Satzung über die Entsorgung von Abfällen (Abfallsatzung)

Der Kreistag des Kreises Offenbach hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 1998, zuletzt geändert am . Dezember 2025, diese Satzung über die Entsorgung von Abfällen im Kreis Offenbach (Abfallsatzung-AbfS) beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 16, 17, 30 und 52 Absatz 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der aktuellen Fassung, § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in der aktuellen Fassung, §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) in der aktuellen Fassung, §§ 1 bis 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der aktuellen Fassung.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen der Abfallentsorgung des Landkreises

§1 Aufgabe

(1) Der Landkreis betreibt die Abfallentsorgung in seinem Gebiet nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 des Bundesgesetzblatts (BGBl. I Seite 212), in der aktuellen Fassung und des Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 in der aktuellen Fassung und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

(2) Die Abfallentsorgung von Abfällen durch den Landkreis umfasst

a) Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen,

b) die Verwertung von Abfällen nach Maßgabe des Abschnittes über die Kreislaufwirtschaft §§ 7 – 14 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

c) die Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und zur Beseitigung überlassener Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen (Abfallbeseitigung) nach Maßgabe der §§ 15 – 16 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

§ 17 Absatz 1 und 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bleiben unberührt. Abfälle in kleinen Mengen aus privaten Haushaltungen, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder aus öffentlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können (Kleinmengen gefährlicher Abfälle, § 1 Absatz 4 und 5 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz), werden von dem Landkreis getrennt eingesammelt und befördert. Der Landkreis kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen, insbesondere Eigengesellschaften und kommunalen Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist.

(3) Das Einsammeln der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle wird von den kreisangehörigen Gemeinden nach den von ihnen erlassenen Satzungen über die Abfallentsorgung unter Beachtung dieser Satzung sowie des Abfallwirtschaftskonzeptes des Landkreises in der jeweils gültigen Fassung vorgenommen, soweit in § 10 keine andere Regelung getroffen ist. Die Abfallsatzungen der kreisangehörigen Gemeinden müssen im Einklang mit dieser Satzung stehen.

(4) Um die Möglichkeiten der Abfallverwertung weitestgehend nutzen zu können, sind im Kreisgebiet anfallende Abfälle nach verwertbaren Altstoffen und zu beseitigenden Restabfällen durch die kreisangehörigen Gemeinden und die sonstigen Anlieferer so weit wie möglich getrennt anzusammeln, bereitzustellen und anzuliefern. Besonderer Wert ist dabei auf die Sortenreinheit der getrennt zu sammelnden Abfälle zu legen. Die Bestimmungen des KrWG sind zu beachten

(5) Die Gemeinden transportieren die angesammelten Abfälle zu der gemäß § 9 dieser Satzung festgelegten oder per Verwaltungsakt bestimmten Abfallentsorgungsanlage.

(6) In diesem Gebiet der Gemeinden, mit denen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung besteht, erfüllt der Landkreis die Verpflichtung dieser Gemeinden.

§2 Ausschluss der Entsorgung

(1) Der Abfallentsorgung unterliegen alle im Gebiet des Landkreises angefallenen Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Entsorgung ausgeschlossen sind.

(2) Von der Entsorgung ausgeschlossen sind

a) Abfälle und Stoffe im Sinne des § 2 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

b) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne der Rechtsverordnung nach § 48 KrWG.

c)  Abfälle, die der Rücknahmeverpflichtung aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen (§ 17 Absatz 2 KrWG).

d) Schlämme und ähnliche Abfälle, soweit sie nicht wenigstens 35 Prozent Trockensubstanz enthalten.

e) Klärschlämme, soweit diese entsprechend der Klärschlammverordnung verwertbar sind und wenigstens 25 Prozent Trockensubstanz enthalten.

(3) Bestehen Zweifel, ob nach den gesetzlichen Bestimmungen Abfälle zur Behandlung, Lagerung und Ablagerung in und auf den in § 9 Absatz 1 Nummer 3 genannten Entsorgungsanlagen zugelassen sind, kann der Landkreis oder der von diesem beauftragte Dritte die Annahme verweigern bis der Anlieferer die Unbedenklichkeit des Abfalls durch ein fachtechnisches Gutachten nachweist und/oder die zuständige Behörde über die Zulässigkeit der Entsorgung entscheidet. Die Kosten des fachtechnischen Gutachtens trägt der Anlieferer.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Landkreis die chemisch-physikalische Beschaffenheit von Abfällen selbst untersuchen, oder durch einen beauftragten Dritten untersuchen lassen, wenn schädliche Verunreinigungen oder Probleme zu besorgen sind, die eine Entsorgung der Abfälle in den entsprechenden, in § 9 Absatz 1 Nummer 4 genannten Entsorgungsanlagen erschweren könnten. Die Abfallanlieferer sind zur Duldung der Untersuchungen verpflichtet und tragen die Untersuchungskosten.

