von maximal 50 Prozent der geldlichen Aufwendungen werden gegeben für Maßnahmen der Landschaftspflege im Außenbereich, die nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder freizeitlichen Bodennutzung stehen, wie zum Beispiel:
- Pflanzung von landschaftsprägenden Hecken, Gebüschen, Feld- und Ufergehölzen sowie Einzelbäumen
- Pflege von Feldgeholzinseln, Hecken und Fließgewässern und anderen Biotoptypen, Untersuchungen des Bodens zur Minderung des Fremdeintrages.
3.3 Zuschüsse von maximal 25 Prozent der geldlichen Aufwendungen werden gegeben für Maßnahmen des Naturschutzes im bebauten Innenbereich wie zum Beispiel:
- Baumsanierungen,
- Biotopsicherungen
und für Maßnahmen der Städte und Gemeinden nach Ziffer 3.1 und 3.2
3.4 Zuschüsse nach Erfordernis und Angemessenheit werden an Naturschutzorganisationen gegeben, zum Beispiel für
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Publikationen,
- Anschaffung von Geräten,
- Ankauf von Grundstücken oder Erwerb dinglicher Rechte an Grundstücken für
- Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- Anpachtung von Grundstücken für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- Artenschutzmaßnahmen im Innenbereich.
3.5 Die zuschussfähigen Kosten werden von der Unteren Naturschutzbehörde festgestellt.
3.6 Nicht bezuschusst werden die Kosten
- für die ein/e andere/r Träger/in aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist,
- zur Bewirtschaftung und Pflege des Waldes,
- der landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken, gemäß § 201 Baugesetzbuch (Begriff der Landwirtschaft),
- zur Herstellung, Bepflanzung und Pflege von Grünflächen und sonstiger Maßnahmen im bebauten oder verplanten Innenbereich,
- zur Pflege und Unterhaltung von Kleingärten, Freizeitgärten, Vereins- und Sportanlagen,
- des Gewässerausbaues und der Gewässerunterhaltung,
- der Altablagerungsfeststellung und Altlastensanierung,
- der Errichtung, des Aus- und Umbaues und der Unterhaltung von baulichen Anlagen, sofern damit nicht Natur- und Artenschutzmaßnahmen unmittelbar verbunden sind,
- von Gebühren und sonstigen behördlichen Kosten.
4. Bewilligungsverfahren
4.1 Der Antrag ist vom Träger/von der Trägerin der geplanten Maßnahme beim Kreisausschuss des Kreises Offenbach – Untere Naturschutzbehörde – einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Antragsschreiben mit Anschrift und Bankverbindung des Antragstellers/der Antragstellerin,
- Beschreibung der Maßnahme (Text und/oder Zeichnungen) mit Angaben über die zeitliche Durchführung,
- prüfbare Kostenaufstellung,
- Aufstellung über Eigenleistung,
- Finanzierungsplan unter Berücksichtigung eventueller weiterer öffentlicher Zuwendungen,
- Gutachten (soweit vorhanden),
- Messtischblatt mit genauer Einzeichnung der Lage der Maßnahme,
- Abzeichnung der Flurkarte,
- Eigentümererklärung.
Die unter eins bis fünf genannten Unterlagen müssen unter Angabe von Ort und Datum von dem/der Antragsteller/in unterschrieben sein. Die Untere Naturschutzbehörde kann ergänzende Antragsunterlagen nachfordern.
4.2 Über die Gewährung und Höhe des Zuschusses entscheidet im Einzelfall – nach Anhörung der Stadt beziehungsweise die Gemeinde, in deren Gemarkung sich die Maßnahme befindet – bis zu 15.000,00 Deutsche Mark oder 7.500,00 Euro der/die zuständige Dezernent/in, über 15.000,00 Deutsche Mark oder 7.500,00 Euro der Kreisausschuss des Kreises Offenbach.
4.3 Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Offenbach kann die Gewährung eines Zuschusses vorschlagen.
4.4 Der Antragsteller/die Antragstellerin erhält bei Bewilligung seines/ihres Antrages eine verbindliche Nachricht. Bei Nichtbewilligung besteht kein Anspruch auf Begründung.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
4.5 Der Antragsteller/die Antragstellerin ist verpflichtet, den Zuschuss den Richtlinien entsprechend zu verwenden und die Maßnahme sachgemäß durchzuführen und zu unterhalten.
4.6 Der Zuschussempfänger/die Zuschussempfängerin hat einen genauen Verwendungsnachweis zu erbringen. Nach Abschluss der Maßnahme sind der Unteren Naturschutzbehörde eine Zusammenstellung der entstandenen Kosten sowie prüffähige Rechnungs- und Zahlungsbelege vorzulegen.
5. Auszahlung des Zuschusses
5.1 Die Auszahlung des Zuschusses kann nach Erteilung eines Bescheides über den Antrag
- vor Beginn der Maßnahme,
- in Anlehnung an den Fortschritt der Maßnahme in Raten,
- nach Fertigstellung der Maßnahme, erfolgen.
5.2 Der Kreis Offenbach behält sich vor, Zuschüsse auf mehrere Haushaltsjahre zu verteilen.
5.3 Zuschüsse können zurückgefordert werden, wenn die antragstellende Person unrichtige Angaben gemacht hat oder wenn nachträglich eine unsachgemäße Verwendung festgestellt wird. Nicht verwendete Zuschussmittel sind zurückzuzahlen.
6. Inkrafttreten der Richtlinie
Die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen des Kreises Offenbach zu Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind ab 13. März 2000 gültig. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinien verlieren die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen des Kreises Offenbach zu Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 21. Mai 1990 ihre Gültigkeit.
7. Veröffentlichung der Richtlinie
Die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen des Kreises Offenbach zu Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden im Bekanntmachungsorgan des Kreises Offenbach veröffentlicht.
Offenbach am Main, den 13. März 2000
Kreis Offenbach
Der Kreisausschuss
gezeichnet Walter gezeichnet Jäger
Peter Walter Claudia Jäger
Landrat Kreisbeigeordnete