Satzung über die Verleihung eines Bürgerpreises für ehrenamtliche Sozialarbeit des Kreises Offenbach
Der Kreistag des Kreises Offenbach hat die Satzung über die Verleihung eines Bürgerpreises für ehrenamtliche Sozialarbeit des Kreises Offenbach vom 29. März 1995, geändert durch die Kreistagsbeschlüsse vom 14. Februar 2001 und 5. September 2001, in seiner Sitzung am 27. August 2008 wie folgt geändert:
§1
Der Kreis Offenbach verleiht den Bürgerpreis in der Regel alljährlich an eine Person, die sich im privaten Bereich um mitmenschliche Kontakte, Nachbarschaftshilfe oder andere soziale Hilfsdienste verdient gemacht hat.
Er besteht aus einer Urkunde sowie einer Geldzuweisung in Höhe von 2.000,00 Euro die im Rahmen einer Feierstunde überreicht werden.
§2
Als Preisträger kommen Personen in Frage, die uneigennützig und beispielhaft über dienstliche oder amtliche Verpflichtungen hinaus in dem Bereich der privaten sozialen Hilfsdienste im besonderen Maße Engagement bewiesen haben.
Die zu ehrenden Personen sollen ihren Wohnsitz oder den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Kreis Offenbach haben.
§3
Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Bürgerpreises sind Organe des Kreises, Vereinigungen, Verbände und jede Bürgerin, jeder Bürger im Kreisgebiet.
Die Entscheidung über die Verleihung des Bürgerpreises trifft der Kreisausschuss nach Anhörung des Kreistagspräsidiums.
§4
Eine Aufteilung des Preises auf mehrere Preisträger ist zulässig. Ein Anspruch auf Verleihung besteht nicht.
§5
Die geänderte Satzung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft.
Dietzenbach, den 29. August 2009 Der Kreisausschuss
Walter Landrat