(4) Über Absatz 2 hinaus kann der Landkreis in Einzelfällen mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Abfälle vom Anliefern, Behandeln, Lagern und Ablagern und Verwerten ausschließen, wenn diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können. Der Landkreis kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, sie bis zur Entscheidung des Regierungspräsidiums auf ihrem Grundstück oder an anderer Stelle so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit (§ 28 und 29 KrWG) nicht beeinträchtigt wird.

Die von der Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern oder Besitzern dieser Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (§§ 6- 9 KrWG) und des Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) zu entsorgen.

§3 Benutzungsrecht

(1) Zur Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen, die in § 9 Absatz 1 Nummer 3 genannt sind, sind die kreisangehörigen Gemeinden berechtigt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Besitzer, deren Abfälle den kreisangehörigen Gemeinden zu überlassen sind, die aber vom Einsammeln und Befördern durch eine kreisangehörige Gemeinde ausgeschlossen sind, sind nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt, ihre Abfälle dem Landkreis oder dem von diesem beauftragten Dritten unmittelbar bei den dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen zum Zwecke des Behandelns, Lagerns und Ablagerns zu überlassen. Diese Regelung gilt nicht für Abfälle, die gemäß § 2 von der Entsorgung ausgeschlossen sind.

(3) Werden Abfälle nicht sortenrein gemäß den Vorgaben des § 1 Absatz 4 angeliefert, so entscheidet der Landkreis über eine Entsorgung dieser Abfälle als Restmüll.

§4 Benutzungszwang

(1) An die in § 9 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abfallentsorgungseinrichtungen ist jede Gemeinde des Landkreises mit den in ihrem Gebiet eingesammelten Abfällen angeschlossen. Die kreisangehörigen Gemeinden haben dem Landkreis oder dem von diesem beauftragten Dritten alle von ihnen eingesammelten Abfälle zu den nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abfallentsorgungsanlagen zu befördern und nach dessen Vorgabe zu übergeben. Dies gilt auch für die in den Wertstoffhöfen, Bauhöfen und ähnlichen Anlagen eingesammelten Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus Haushaltungen.

(2) Die Besitzer, deren Abfälle den kreisangehörigen Gemeinde zu überlassen sind, die aber vom Einsammeln und Befördern durch eine kreisangehörige Gemeinde ausgeschlossen sind, sind verpflichtet, ihre Abfälle zu den in § 9 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abfallentsorgungsanlagen zu befördern und entsorgen zu lassen, soweit der Kreis diese Abfälle nicht seinerseits von der weiteren Entsorgung ausgeschlossen hat und soweit der Abfallerzeuger und -besitzer zur Überlassung verpflichtet ist (Benutzungszwang).

(3) Ein Benutzungszwang besteht nicht,

a) soweit Abfälle nach § 2 dieser Satzung von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind,

b) für Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer selbst zu einer Verwertung in der Lage sind und diese beabsichtigen,

c) für Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind und die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wenn und soweit dies dem Landkreis nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen,

d) für Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wenn und soweit dies dem Landkreis nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen,

e) für Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,

f) für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern,

g) für pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 Gesetz- und Verordnungsblätter für das Land Hessen (GVBl. I, Seite 48) zugelassen ist,

h) für Abfälle, bei welchen aufgrund der §§ 25 und 26 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Rücknahme und Rückgabepflichten festgelegt wurden.

(4) In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag des Abfallerzeugers oder Abfallbesitzers vom Kreis eine Ausnahme vom Benutzungszwang zugelassen werden.

(5) Abweichend von Absatz 2 können im Einzelfall, auch wenn eine Entsorgungspflicht des Landkreises nicht besteht und nur, soweit betriebliche oder sonstige Gründe nicht entgegenstehen, Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zur Entsorgung angenommen werden.

