Satzung für die Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Pro Arbeit – Kreis Offenbach Kommunales Jobcenter“

§1 Rechtsform, Name, Sitz und Dienstsiegel

(1) Die Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine selbständige Einrichtung des Kreises Offenbach.

(2) Die Anstalt führt den Namen „Pro Arbeit – Kreis Offenbach – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – Kommunales Jobcenter“. Ihr Sitz ist in Dietzenbach.

(3) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel mit dem Kreiswappen des Kreises Offenbach und der Umschrift „Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) – Kommunales Jobcenter“.

§2 Gegenstand und Zweck

(1) Mit der Gründung der Anstalt verfolgt der Kreis vorrangig die Ziele:

  • auf kommunaler Ebene die Aufgaben als Optionskommune nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) effektiv, wirtschaftlich und zügig umzusetzen;
  • die im Feld der Beschäftigungsförderung bestehenden Finanzbeziehungen transparent darzustellen und damit den Mitteleinsatz zielgenau zu steuern und zu optimieren;
  • die Personalhoheit im Bereich der Aufgabenerfüllung nach dem SGB II weitgehend in die Anstalt zu verlagern und damit eine effiziente, an den Erfordernissen der Beschäftigungsförderung ausgerichtete Personalpolitik mit der Möglichkeit der schnellen und flexiblen personalwirtschaftlichen Entscheidungsdurchsetzung zu ermöglichen.

(2) Der Kreis überträgt der „Pro Arbeit – Kreis Offenbach – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – Kommunales Jobcenter“ die ihm im Rahmen des Gesetzes obliegenden Aufgaben und Zuständigkeiten als zugelassener kommunaler Träger nach dem SGB II. Dies betrifft auch hoheitliche Aufgaben. Insoweit kann die Anstalt selbständige Verwaltungsakte erlassen. Die Führung der sozialgerichtlichen Verfahren verbleibt beim Kreis.

(3) Insbesondere obliegen der Anstalt folgende Aufgaben:

  • Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II,
  • Beantragung, Durchführung und Abrechnung von Maßnahmen, die der Beschäftigungsförderung, sozialen Betreuung, Aus- und Weiterbildung sowie der Ein- und Wiedereingliederung in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt dienen. Zu den Maßnahmen gehören auch: Beratungs-, Qualifizierungs- und Beschäftigungsangebote für Jugendliche; Angebote der betriebsübergreifenden Erstausbildung; Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekte für Langzeitarbeitslose; unterstützende Angebote für die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit;
  • Organisation und Durchführung von europäischen, Bundes- und Landesprojekten, die dem Zwecke der Anstalt dienen.

Europäische, Bundes- und Landes-Projekte dienen dem Zweck der Anstalt, wenn sie

  1. die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des § 6a Absatz 5 SGB II durch

- Beratung, Schulung, Training oder sonstige Unterstützung des mit der Aufgabenwahrnehmung bzw. des mit Unterstützungsfunktionen betrauten Personals der Anstalt,

- Aktivierung, Beratung, Training, Fort-/Weiterbildung oder sonstige berufliche Eingliederung leistungsberechtigter Personen im Sinne des § 7 SGB II,

- Begleitung und Betreuung besonderer Zielgruppen (Projektbeteiligung sui generis) und oder

- Initiierung der lokalen Kooperationen, die zur Optimierung der oben genannten Aktivitäten dienen,

unterstützen und

 2. die Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts gesichert ist.

Eine detaillierte Aufstellung der zugewiesenen Aufgaben im Übrigen und deren Abgrenzung ist als Anlage „Aufgabenzuschnitt nach § 2 Absatz 3 der Satzung“ beigefügt und ist Bestandteil der Satzung. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen und zur Fortführung der Einheitlichkeit der Verwaltung beteiligt sich die Anstalt an einer vom Kreis eingerichteten Clearinggruppe; bei Auslegungs- und Abgrenzungsfragen entscheidet endgültig der/die Dezernent/in für Soziales.

