Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Heimatmuseen durch den Kreis Offenbach
1. Grundsätzliches
Museen sind ein wichtiger Bestandteil unseres Gemeinwesens. Die wachsende Erkenntnis von ihrer gesellschafts- und bildungspolitischen Bedeutung hat den Museen unserer Zeit weithin neue Impulse gegeben. Die kontinuierliche Zunahme der Museumsbesucher in den letzten Jahren ist nicht nur ein Indiz für das wachsende Geschichtsbewußtsein unseres Volkes, sondern auch eine Wirkung der gesteigerten Aktivitäten der Museen selbst. Im Kreis Offenbach sind 15 Museen und Sammlungen der Öffentlichkeit zugänglich. Mit den neuen Richtlinien leistet der Kreis Offenbach einen Beitrag zur Unterstützung der Arbeit der Museumsträger im Rahmen seiner jährlich neu festzustellenden finanziellen Möglichkeiten.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird mit diesen Richtlinien nicht begründet.
2. Förderungsbrechtigte
Förderungsmittel können von
1.1 Geschichts- und Heimatvereinen,
2.2 Privatpersonen
in Anspruch genommen werden. Von Geschichts- und Heimatvereinen sowie von Privatpersonen jedoch nur insofern, als sich die jeweilige Stadt beziehungsweise Gemeinde gleichermaßen an der Projektförderung beteiligt.
3. Gegenstand der Förderung
1.1 Neubau, Umbau und Erweiterung von Heimatmuseen.
3.2 Erwerb von Vitrinen und Spezialbeleuchtung, soweit die Beschaffung im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme nach 3.1 erfolgt.
3.3 Maßnahmen zur Sicherheit der Museumsbestände wie zum Beispiel Errichtung der Alarmanlage.
Ausgeschlossen von einer Förderung sind:
a) Erwerb, Konservierung, Restaurierung und Inventarisierung von Exponaten,
b) Maßnahmen zur Erläuterung der Schausammlungen (zum Beispiel Herstellung von Katalogen, Museumsführern),
c) Maßnahmen zur Aktivierung der Museumsarbeit, zum Beispiel Sonderausstellungen, Bildungsveranstaltungen im Museum, Konzerte et cetera,
d) Kosten der laufenden Museumsunterhaltung, wie zum Beispiel Personal- und Betriebsausgaben.
4. Höhe der Beihilfe
1.1 Die Kreisbeihilfe beträgt in der Regel 10 Prozent der anerkannten Kosten und soll im Einzelfall bestimmte Höchstbeträge nicht überschreiten. Die Höchstbeträge sind für Maßnahmen
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nach 3.1 |
25.000,00 Euro |
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nach 3.2 |
5.000,00 Euro |
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nach 3.3 |
1.000,00 Euro |
Die Höhe der Beihilfe für die unter Ziffer 2.1 und 2.2 genannten Förderungsberechtigten beschränkt sich außerdem auf den Betrag, den ihnen die Stadt/Gemeinde jeweils gewährt.
1.2 Die Mittel werden grundsätzlich nach Abschluß der Maßnahme ausgezahlt.
Über die Vergabe der Förderungsmittel entscheidet der Kreisausschuß.
5. Anmeldung des Vorhabens
5.1 Anträge sind schriftlich unter Beifügung eines Kosten- und Finanzierungsplanes bis zum 31. Mai eines Jahres beim
Haus des Lebenslangen Lernens Förderung des Ehrenamtes, Sport und Kultur
Frankfurter-Straße 160-166
63303 Dreieich
E-Mail: ehrenamt@kreis-offenbach.de
einzureichen.
5.2 Anträgen von Geschichts- und Heimatvereinen sowie Privatpersonen ist eine Stellung- nahme der betreffenden Stadt/Gemeinde beizufügen.
Beschlossen in den Kreistagssitzungen vom 4. und 11. Dezember 1991 und 5. September 2001 (Änderung Deutsche Mark/Euro).
Für die Richtigkeit:
Marcel Subtil Leitung