Satzung über die Volkhochschule des Kreises Offenbach
Aufgrund der §§ 2, 5 und 30 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) vom 1. April 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1992 I Seite. 569) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite. 588, 594), in Verbindung mit § 3 des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung im Lande Hessen (HWBG) vom 25. August 2001 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 370), hat der Kreistag des Kreises Offenbach in seiner Sitzung am 7. Juli 2004 eine Satzung für das Gebiet des Kreises Offenbach beschlossen:
§1 Kreisvolkshochschule
Der Kreis Offenbach errichtet und unterhält für sein Gebiet eine Kreisvolkshochschule als eine öffentliche Einrichtung des Kreises.
§2 Aufgabe
- Die Kreisvolkshochschule führt ihre Arbeit gemäß den Bestimmungen des Hessische Weiterbildungsgesetz (HWBG) durch und hat die Aufgabe die Grundversorgung an Weiterbildung sicherzustellen. Ihr Bildungsangebot umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst Bereiche der allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Weiterbildung, einschließlich der Gesundheits-, Eltern-, Familien- und Frauenbildung sowie der Weiterbildung im Zusammenhang mit der Ausübung des Ehrenamtes.
- Die Kreisvolkshochschule arbeitet mit den im Kreisgebiet tätigen örtlichen Volkshochschuleinrichtungen zusammen, sie bereichert und ergänzt deren Angebote.
- Die Angebote der Kreisvolkshochschule sind jedem ohne Rücksicht auf Vorbildung, gesellschaftliche Stellung, Beruf, Nationalität und Religion zugänglich. Bei Veranstaltungen kann die Zulassung von Teilnehmenden vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
- Die Kreisvolkshochschule gestaltet ihren Lehrplan selbstständig und eigenverantwortlich.
- Die Kreisvolkshochschule ist eine nicht verbands- oder gruppengebundene Weiterbildungseinrichtung.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Betrieb der Kreisvolkshochschule darf nicht auf Gewinn angelegt sein. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb hat sich im Rahmen der Bestimmungen über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung von 1977 in der Fassung vom 1. Oktober 2002 Bundesgestzblatt (BGBl. I Satz 3866) zuletzt geändert am 23. Dezember 2002 Bundesgestzblatt (BGBl. I Satz 4621) zu halten: Etwaige Überschüsse dürfen nur für Zwecke der Kreisvolkshochschule verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Kreisvolkshochschule fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Bildung eines Beirates, Vorsitz, Zusammensetzung, Zusammenarbeit
- Die Geschäftsführung der Kreisvolkshochschule obliegt dem Kreisausschuss.
- Es wird ein Beirat gebildet in der Rechtsform einer Kommission gemäß § 43 Hessische Kreis Ordnung.
Dem Beirat gehören an:
a) die Landrätin beziehungsweise der Landrat oder eine beziehungsweise ein von ihr respektive ihm bestimmte Beigeordnete oder bestimmter Beigeordneter als Vorsitzende Person
b) zwei weitere Kreisbeigeordnete
c) sechs Kreistagsabgeordnete
d) je ein Vertreterin beziehungsweise Vertreter der im Kreisgebiet tätigen örtlichen Volkshochschuleinrichtungen
e) zwei Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter der Kirchen
f) zwei Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter der Gewerkschaften
g) zwei Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter der Wirtschaft
h) zwei Vertreterin beziehungsweise Vertreter des Kreisausländerbeirates
i) eine Vertretung der bei der Kreisvolkshochschule tätigen Kursleitungen
j) die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Kreisvolkshochschule mit beratender Stimme
k) eine Vertreterin beziehungsweise Vertreter der Stadt Dreieich.
Der Kreistag wählt die unter d)-h) sowie k) aufgeführten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter für die Dauer seiner eigenen gesetzlichen Wahlperiode aus den Vorschlägen der entsendenden Institutionen.*
Ein Wahlvorschlag für die Kursleitungsvertretung und deren Stellvertretung wird von den Kursleitungen der Kreisvolkshochschule eingebracht. Der Kreistag wählt diese für die Dauer seiner eigenen gesetzlichen Wahlperiode.
