Satzung des Kreises Offenbach über die Schulkommission

Aufgrund des § 148 Absatz 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen(GVBl. I Satz 233) in Verbindung mit § 43 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. I Satz 569) hat der Kreistag des Kreises Offenbach in seiner Sitzung am 14. September 1994 folgende Neufassung der Satzung vom 15. Juli 1970 beschlossen:

§ 1

Hilfsorgan des Kreisausschusses

Als Hilfsorgan des Kreisausschusses wird zur Mitwirkung bei der Verwaltung der Schulen des Kreises für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages eine Schulkommission gebildet.

§ 2

Aufgabe und Rechtsstellung

(1)  Die Schulkommission wird beratend und empfehlend tätig, soweit ihr nicht für

einzelne Angelegenheiten die Entscheidungsbefugnis zugewiesen ist.

(2)  Der Kreisausschuss kann der Schulkommission Aufgaben zur endgültigen Beschlussfassung zuweisen. Der oder die Vorsitzende der Schulkommission hat Beschlüsse der Kommission, die das Recht verletzen oder das Wohl des Kreises gefährden, zu beanstanden und ihre Ausführung auszusetzen. § 47 Absatz 1 der Hessischen Landkreisordnung findet sinngemäß Anwendung. In diesen Fällen entscheidet der Kreisausschuss endgültig.

§ 3

Zusammensetzung der Schulkommission

  1. Der Schulkommission gehören an:

a)    der Landrat

b)    zwei Kreisbeigeordnete

c)    sieben Kreistagsabgeordnete

d)    vier Vertreter oder Vertreterinnen der Lehrerschaft

e)    vier Vertreter oder Vertreterinnen der Schülerschaft

f)     vier Vertreter oder Vertreterinnen der Erziehungsberechtigten

g)    drei Vertreter oder Vertreterinnen der Kirchen und von

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

h)    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ausländerbeirates des Kreises


  1. Auf Einladung des oder der Vorsitzenden können je ein Vertreter oder eine Vertreterin der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Handelskammer und sonstiger Berufsverbände mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

§ 4

Wahl der Schulkommission

  1. Die Mitglieder des Kreistages in der Schulkommission werden vom Kreistag gewählt; die übrigen Mitglieder wählt der Kreisausschuss aus seiner Mitte beziehungsweise auf Vorschlag der unter Ziffer 1 c - g aufgeführten Interessengruppen.
  2. Die Wahldauer ist grundsätzlich an die Dauer der Legislaturperiode des Kreistages gebunden.

§ 5

Status der Kommissionsmitglieder

(1)  Die Kommissionsmitglieder sind zu Ehrenbeamten oder Ehrenbeamtinnen im Sinne des Hessischen Beamtengesetzes zu ernennen, soweit sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Kommissionsmitglieder, die nicht zu Ehrenbeamten oder Ehrenbeamtinnen berufen werden können, sind gemäß § 21 der Hessischen Gemeindeordnung zu verpflichten.

(2)  Die Kommissionsmitglieder und alle Personen, die mit beratender Stimme zu den Sitzungen herangezogen werden, sind über alle ihnen in Ausübung ihres Dienstes zur Kenntnis gelangende Angelegenheiten von Personen, Personengemeinschaften et cetera auch nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Ihnen überreichte Schriftstücke, Zeichnungen und dergleichen sowie Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge sind Eigentum des Kreises Offenbach und müssen von den Kommissionsmitgliedern so aufgewahrt werden, dass Unbefugte nicht Einsicht nehmen können. Der Kreisausschuss kann jederzeit Rückgabe dieser Unterlagen verlangen.

(3)  Die Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz für Verdienstausfall, Auslagenersatz und Reisekostenvergütung.

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§ 6

Vorsitz

Den Vorsitz in der Schulkommission führt der Landrat oder ein von ihm bestimmter Kreisbeigeordneter eine von ihm bestimmte Kreisbeigeordnete.

An andere als an Mitglieder des Kreisausschusses ist die Übertragung des Vorsitzenden nicht zulässig.

§ 7

Sitzungen, Tagesordnung

Zu den Sitzungen der Schulkommission lädt der oder die Vorsitzende ein. Den Einladungen ist eine Tagesordnung beizufügen.

§ 8

Schriftführer oder Schriftführerin

Der Schriftführer oder die Schriftführerin wird aus dem Kreis der Bediensteten des Kreises Offenbach gestellt, soweit nicht durch besonderen Beschluss der Schulkommission diese Aufgabe von einem Mitglied der Kommission übernommen wird.

§ 9

Abweichung von Empfehlungen der Schulkommission

Wenn der Kreisausschuss von den ihm gegebenen Empfehlungen der Schulkommission abweicht, so hat er die Kommission in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 10

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der vollendeten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Offenbach am Main, den 7. Oktober 1994

K R E I S   O F F E N B A C H

Der Kreisausschuss

gezeichnet

Lach

Landrat

07.10.1994