§5 Meldepflicht

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden haben dem Landkreis oder dem von diesem beauftragten Dritten jede wesentliche Änderung der anfallenden Abfälle oder ihrer Menge unverzüglich zu melden sowie alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass Abfälle von der Einsammlung ausgeschlossen werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt in gleicher Weise für den Besitzer von Abfällen, sofern dieser nach § 4 Absatz 2 seine Abfälle unmittelbar anzudienen hat, auch im Fall des erstmaligen Anfalls von Abfällen. Wechselt der Inhaber eines Betriebes, aus dem bisher regelmäßig Abfälle zu einer der in § 9 Absatz 1 Nummer 3 aufgeführten Abfallentsorgungsanlage unmittelbar befördert worden sind, so hat der neue Inhaber dies dem Landkreis unverzüglich anzuzeigen.

§6 Durchsuchung, Fundsachen

(1) Der Landkreis ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen.

(2) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

§7 Unterbrechung der Abfallentsorgung

Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfallabfuhr oder -annahme, insbesondere infolge von Betriebsstörungen, betriebswichtigen Arbeiten,  gesetzlicher  Wochenfeiertage,  behördlicher  Verfügungen,  Verlegungen  eines

Zeitpunktes oder wegen Umständen die der Landkreis beziehungsweise die Betreiber nicht zu vertreten haben, wie etwa höhere Gewalt, besteht kein Anspruch auf Entsorgung, Gebührenminderung oder auf Schadensersatz.

Der Landkreis oder der von diesem beauftragte Dritte sorgt in diesen Fällen für Übergangsregelungen, die erforderlichenfalls durch öffentliche Bekanntmachungen den Betroffenen mitgeteilt werden können. Hierzu gehört auch die vorübergehende Zuweisung einer anderen Abfallentsorgungsanlage.

Ist die Annahme des Abfalls aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie alsbald und soweit wie möglich nachgeholt.

§8 Haftung

(1) Der Landkreis übernimmt keine Haftung für ein unfallfreies Abladen der anliefernden Fahrzeuge, soweit sein Personal oder das des Dritten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

(2) Der Landkreis übernimmt keine Haftung für Missbrauch der Abfälle, soweit sein Personal oder das des Dritten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

(3) Der Landkreis übernimmt keine Haftung für Kosten, die durch die Zurückweisung von Abfällen entstehen, soweit sein Personal oder das des Dritten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

(4) Die Haftung des Landkreises nach den Grundsätzen der Amtshaftung (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 34 Grundgesetz) bleibt unberührt.

(5) Für Schäden aller Art, einschließlich Umweltschäden, die durch Anlieferung nicht zulässiger Abfälle oder Stoffe entstehen, haften der Abfallerzeuger und der Abfallanlieferer gesamtschuldnerisch.

2. Abschnitt: Durchführung der Abfallentsorgung

§9 Organisationsplan

(1) Der Landkreis erstellt einen Organisationsplan. Dieser Plan enthält Angaben oder Regelungen über die

    1. für die Abfallentsorgung zuständige Dienststelle des Landkreises,
    2. mit der Abfallentsorgung beauftragten Unternehmen,
    3. zugelassene Abfallentsorgungsanlagen beziehungsweise Umladeanlagen und deren Einzugsbereich, die für den Landkreis verfügbar sind, sowie deren jeweils zugelassene Abfallarten,
    4. Kleinmengen gefährlicher Abfälle (im Sinne § 1 Absatz 4 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz).


(2) Der Organisationsplan und seine Änderungen werden bei den in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abfallentsorgungsanlagen und den Gemeinde- und Kreisverwaltungen ausgelegt.

§10 Einsammlung Kleinmengen gefährliche Abfälle

(1) Kleinmengen gefährlicher Abfälle im Sinne von § 1 Absatz 4 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) sind vom Abfallerzeuger oder einer von ihm beauftragten Person unter Angabe der Abfallart und gegebenenfalls des Abfallerzeugers an den ortsfesten und an den vom Landkreis bekanntgegebenen Tagen, an den mobilen Sammelstellen den vom Landkreis beauftragten Personen zu übergeben.

(2) Sammeltermine werden regelmäßig in den Amtlichen Mitteilungen des Landkreises bekannt gemacht.

§11 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen

(1) Die Benutzung der vom Landkreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen richtet sich nach der jeweiligen Betriebsordnung. Hierbei ist den Anweisungen des Personals Folge zu leisten.

(2) Abfälle im Sinne der §§ 3, 4 Absatz 2, sind von den Abfallbesitzern bei der hierfür nach § 9 Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Abfallentsorgungsanlage anzuliefern.