(4) Die Anstalt gewährt dem Kreis den uneingeschränkten Lesezugriff auf die von ihr genutzten Datenbanken und Systemdateien. Sie informiert den Kreis direkt, umfassend und vollständig über die Informationsflüsse zwischen ihr und der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der Statistikmeldungen gemäß § 51b SGB II.

Die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde nach § 2f des Hessischen Offensiv-Gesetzes werden vom Kreisausschuss des Kreises Offenbach wahrgenommen.

§3 Errichtung der Anstalt

Die Anstalt wird mit dem Inkrafttreten dieser Satzung errichtet; sie nimmt sodann ihre Tätigkeit auf. Für die in der Anlage nach § 2 Absatz 3 der Satzung dort in Ziffer römisch fünf Nummer eins (Administration – Finanzen) genannten Aufgaben bestimmt der Kreisausschuss den Zeitpunkt der Übernahme durch die Anstalt; dieser darf nicht nach dem 30. Juni 2008 liegen.

§4 Organe

(1) Die Organe der Anstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. Deren Rechte und Pflichten werden durch das Gesetz und diese Satzung bestimmt. Der Vorstand und die in den Verwaltungsrat entsandten Mitglieder des Kreisausschusses unterliegen den Weisungen des Kreisausschusses.

(2) Die Mitglieder beider Organe sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Anstalt verpflichtet. Diese Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Hiervon unberührt bleiben die kommunalverfassungsrechtlichen Berichts- und Unterrichtungspflichten nach §§ 123 fortfolgende Hessische Gemeindeordnung (HGO).

§5 Vorstand

(1) Der Vorstand der Anstalt besteht aus einem Mitglied bis drei Mitgliedern. Er wird beziehungsweise sie werden vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren bestellt; erneute Bestellungen sind zulässig.

(2) Sind mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, hat der Verwaltungsrat aus deren Mitte einen Vorsitz und dessen Stellvertretung zu bestimmen und eine Geschäftsordnung für die Vorstandsarbeit zu erlassen. Unbeschadet dessen haben die Vorstandsmitglieder vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

(3) Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder ist jederzeit möglich.

(4) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitz und dessen die Stellvertretung, soweit eine solche bestellt ist, sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Weitere Vorstandsmitglieder sind nur in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder mit einer beziehungsweise einem weiteren, vom Verwaltungsrat dazu ermächtigten leitenden Beschäftigten oder leitenden Beamtin oder leitenden Beamten der Anstalt zu ihrer Vertretung befugt.

§6 Geschäftsführung

(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Anstalt nach Maßgabe dieser Satzung, den einschlägigen Rechtsvorschriften und den Beschlüssen des Verwaltungsrates. Zu den Geschäften gehören insbesondere:

a) die effiziente und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der zugewiesenen Mittel;

b) Maßnahmen im Bereich der Ablauforganisation, des internen Rechnungswesens, der Datenverarbeitungssysteme einschließlich der Systemadministration und des internen Kontrollwesens;

c) die rechtzeitige Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans;

d) die Aufstellung des Jahresabschlusses mit Anhang und des Rechenschaftsberichtes nach § 112 Absatz 3 Hessische Gemeindeordnung (HGO) und § 51 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO);

e) die unverzügliche Vorlage der unter Buchstabe d) genannten Unterlagen sowie des Prüfberichtes des Abschlussprüfers über die Abschlussprüfung im Verwaltungsrat;

f) die Erstellung der Quartalsberichte;

g) der Personaleinsatz;

h) die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten mit befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen sowie die Ernennung, die Einstellung, die Beförderung und die Entlassung von Beamtinnen und Beamten;

i) die Durchführung der personalrechtlichen Maßnahmen gegenüber den in der Anstalt beschäftigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;

j) Tarifverhandlungen und Abschlüsse bezüglich der nichttarifgebundenen Bediensteten;

k) die Information des Verwaltungsrats über die beabsichtigte Geschäftspolitik;

l) die Information des Verwaltungsrats über den Gang der Geschäfte, insbesondere Liquidität und die wirtschaftliche Lage der Anstalt;

m) die Funktion des Dienstvorgesetzten.

