Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von Gefahrenverhütungsschauen im Kreis Offenbach

Aufgrund des

§ 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO), in der Fassung vom 1. April 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1992 I Satz 569) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Satz 588) und der

§§ 15, 16 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1998 (GVBl I, Satz 530), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Satz 511) in Verbindung mit der Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungs- schau - GVSVO – vom 7. April 2000 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I, Satz 170) und der

§§ 2, 9 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I, Satz 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I, Satz 429)

hat der Kreistag in seiner Sitzung am 27. April 2005 nachfolgende Satzung beschlossen:

§1 Aufgaben des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes

(1) Zu den Aufgaben des vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes zählt auch die Durchführung von Gefahrenverhütungschauen.

(2) Aufgaben der Gefahrenverhütungsschauen ist es,

  • in Bauwerken, Anlagen, Einrichtungen und Lagerstätten, die in besonderem Maße brandgefährdet oder brandempfindlich sind oder
  • in denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann oder
  • wenn eine erhebliche Gefährdung für Umwelt, Sachwerte, für wertvolles Kulturgut hervorrufen werden kann,


brandgefahrenverursachende und andere brandschutztechnische Mängel festzustellen, ihre Behebung anzuordnen und zu überwachen (§ 15 Absatz 2 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz, § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau).

(3) Hierzu sind bauliche, anlagentechnische und organisatorische Maßnahmen, sowie der Einbau von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen, objektspezifisch festzulegen. Durch diese Maßnahmen soll die Sicherheit der Personen in Gebäuden und Anlagen, der Schutz vor Brandentstehung und Ausbreitung, sowie die Voraussetzung zum Einsatz der Feuerwehr zur Rettung, Brandbekämpfung und zur allgemeinen Hilfe geschaffen werden.

§2 Tätigkeiten, Leistungen, Gebühren

(1) Als Leistung im Sinne dieser Satzung gilt die Durchführung von Gefahrenverhütungsschauen und erforderlicher Nachschauen im Sinne des § 15 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz und der dazu ergangenen Verordnungen.

(2) Für diese Leistungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Das Recht anderer Behörden zur Kostenerhebung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.

(4) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Tätigwerdens beziehungsweise bei Erbringung der Leistung.

(5) Soweit bundes- und landesrechtliche Vorschriften der Erhebung einer Gebühr entgegenstehen oder Gebührenfreiheit vorsehen, dürfen Gebühren nach dieser Satzung für dieselbe Amtshandlung nicht erhoben werden.

§3 Zeiteinheiten und Gebührenzölle

(1) Die Gebühr wird für alle Leistungen gemäß § 2 nach Zeitaufwand und für jeden Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin berechnet.

(2) Die abzurechnende Zeiteinheit beträgt zehn Minuten. Angefangene Zeiteinheiten werden aufgerundet.

(3) Die Gebühr für eine Gefahrenverhütungsschau beziehungsweise Nachschau besteht aus den nachfolgenden Einzelpositionen a) und b). Die Höhe der Gebühren ist der Anlage - die Bestandteil dieser Satzung ist - zu entnehmen.

a)   Dienstzeit für Gefahrenverhütungsschau / Nachschau

  • Dauer vor Ort (effektive Zeit der Begehung)
  • Vorbereitungszeit (notwendige Zeit, um die Objektakten zu prüfen, die Anzeige der Durchführung an den Betroffenen zu versenden und die Begehung vorzubereiten)
  • Nachbereitungszeit (Erstellung der schriftlichen verwaltungsrechtlichen Anhörungen und Anordnungen)

b)Fahrkosten

Für die An- und Abfahrt werden Kosten gemäß Anlage berechnet.

(4)   Wird eine Gefahrenverhütungsschau vorbereitet, aber nicht durchgeführt und hat der Gebührenpflichtige die Gründe hierfür zu vertreten, wird eine Mindestgebühr gemäß der Anlage erhoben.

(5)   Auslagen

Neben den Gebühren nach § 3 Absatz 3 sind bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen und für die Gebühren nach § 2 berechnet werden, mit Ausnahme der entstandenen Fahrkosten, zu erstatten.

§4 Gebührenpflicht

(1) Gebührenpflichtig sind:

a) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte des bei der Gefahrenverhütungsschau/Nachschau überprüften Objektes oder an dessen/deren Stelle der schuldrechtliche Berechtigte (Pächter, Mieter oder in sonstiger Weise Nutzungsberechtigter).

b) Auftraggeberinnen und Auftraggeber, auf dessen/deren Veranlassung oder in deren überwiegendem Interesse die Amtshandlung oder die sonstige Verwaltungstätigkeit vorgenommen wurde.

(2) Schulden mehrere Personen die Gebühr, so haften sie als Gesamtschuldner.

§5 Gebührenschuld und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der erbrachten Leistung.

(2) Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist 14 Tage nach dessen Zugang fällig, soweit im Gebührenbescheid nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(3) Die Beitreibung erfolgt durch die Kreiskasse nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Juli 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Satz 150) in der jeweils gültigen Fassung.

§6 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig verliert die bisherige „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von Brandverhütungsschauen und Nachschauen im Kreis Offenbach“ vom 5. Dezember 1996 zuletzt geändert mit Sat- zung vom 1. Januar 2002 ihre Gültigkeit.

Dietzenbach, den 27. April 2005

Walter                                                                   Jäger

Landrat                                                                Erste Kreisbeigeordnete


Anlage

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren

für die Durchführung von Gefahrenverhütungsschauen im Kreis Offenbach

I.   Zeiteinheit

Die abzurechnenden Zeiteinheiten betragen zehn Minuten Es wird nur die effektive Zeit vor Ort berechnet

II. Gebührenhöhe

30,00 Euro je Zeiteinheit

III.         Fahrtkostenpauschale

(1)   Die Fahrtkostenpauschale beträgt 39,00 Euro pro Gefahrenverhütungsschau oder Nachschau.

(2)   Diese setzt sich zusammen aus der

a)     Fahrzeit

diese wird pauschal mit 30 Minuten pro Termin und Objekt (Gefahrenverhütungsschau/Nachschau) vor Ort berechnet, und den

b)     Fahrzeugkosten

je Termin vor Ort werden pauschal 9,00 Euro Fahrzeugkosten berechnet.

IV.        Mindestgebühr

Die Mindestgebühr gemäß § 3 Absatz 4 dieser Satzung beträgt

1.   wenn der oder die Gefahrenverhütungsbeauftragte nicht vor Ort war - 60,00 Euro (zwei Zeiteinheiten).

Die ordnungsgemäß angekündigte Gefahrenverhütungsschau oder Nach- schau wurde kurzfristig - innerhalb 48 Stunden vor dem angekündigten Termin- durch den Gebührenpflichtigen gemäß § 4 der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von Gefahrenverhütungs- schauen im Kreis Offenbach, abgesagt.

2.   wenn der oder die Gefahrenverhütungsbeauftragte vor Ort war - 129,00 Euro (drei Zeiteinheiten zuzüglich Fahrtkosten)

Dies gilt dann, wenn die ordnungsgemäß angekündigte Gefahrenverhü- tungsschau oder Nachschau trotz einer Wartezeit von 15 Minuten nicht durchgeführt werden konnte, da der/die Gebührenpflichtige gemäß §4 der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von Gefahrenverhütungsschauen im Kreis Offenbach, nicht vor Ort beziehungsweise das Objekt nicht zugänglich war.

28.04.2005