(3) Der Landkreis oder der von ihm beauftragte Dritte kann Abfälle zurückweisen, wenn die Anforderungen dieser Satzung oder der Betriebsordnung nicht eingehalten werden; im Einzelfall dabei entstehende Mehrkosten sind von dem Abfallanlieferer über die normale Gebühr hinaus nach §§ 17 Absatz 7, 18 Absatz 2 zu tragen.

Bei Bioabfällen mit einem Störstoffgehalt über 15 Prozent Volumen, kann die Annahme verweigert werden. In diesem Fall führt der Landkreis die Bioabfälle einer anderweitigen Entsorgung zu; im Einzelfall dabei entstehende Mehrkosten sind von dem Abfallanlieferer über die normale Gebühr hinaus nach §§ 17 Absatz 7, 18 Absatz 2 zu tragen.

Soweit sich erst im Nachhinein herausstellt, dass Abfälle, die im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 1 hätten zurückgewiesen werden müssen, angenommen wurden, so hat der Anlieferer die entstehenden erhöhten Entsorgungs-  und Transportkostenkosten über die Gebühr im Sinne des § 18 hinaus nach §§ 17 Absatz 7, 18 Absatz 2 zu tragen.

§12 Anfall der Abfälle

(1) Abfälle gelten für den Landkreis und etwaigen von diesem beauftragten Dritten für die Verwertung beziehungsweise Beseitigung als angefallen,

a)  wenn ihre Einsammlung durch die Gemeinde abgeschlossen und die Beförderung bis zur Abfallentsorgungseinrichtung erfolgt ist (eingesammelte Abfälle);

oder

b)  wenn sie in zulässiger Weise vom Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigten eines im Kreisgebiet liegenden Grundstücks oder in dessen Auftrag zum Behandeln, Lagern und Ablagern in eine in § 9 Absatz 1 Nummer 3 genannten Entsorgungsanlage verbracht worden sind (angelieferte Abfälle).

(2) Abfälle gehen in das Eigentum des Entsorgers über, sobald sie bei der Abfallentsorgungsanlage angenommen sind, es sei denn, sie sind nach dieser Satzung von der Entsorgung ausgeschlossen.

(3) Unbefugten ist nicht gestattet, angelieferte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.

§13 Getrennthaltung von Bauabfällen

(1) Bei der Durchführung von Baumaßnahmen, insbesondere beim Abbruch baulicher Anlagen, sind Bauabfälle wie Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an getrennt zu halten, soweit dies für ihre ordnungsgemäße Verwertung erforderlich ist. Schadstoffbelastete Abfallfraktionen sind getrennt zu erfassen und gemäß den jeweiligen Verwertungs- und Beseitigungswegen getrennt zu halten.

(2) Verantwortlich für die Einhaltung dieser Verpflichtungen ist der bauausführende Unternehmer beziehungsweise die bauausführende Person. Soweit mit dem Transport Dritte beauftragt werden, sind diese verpflichtet, die oben angeführten Stoffe getrennt anzuliefern.

§14 Auskunftspflicht, Betretungsrecht

(1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf welchen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, Beauftragten des Landkreises das Betreten der Grundstücke zum Zwecke der Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden (§ 19 Kreislaufwirtschaftsgesetz).

(2) Beauftragten des Landkreises ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken und insbesondere zu solchen Betrieben zu gewähren, bei denen Abfälle anfallen; auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein.

(3) Den Beauftragten des Landkreises sind die für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Auf § 19 Absatz 2 wird hingewiesen.

§15 Abfallberatung

Der Landkreis beziehungsweise der von ihm Beauftragte informiert und berät über die Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

§16 Gebührenpflicht, Entstehen, Fälligkeit

(1) Der Landkreis erhebt zur Deckung seiner Kosten für die Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. Der Landkreis kann zur Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, zur Gebührenberechnung, zur Ausfertigung und Versendung von Gebührenbescheiden sowie zur Entgegennahme der zu entrichtenden Gebühren einen Dritten beauftragen. Der Gebührenbescheid ergeht im Fall des Satzes 2 allein im Namen des Landkreises.

