Satzung für das Jugendbildungswerk des Kreises Offenbach

Der Kreistag des Kreises Offenbach hat in seiner Sitzung am 1. Oktober 2008, aufgrund des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I, Satz 698) sowie der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 22. Oktober 2007, und der §§ 5 und 16 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 1. April 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006, folgende Satzung für das Jugendbildungswerk des Kreises Offenbach beschlossen:

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Kreis Offenbach errichtet und unterhält nach §§ 35-42 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 das Jugendbildungswerk als eigenständige Einrichtung des Kreises Offenbach. Das Jugendbildungswerk hat seinen Sitz in Dietzenbach in der Rechtsform einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

§ 2 Aufgaben

(1) Das Jugendbildungswerk nimmt Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung nach § 35 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wahr.

(2) Die außerschulische Jugendbildung zielt auf den Erwerb von Lebenskompetenz und die Entfaltung von Identität. Sie soll junge Menschen in die Lage versetzen, ihre persönlichen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen wahrzunehmen und an der Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens mitzuwirken. Sie wirkt auf den Abbau von gesellschaftlicher Benachteiligung hin, und befähigt zu Eigenverantwortung, Eigeninitiative und gemeinsamen Engagement.

(3) Bei der Ausgestaltung der Angebote ist die Gleichstellung von Mädchen und jungen Frauen sowie Jungen und jungen Männern als durchgängiges Leitprinzip (Gender Mainstreaming) zu beachten. Es sollen zu gleichen Teilen weibliche und männliche junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erreicht werden. Fachtage und Fortbildungsveranstaltungen bleiben von dieser Altersbegrenzung unberührt.

(4) Die Arbeit des Jugendbildungswerkes ist überparteilich und überkonfessionell.

(5) In Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch arbeitet das Jugendbildungswerk mit anderen Stellen und Einrichtungen der Jugendhilfe zusammen.

(6) Im gleichen Sinne arbeitet das Jugendbildungswerk mit allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, dem Kreisschüler/innenrat, dem Kreisjugendring, den Volkshochschulen, den kommunalen Jugendeinrichtungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie anderen Trägern der außerschulischen Jugendbildung und Jugendarbeit zusammen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Das Jugendbildungswerk dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

(2) Gewinne werden nicht erzielt. Die Einnahmen des Jugendbildungswerkes dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

§ 4 Verwaltungsausschuss

(1) Der Verwaltungsausschuss wird vom Kreisausschuss des Kreises Offenbach für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages berufen.

(2) Der Verwaltungsausschuss besteht aus 10 stimmberechtigten Mitgliedern. Ihm müssen je zur Hälfte Vertretungen des Trägers und der jungen Menschen, an die sich die Bildungsangebote richten, angehören.

(3) Vertretungen des Trägers sind:

a) der oder die für den Jugend- und Sozialbereich zuständige Dezernent oder Dezernentin als beauftragte Vertretung des Landrats oder der Landrätin sowie ein weiteres Mitglied des Kreisausschusses

b) drei weitere vom Kreistag vorzuschlagende Vertreter/innen

(4) Vertreterinnen und Vetreter der Jugend sind:

a) zwei vertretende Personen des Kreisjugendrings

b) eine vertretende Person des Kreisschüler- und Kreisschülerinnenvertretung

c) zwei vertreterende Personen der Jugendclubs, Jugendzentren und Jugendinitiativen im Kreis Offenbach.

Die Vertreter/innen der jungen Menschen sind von den jeweiligen Gruppen
vorzuschlagen.

Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Vertretung zu benennen.

Die Jugendvertretung müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie scheiden
mit Vollendung des 27. Lebensjahres aus dem Verwaltungsausschuss aus.

(5) Dem Verwaltungsausschuss gehören ferner mit beratender Stimme an:

a) die Leitung des Jugendamtes beziehungsweise des für Jugend und Soziales zuständigen Fachdienstes

b) die Leitung des für die Jugendförderung beziehungsweise Jugendarbeit zuständigen Bereiches

c) die Leitung des Fachdienstes Bildung

d) die Leitung des Jugendbildungswerkes

e) die Jugendbildungsreferent/innen

f) zwei vertretende Personen der Teilnehmenden des Jugendbildungswerkes

g) zwei vertretende Personen des Arbeitskreises der örtlichen Jugendförderungen

h) eine weitere vertretende Person des Kreisjugendringes (ohne Altersbeschränkung)

i) eine vertretende Person der Agentur für Arbeit Offenbach

j) eine vertretende Person des Bereiches für die Umsetzung Option des Kreises Offenbach

k) eine vertretende Person des Kreisausländerbeirates

l) eine vertretende Person der Koordinationsstelle nach § 4a der Hessischen Landkreisordnung (Gender Mainstreaming)

m) eine vertretende Person des Kreiselternbeirat

Bei der Besetzung der Vertreter/innen für den Verwaltungsausschuss soll auf eine
zahlenmäßig gleiche Berücksichtigung von Frauen und Männern geachtet werden.

(6) Vorsitzende Personen des Verwaltungsausschusses ist der Landrat oder die Landrätin beziehungsweise der oder die für den Jugend- und Sozialbereich zuständige Dezernent oder Dezernentin als vom Landrat beauftragte Vertretung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der beziehungsweise die Vorsitzende hat den Verwaltungsausschuss mindestens einmal jährlich einzuberufen. Im Übrigen gelten für die Einberufung und Beschlussfassung die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung beziehungsweise der Hessischen Landkreisordnung sinngemäß.

§ 5 Aufgaben des Verwaltungsausschusses

(1) Der Verwaltungsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Er hat ein Vorschlagsrecht bei der Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

(2) Der Verwaltungsausschuss beschließt die Rahmenkonzeption des Jugendbildungswerkes.

(3) Er entscheidet ferner über

a) die Aufstellung des Jahresprogramms

b) die Aufstellung des Haushaltsplanes des Jugendbildungswerkes.

§ 6 Leitung des Jugendbildungswerkes

Der Kreisausschuss bestimmt, nach Anhörung des Verwaltungssauschusses, die Leitung des Jugendbildungswerkes. Sie führt die Geschäfte.

§ 7 Gebühren

Für die Teilnahme an Veranstaltungen des Jugendbildungswerkes können Gebühren erhoben werden.

Die Gebührenordnung ist von Verwaltungsausschuss und Kreisausschuss zu genehmigen.

§ 8 Satzungsänderungen

Der Verwaltungsausschuss kann mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder eine Satzungsänderung gegenüber dem Kreistag beantragen. Der Verwaltungsausschuss kann, falls die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, die Satzungsänderung in der darauf folgenden Sitzung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gegenüber dem Kreistag beantragen. Vor einer Satzungsänderung durch den Kreistag ist der Verwaltungsausschuss zu hören.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Dietzenbach, den 23. Feburar 2009

Der Kreisausschuss
des Kreises Offenbach

23.02.2009