Satzung des Kreises Offenbach über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung)
Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I Seite 183), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nummer 8) und der §§ 2, 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I Seite 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2005 (GVBl. 2025 Nummer 24) in Verbindung mit § 1 Absatz 5 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. I Seite 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 2023 (GVBl. Seite 40) hat der Kreistag des Kreises Offenbach in seiner Sitzung vom 24. Juni 2026 folgende Satzung beschlossen:
§1 Anwedungsbereich
Absatz 1
Eine Kostenpflicht besteht für die in § 1 Absatz 5 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung und die in der Anlage zu dieser Satzung genannten Amtshandlungen.
Absatz 2
Abweichend von den Gebührensätzen in Abschnitt 26 der Anlage zur Verwal-tungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in der jeweils geltenden Fassung finden die Gebührensätze nach der Anlage zu dieser Satzung Anwendung.
Absatz 3
Die Vorschriften der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bleiben un-berührt, soweit diese Satzung hierfür keine eigenen Regelungen vorsieht.
§2 Gebührensätze
Die Höhe der Gebühren für die in § 1 genannten Amtshandlungen ergibt sich aus der Anlage. Dabei wird im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zwischen
a) Schlachtungen in zugelassenen Großbetrieben im Sinne des § 24 Absatz 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) in der jeweils geltenden Fassung
b) Schlachtungen in zugelassenen Betrieben, die keine Großbetriebe gemäß Buchstabe a) sind, Hausschlachtungen gemäß § 2a Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung und
c) Untersuchungen im Rahmen der Wildfleischgewinnung in sonstigen Stätten unterschieden
§3 Auslagen
Auslagen werden nach § 9 Hessisches Verwaltungskostengesetz nur dann gesondert erhoben, wenn dies in der Anlage vorgesehen ist. Im Übrigen sind die Auslagen mit der Gebühr abgegolten.
§4 Zuschläge
Für Amtshandlungen, für die nach den jeweils geltenden Tarifverträgen Zuschläge für Tätigkeiten an Sonnabenden, Sonntagen, Feiertagen sowie in bestimmten Zeiten anderer Tage vorgesehen sind, wird ein Zuschlag zur Gebühr erhoben, sofern der Kostenschuldner die Durchführung der Amtshandlung oder eines Teils dieser Amtshandlung an den genannten Tagen oder in den genannten Zeiten verlangt oder veranlasst hat.
Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus der Anlage.
§5 Kostenschuldner
Zur Zahlung der Kosten sind die natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die nach dieser Satzung kostenpflichtige Amtshandlungen beantragen oder sonst zurechenbar verursachen oder veranlassen oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen werden oder deren Tätigkeiten entsprechende Amtshandlungen nach sich ziehen.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§6 Entstehen der Kostenschuld, Fälligkeit der Kosten
Absatz 1
Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
Absatz 2
Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, sofern kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
§7 Kostenerhebung in besonderen Fällen
Absatz 1
Die Gebühr wird auch fällig, wenn sich das amtliche Untersuchungspersonal zum vorgesehenen Ort der Amtshandlung begibt, die Amtshandlung oder Teile von ihr aber aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen nicht durchführen kann. Bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird als Gebühr der Betrag erhoben, der für die Untersuchung eines Tieres fällig gewesen wäre. Dabei wird bei Tieren verschiedener Arten von dem Tier ausgegangen, für das der höchste Gebührensatz vorgesehen ist.
Absatz 2
Verzögert sich der vereinbarte Beginn einer Amtshandlung bei Rindern um eine Stunde, ansonsten um eine halbe Stunde oder mehr, wird für die sich anschließenden Wartezeiten eine Gebühr erhoben, wenn die Verzögerung oder Unterbrechung vom Gebührenschuldner zu vertreten ist. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage.
§8 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt im Gebiet des Kreises Offenbach beziehungsweise bei Zuständigkeit des Kreises Offenbach.
§9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. Bei zu diesem Zeitpunkt bereits begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Amtshandlungen findet diese Satzung Anwendung.
Dietzenbach, den 25. Juni 2026
Der Kreisausschuss des Kreises Offenbach
Quilling
Landrat
Anlage: Kostenverzeichnis zur Frischfleisch-Kostensatzung des Kreises Offenbach