Satzung für das Jugendamt des Kreises Offenbach im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Aufgrund der §§ 70 fortfolgende des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) in der Fassung vom 8. Dezember 1998 des Bundesgesetzblatts (BGBl. I Seite 3546) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2005 (BGBl. I Seite 2729), des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) in der Fassung vom 25. März 1996 des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Hessen(GVBl. I Seite 122) ersetzt durch das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I Seite 698) und der §§ 5 und 30 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) wird die Satzung für das Jugendamt des Kreises Offenbach in der Fassung des Beschlusses der Kreistages vom 12. November 2003 zuletzt geändert durch Beschluss des Kreistages vom 11. Februar 2026 wie folgt erlassen:
§ 1
- Die Wahrnehmung der Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Gesamtverantwortung gemäß des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) – Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) – und dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch - HKJGB - obliegt dem Jugendamt des Kreises Offenbach.
- Das Jugendamt des Kreises Offenbach gewährleistet insbesondere:
a) Die Erbringung der Leistungen der Jugendhilfe nach den §§ 11 – 41 KJHG,
b) die Erfüllung anderer Aufgaben der Jugendhilfe nach den §§ 42 – 60 KJHG, soweit nicht der überörtliche Träger der Jugendhilfe sachlich zuständig ist,
c) die Wahrnehmung der Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung nach den §§ 79 – 81,
d) Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, für die er aufgrund anderer Gesetze oder Rechtsverordnung zuständig ist,
e) sonstige Aufgaben, die ihm übertragen wurden.
§ 2
- Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen.
- Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamts richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 70 und 71 Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts KJHG und des § 6 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB).
§ 3
Der Jugendhilfeausschuss berät frühzeitig alle die Lebensbedingungen von jungen Menschen und ihren Familien betreffenden Planungs- und Entwicklungsvorhaben im Kreis Offenbach. Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlasse- nen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor Berufung des Leiters beziehungsweise der Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes gehört werden. Er hat ferner das Recht, an den Kreistag Anträge zu stellen.
§ 4
A. Die Zahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nach § 71 Absatz 1 Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) wird auf 25 stimmberechtigte Mitglieder festgesetzt. Weitere beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an. Für die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder sind Stellvertreter zu benennen.
- Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
- das für den Arbeitsbereich Jugendhilfe zuständige Mitglied des Kreisausschusses als Beauftragte oder Beauftragter des Landrats beziehungsweise der Landrätin,
- vierzehn Mitglieder des Kreistags oder in der Jugendhilfe erfahrene Personen, die vom Kreistag zu wählen sind,
- vier Personen der im Kreis Offenbach tätigen Jugendverbände, die auf gemeinsamen Vorschlag der Jugendverbände (soweit ein Kreisjugendring besteht, auf Vorschlag des Kreisjugendrings) vom Kreistag zu wählen sind,
- vier Personen, die auf gemeinsamen Vorschlag der im Kreis tätigen anerkannten Träger der freien Wohlfahrtspflege vom Kreistag zu wählen sind,
- zwei Personen, die auf Vorschlag der regionalen Liga der Wohlfahrtsverbände aus den sonstigen anerkannten kreisweit arbeitenden Trägern der freien Jugendhilfe durch den Kreistag zu wählen sind.
B. In den Jugendhilfeausschuss entsenden als Mitglieder mit beratender Stimme:
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreisjugendforums,
2. je einee Vertreterin oder ein Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde und der islamischen Gemeinden und Kulturvereine,
3. auf gemeinsamen Vorschlag ein/e Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichter/in, der für den Kreis Offenbach zuständigen Amtsgerichte,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsagentur und der Pro Arbeit – Kreis Offenbach,
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des DGB,
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landessportbundes oder des Sportkreises für die Region,
7. eine Vertreterin oder ein Verteter Kreisschülervertretung,
8. eine Vertreterin oder eine Vertreter des Staatlichen Schulamts,
9. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Behindertenverbände auf Vorschlag der Arbeitsgruppe der Behindertenselbsthilfegruppen,
10. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ausländerbeirats,
11. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Suchthilfe.
Der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes oder die zur Vertretung bestimmte Person ist gemäß § 71 Absatz 5 SGB VIII in Verbindung mit § 6 Absatz 5 HKJGB beratendes Mitglied.
C. Der Jugendhilfeausschuss kann sachkundige Personen bei Bedarf hinzuziehen.
Für die Wählbarkeit der Mitglieder sowie der stellvertretenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß HKJGB. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.
§5
- Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr zusammen. Darüber hinaus ist er auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht dem Wohl der Allgemeinheit berechtigte Interessen einzelner oder schutzbedürftiger Personen entgegenstehen.
- Die Ladung zur ersten Sitzung nach der Neubildung des Jugendhilfeausschusses erfolgt durch die Landrätin oder durch den Landrat oder die zur Vertretung beauftragte Person.
- Die stimmberechtigten Mitglieder wählen in der ersten Sitzung des Jugendhilfeausschusses nach seiner Neubildung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden beziehungsweise die Vorsitzende und eine Stellvertretung. Für Wahlen gilt § 55 Hessische Gemeindeordung (HGO) entsprechend. Bis zur Wahl des beziehungsweise der Vorsitzenden führt der Landrat beziehungsweise die Landrätin oder die zur Vertretung beauftragte Person den Vorsitz. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden. Das gleiche gilt für die jeweilige Stellvertretung.
- Der Jugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung die §§ 53 und 54 HGO.
- Der Jugendhilfeausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6
Der Jugendhilfeausschuss kann zur Vor- oder Aufbereitung von Beschlüssen und Sachthemen für bestimmte Bereiche seiner Tätigkeit Fachausschusse einsetzen. Die Fachausschüsse haben ausschließlich beratende Funktion. Ihre Arbeitsaufträge werden durch den Jugendhilfeausschuss bestimmt. Die Fachausschüsse haben dem Jugendhilfeausschuss über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.
§ 7
- Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss gewählt. Sie müssen diesem nicht angehören.
- Die Zahl der Mitglieder der Fachausschüsse wird vom Jugendhilfeausschuss festgelegt. Sie soll die Zahl zehn nicht übersteigen.
- In den Fachausschüssen haben die Jugendverbände und die freien Träger der Wohlfahrtspflege Anspruch auf mindestens 50 Prozent der Sitze.
- Die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes oder ein von dieser zu benennenden Vertretung ist Mitglied eines jeden Fachausschusses.
- Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen.
- Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.
§ 8
- Alle Mitglieder der Fachausschüsse sind stimmberechtigt. Sie wählen ihren Vorsitzenden beziehungsweise ihre Vorsitzende und eine Stellvertretung aus ihrer Mitte. Der oder die Vorsitzende soll Mitglied des Jugendhilfeausschusses sein.
- Die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Für Wahlen gilt § 55 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) entsprechend.
§ 9
Die Amtszeit des Jugendhilfeausschusses entspricht der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuss die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Jugendhilfeausschusses weiter.
§10
Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und seine Fachausschüsse üben eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des § 18 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) aus und erhalten eine Entschädigung gemäß der jeweils gültigen Entschädigungssatzung des Kreises.
§ 11
Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden von der Leitung der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung sowie der Beschlüsse der Vertretungskörperschaften und des Jugendhilfeausschusses geführt.
§ 12
Die Satzung sowie ihre Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.