Der Beirat kann von Fall zu Fall weitere sachkundige Personen zu Beratungen hinzuziehen.
1. Der Beirat unterstützt die Arbeit der Volkshochschule durch:
- die Weitergabe von Anregungen für die Arbeit der Kreisvolkshochschule
- die Aufstellung allgemeiner Richtlinien für die Arbeit der Kreisvolkshochschule
- die Pflege von Öffentlichkeitskontakten.
2. Weiterhin regelt der Beirat die Zusammenarbeit der im Kreisgebiet tätigen örtlichen Volkshochschul- einrichtungen mit dem Träger der Kreisvolkshochschule im Sinne des Hessisches Weiterbildungsgesetz (HWBG). Zu dieser Regelung gehören:
- partnerschaftliche Beratung und Absprache des Weiterbildungsangebots im Kreisgebiet
- inhaltliche und organisatorische Zusammenarbeit benachbarter örtlicher Einrichtungen im Sinne von arbeitsfähigen Einzugsbereichen
- Vereinheitlichung der Verwaltung und des Rechnungswesens
regionale Öffentlichkeitsarbeit.
§5 Förderung selbstständiger Volkhochschuleinrichtungen im Kreis Offenbach
- Selbstständige Volkshochschuleinrichtungen im Kreis Offenbach werden im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch den Kreis Offenbach gefördert, sofern sie den folgenden Voraussetzungen entsprechen:
a) die Einrichtung wird durch die Kommune auf deren Gebiet sie tätig ist finanziell unterstützt;
b) es ist sichergestellt, dass die Kommune in die Arbeit und die Organisation der Einrichtung eingebunden ist;
c) die Einrichtung arbeitet im Rahmen der §§ 2 und 3 dieser Satzung;
d) die Einrichtung arbeitet mit der Kreisvolkshochschule zusammen und hält sich insbesondere an die mit ihr getroffenen Absprachen und an die von der Kreisvolkshochschule vorgegebenen Termine und Regelungen;
e) es kann nur eine Einrichtung auf dem Gebiet einer Kommune gefördert werden.
Sollte eine Einrichtung nach Absprache aller Beteiligten auf dem Gebiet mehrerer Kommunen (zum Beispiel in Form eines Zweckverbandes) tätig sein, kann nur diese Einrichtung für alle Kommunen gefördert werden.
- Sobald der Kreis Offenbach auf dem Gebiet einer Kommune eine Geschäftsstelle der Kreisvolkshochschule betreibt, die in ihrem Charakter einer selbstständigen Einrichtung entspricht, ist es nicht möglich, in dieser Kommune eine selbstständige Einrichtung neu zu errichten, die nach dieser Satzung gefördert werden kann. Besteht bereits eine selbstständige Einrichtung, so hat die Förderung dieser Einrichtung Vorrang vor der Errichtung einer unselbstständigen Einrichtung durch den Kreis Offenbach.
- Der Kreisausschuss kann nach Anhörung des Beirates der Kreisvolkshochschule Richtlinien erlassen, die die Unterstützung selbstständiger Volkshochschuleinrichtungen näher regeln. Dabei muss sich die Unterstützung nicht nur auf finanzielle Aspekte beschränken, sondern kann sich auch auf andere Felder erstrecken.
§6 Aufhebung bisherige Satzung, Inkrafttreten
- Die Satzung über die Volkshochschule des Kreises Offenbach vom 29. März 1995 ist aufgehoben.
2. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dietzenbach, den 13. Juli 2004
Kreis Offenbach
Der Kreisausschuss
gez. Walter
Landrat
* Diese Änderungen sind durch den Kreistag am 9. Septmeber 2020 beschlossen worden und zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.