Satzung über die Verleihung eines Umweltpreises des Kreises Offenbach
Der Kreis Offenbach verleiht in der Regel alljährlich an Bürger und Verbände des Kreises, die sich um die Erhaltung einer gesunden Umwelt oder die Beseitigung von Umweltschäden verdient gemacht haben, einen „Umweltpreis des Kreises Offenbach“.
Hierfür gilt folgende Satzung:
§1
(1) Der Umweltpreis wird in der Regel alljährlich verliehen. Er besteht aus einer Urkunde sowie einer Geldzuwendung in Höhe von 2.500,00 Euro.
(2) Urkunde und Geldzuwendung werden im Rahmen einer Feierstunde überreicht.
§2
(1) Als Preisträger kommen Institutionen in Frage, welche sich der Pflege des Umweltschutzes widmen, ferner Bürgerinitiativen, die sich über private Anliegen hinaus allgemein des Umweltschutzes im Kreis Offenbach annehmen, sowie Einzelpersonen, die über dienstliche oder amtliche Verpflichtungen hinaus ein besonderes Engagement im Umweltschutz bewiesen haben und damit in der Öffentlichkeit ein Beispiel setzen.
(2) Institutionen und Bürgerinitiativen sollten ihren Sitz, Personen ihren Wohnsitz im Kreis Offenbach haben.
§3
(1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Umweltpreises sind die Organe des Kreises, die Magistrate und Gemeindevorstände der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die in § 2 Absatz 1 dieser Satzung genannten Vereinigungen, Verbände und jeder Bürger im Kreisgebiet.
(2) Die Entscheidung über die Verleihung des Umweltpreises trifft der Kreisausschuss nach Anhörung des Kreistagspräsidiums.
§4
Der Umweltpreis kann jährlich nur einmal verliehen werden. Eine Aufteilung des Umweltpreises auf mehrere Preisträger ist zulässig.
§5
Ein Anspruch auf Verleihung des Umweltpreises besteht nicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§6
Die Satzung über die Verleihung eines Umweltpreises des Kreises Offenbach vom 13. März 1987 wird durch diese Satzung ersetzt.
§7
Die geänderte Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Offenbach am Main, 30. November 2001
KREIS OFFENBACH
Der Kreisausschuss
gezeichnet Walter
Peter Walter
Landrat