(2) Gebührenpflichtig für die Entsorgung der gemäß § 1 Absatz 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) eingesammelten Abfälle sowie die Sammlung und Entsorgung von Sonderabfall-Kleinmengen sind die anliefernden Städte und Gemeinden. Die Gebührenpflicht entsteht jeweils mit Ablauf des Kalendermonats der Anlieferung. Die Gebühr ist sofort nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Gebührenpflichtig für alle sonstigen bei den in § 9 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abfallentsorgungsanlagen angelieferten und von der Entsorgung nicht ausgeschlossenen Abfälle ist der Anlieferer. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anlieferung. Die Gebühr ist sofort fällig.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Landkreis kann - nach billigem Ermessen - angefallene Gebühren ganz oder teilweise bei jedem der gesamtschuldnerisch haftenden Gebührenpflichtigen geltend machen. Etwaige Ausgleichsansprüche zwischen den Gebührenpflichtigen bleiben hiervon unberührt.

§17 Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühren nach § 16 Absatz 2 ist die von der jeweiligen Stadt oder Gemeinde angelieferte Abfallmenge nach Gewicht. Maßgebend ist der Wiegeausdruck an der Waage der jeweiligen Entsorgungsanlage. Die Berechnung erfolgt in Euro pro Gewichtstonne (Euro/Tonnen).

(2) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühren nach § 16 Absatz 3 ist die angelieferte Abfallmenge nach Gewicht. Maßgebend ist der Wiegeausdruck an der Waage der jeweiligen Entsorgungsanlage. Die Berechnung erfolgt in Euro pro Gewichtstonne (Euro/Tonnen). Sofern bei Kleinanlieferern (Handwagen, Pkw, Kombi, Kleinbusse, Anhänger und so weiter) eine Berechnung der Gebühren nach dem Gewicht untunlich oder unmöglich wäre, wird die Gebühr nach dem Volumen der angelieferten Abfälle berechnet (Absatz 3).

(3) Kann aus technischen oder sonstigen Gründen eine Berechnung nach dem Gewicht nicht erfolgen, so wird die Gebühr nach dem Volumen der Abfälle festgesetzt. Das Volumen wird vom Betriebspersonal der Entsorgungsanlage festgesetzt.

(4) Hat die Waage einer Entsorgungsanlage das Gewicht einer Anlieferung nicht oder nicht richtig angezeigt, so wird für diese Anlieferung das Durchschnittsgewicht der letzten drei Anlieferungen gleichartiger Fahrzeuge des Anlieferers herangezogen. Sind für den Anlieferer noch keine drei Entleerungen gleichartiger Fahrzeuge registriert, so wird das Durchschnittsgewicht der nachfolgenden drei Anlieferungen gleichartiger Fahrzeuge des Anlieferers herangezogen. Dies gilt nicht, wenn die Gebühr gem. Abs. 3 nach dem geschätzten Volumen festgesetzt wurde.

(5) Abfallgut, das keine volle Tonne wiegt, wird anteilig seinem tatsächlichen Gewicht entsprechend berechnet. Abfallgut, dessen Volumen nicht einen ganzen Kubikmeter entspricht, wird anteilig seinem tatsächlichen Volumen entsprechend berechnet.

(6) Übersteigen die tatsächlich entstandenen Kosten für die Beseitigung wegen der Art oder Beschaffenheit des angelieferten Abfalls die Regelsätze um mehr als 100 Prozent, so kann die Gebühr nach den tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt werden. Die entstandenen Kosten sind dem Anlieferer nachzuweisen.

(7) Im Falle von Falschanlieferungen (§ 11 Absatz 3) werden Radlader- und Baggerstunden mit 80,00 Euro pro Stunde in Rechnung gestellt und per angefangener halber Stunde berechnet. Dem Landkreis oder dem von diesem beauftragten Dritten entstandenen Fremdkosten (zum Beispiel Containergestellung, Wiederaufladen, Abfallanalysen, Gutachten) werden mit einem Gemeinkostenzuschlag von 20 Prozent auf die Nettosumme dem Verursacher in Rechnung gestellt. Die entstandenen Kosten sind dem Anlieferer nachzuweisen.

(8) Die Gebühr für die Sammlung und Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle gemäß § 1 Absatz 4 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) werden pro Einwohner und Sammlung erhoben. Maßgeblich für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die jeweils neueste Feststellung des Hessischen Statistischen Landesamtes.

