Satzung über Verleihung eines Umweltpreises für Kinder, Jugendliche, Schülerinnen und Schüler des Kreises Offenbach

Zur Anerkennung beispielhafter Leistungen von Kindern, Jugendlichen, Schülerinnen und Schülern auf dem Gebiet des Umwelt- und Naturschutzes stiftet der Kreis Offenbach einen „Umweltpreis für Kinder, Jugendliche, Schülerinnen und Schüler“.

Hierfür gilt folgende Satzung:

§1

Der Umweltpreis für Kinder, Jugendliche, Schülerinnen und Schüler besteht aus einer Urkunde sowie einer Geldzuwendung in Höhe von 1.000,00 Euro. Eine Aufteilung auf mehrere Preisträger ist zulässig.

Der Preis kann in vier Altergruppen

-  bis sechs Jahre

-  sechs bis zehn Jahre

-  elf bis vierzehn Jahre

-  fünfzehn Jahre und älter (soweit noch Schüler) vergeben werden.

Die Vergabe erfolgt im Rahmen eines jährlichen Wettbewerbs.

§2

Eine Verleihung ist möglich an Kinder, Jugendliche, Schülerinnen und Schüler sowie Gruppen und Klassen in Kindergärten, Vorschulen und Schulen im Kreis Offenbach sowie in außerschulischen Arbeitsgemeinschaften, Einrichtungen, Vereinen, Verbänden, Gesellschaften und freie Gruppen im Kreis Offenbach.

Die Verleihung erfolgt für altersgemäße, künstlerische oder für praktische und ökologisch wirksame Aktivitäten im Umwelt- und Naturschutzbereich.

Die Ausschreibung des Wettbewerbs erfolgt zu Beginn des Schuljahres. Bewerbungsschluss ist das Ende des Schuljahres.

§3

Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Umweltpreises für Kinder, Jugendliche, Schülerinnen und Schüler sind Bürgerinnen und Bürger, Kinder, Jugendliche, Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz, öffentliche und private Institutionen jeglicher Art und Rechtsform mit Sitz im Kreis Offenbach, die Organe des Kreises sowie die Magistrate und Gemeindevorstände der kreisangehörigen Städte und Gemeinden.

§4

Die Entscheidung über die Verleihung trifft der Kreisausschuss des Kreises Offenbach nach Anhörung des Kreistagspräsidiums.

§5

Der Preis kann jährlich nur einmal verliehen werden, er wird im Rahmen einer Feierstunde überreicht.

§6

Ein Anspruch auf Verleihung des Umweltpreises für Kinder, Jugendliche, Schülerinnen und Schüler besteht nicht.

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§7

Die geänderte Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und ersetzt die Satzung über die Verleihung eines Jugendpreises für Naturschutz und Landschaftspflege des Kreises Offenbach vom 2. Februar 1987 in der Fassung vom 30. November 2002.

Dietzenbach, 20. Mai 2003

KREIS OFFENBACH

Der Kreisausschuss

gezeichnet Walter

Peter Walter

Landrat

21.05.2003