§18 Benutzungsgebühren

(1) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen betragen:

Bezeichnung Euro pro Tonne (€/t) Euro pro Kubikmeter (€/m³)
Hausmüll 196,45
Bioabfall 119,05
Gewerbeabfälle hausmüllähnlich 196,45

Sperrmüll 196,45

Bauschutt zur Beseitigung, der den Zuordnungskriterien und -werten der Deponieklasse II entsprechend 122,00
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle 214,80
Boden, Steine und Baggergut zur Beseitigung, die den Zuordnungskriterien und -werten der Deponieklasse II entsprechend 137,00
Straßenkehricht 214,80
Kanalreinigung, Sieb- und Rechenrückstände 196,45

Mindestgebühren je Anlieferung von Hausmüll, Sperrmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle – mit Ausnahme für Kleinanlieferer von Hausmüll/Sperrmüll PKW, nur Kofferraum und PKW, Kofferraum und Sitz, PKW und Kleinanhänger oder Kombi –

kleiner als 200 Kilogramm (kg)

47,00 / Anlieferung


Mindestgebühren je Anlieferung von Asbest kleiner als 200 Kilogramm (kg)

Alle größeren gebührenpflichtigen Anlieferungen – bis auf Kleinanlieferungen – 200 Kilogramm und größer werden verwogen und zu den jeweils gültigen Gebühren abgerechnet.

110,00 / Anlieferung


Kleinanlieferungen von Hausmüll/Sperrmüll je Anlieferung (gilt für die Annahmestellen auf der Deponie Wicker und der Deponie Brandholz)

Kleinanlieferer, PKW nur Kofferraum (höchstens 240 Liter (l))

Kleinanlieferer, PKW Kofferraum und Sitz, PKW und Kleinanhänger oder Kombi (höchstens 480 Liter (l))



10,00


20,00


Künstliche Mineralfasern, nur Kleinanlieferungen (gilt für die Annahmestellen auf der Deponie Wicker und der Deponie Brandholz)

Sack, reißfest bis 120 Liter (l), bis maximal 8 Säcke

je Sack 7,00
(Die Gebühr umfasst nicht die Bereitstellung der Säcke.)

Sack, reißfest, größer als 120 Liter (l)
bis maximal 1.000 Liter (l)

je Sack 59,00
(Die Gebühr umfasst nicht die Bereitstellung der Säcke.)

Asbestabfälle, nur Kleinanlieferer bis 1 Tonne (t) werden verwogen (gilt für die Annahmestellen auf der Deponie Wicker und der Deponie Brandholz)

553,00


Sammlung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle (Schadstoffsammlung) pro Einwohner und Quartal

0,60

Für die Errichtung und den Betrieb einer Übergabe- und Sammelstelle für Elektro- und Elektronikgeräte pro Einwohner und Jahr

0,93

(2) Der Zuschlag im Sinne von § 11 Absatz 3 beträgt 100 Prozent der üblichen Gebühr und wird dann erhoben, wenn eine Wertstofffraktion einen Anteil von 10 Volumenprozent oder ein Wertstoffgemisch einen Anteil von 20 Volumenprozent des angelieferten Abfalls übersteigt.

§19 Rechtsbehelfe, Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakte gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§20 Ausnahmen

Von den Bestimmungen dieser Satzung können Ausnahmen auf schriftlichen Antrag zugelassen werden.

§21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. Abfälle unter Verstoß gegen § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 3 in Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises verbringt,
    2. entgegen § 4 Absatz 2 die von der Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle nicht bestimmungsgemäß zu einer vom Landkreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage befördert,
    3. entgegen § 5 Absatz 2 eine wesentliche Änderung der anfallenden Abfälle oder ihrer Menge nicht unverzüglich meldet oder nicht alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte erteilt,
    4. entgegen § 11 gegen Betriebsordnungen für Abfallentsorgungsanlagen verstößt,
    5. entgegen § 14 Absatz 1 als Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf welchen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, Beauftragten des Landkreises nicht das Betreten der Grundstücke zum Zwecke der Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen (§ 19 KrWG) duldet,
    6. entgegen § 14 Absatz 2 Beauftragten des Landkreises zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, nicht ungehinderten Zutritt zu Grundstücken und insbesondere zu solchen Betrieben gewährt, bei denen Abfälle anfallen bzw. auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle zu diesem Zweck nicht jederzeit zugänglich hält,
    7. entgegen § 14 Absatz 3 den Beauftragten des Landkreises die für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte nicht, nicht richtig, unvollständig oder nicht fristgerecht erteilt,
    8. entgegen § 14 Absatz 4 die Anordnungen der Beauftragten nicht befolgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von 5,00 Euro bis 100.000,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 35 Absatz 1 Ziffer 1 OWiG ist der Kreisausschuss.

§22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Dietzenbach, den 5. Dezember 2025

Der Kreisausschuss des Kreises Offenbach

Oliver Quilling

Landrat

01.01.2025