(2) Vorstand und Verwaltungsrat haben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

§7 Wettbewerbsverbot des Vorstands, Nebentätigkeit, weitere Bestimmungen

(1) Der Vorstand darf im Geschäftszweig der Anstalt weder ein Unternehmen betreiben noch für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Er darf ohne Einwilligung des Verwaltungsrates auch nicht Mitglied eines Vorstandes oder Geschäftsführung oder persönlich haftender Gesellschafter in einem anderen Unternehmen sein.

(2) Es gelten die Bestimmungen der Nebentätigkeitsverordnung des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die Höhe der Vergütung und eventuell sonstiger Erstattungen des Vorstands sind, soweit erforderlich, im Anstellungsvertrag zu regeln.

§8 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern:

  • dem Landrat oder einem von ihm bestimmten hauptamtlichen Mitglied des Kreisausschusses als Vorsitzendem; ein Widerruf der Bestellung durch den Landrat ist ohne Angaben von Gründen jederzeit möglich,
  • dem für den Bereich Soziales zuständigen hauptamtlichen Kreisbeigeordneten kraft Amtes, oder einem weiteren hauptamtlichen Kreisbeigeordneten, solange der für den Bereich Soziales zuständige Kreisbeigeordnete vom Landrat als sein Vertreter bestimmt worden ist,
  • sieben weiteren Mitgliedern aus der Mitte des Kreistags, die von diesem vorgeschlagen und vom Kreisausschuss entsandt werden.

(2) Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Anstalt dem Vorstand gegenüber gerichtlich und außergerichtlich. Er oder sie vertritt die Anstalt auch dann, wenn kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand nicht handlungsfähig ist. Zudem leitet er oder sie die Sitzungen des Verwaltungsrates.

(3) Abgesehen von der Person des oder der Vorsitzenden bestellt der Kreisausschuss die Mitglieder des Verwaltungsrates. Er kann mit einer einfachen Mehrheit Verwaltungsratsmitglieder abberufen, sofern es sich nicht um den Vorsitz, beziehungsweise den zuständigen hauptamtlichen Kreisbeigeordneten oder die zuständige hauptamtliche Kreisbeigeordnete handelt.

(4) Für die Verwaltungsratsmitglieder wird je ein persönlicher Vertreter beziehungsweise eine Vertreterin vom Kreisausschuss bestimmt. Dem Kreistag steht ein Vorschlagsrecht zu.

(5) Das Verwaltungsratsmitglied hat sein Mandat persönlich wahrzunehmen und an den ordnungsgemäß einberufenen Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen. Das Fernbleiben bei einer ordnungsgemäß anberaumten Verwaltungsratssitzung ist nur aus wichtigem Grunde möglich. Im Falle einer Verhinderung von Verwaltungsratsmitgliedern haben diese den Vorsitzenden beziehungsweise die Vorsitzende unverzüglich hierüber zu informieren und die Einladung an ihre Vertretung weiterzuleiten.

(6) Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt für die Wahlperiode des Kreistags. Beginnt die Mitgliedschaft erst während der laufenden Wahlperiode, endet sie mit Ablauf dieser Wahlperiode. Die erneute Bestellung ist möglich. Gemäß § 125 Absatz 2 Satz 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO) endet die Amtszeit für Verwaltungsratsmitglieder mit Ablauf der Wahlzeit oder mit ihrem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Gremium.
Ein Verwaltungsratsmitglied kann vorzeitig von seinem Amt zurücktreten. Dazu bedarf es einer schriftlichen Mitteilung an den beziehungsweise die Vorsitzende/n. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus, soll der Kreisausschuss, unverzüglich ein neues Verwaltungsratsmitglied für die restliche Zeit der Wahlperiode zu bestimmen. Bei der erstmaligen Besetzung des Verwaltungsrats endet die Amtszeit sämtlicher Mitglieder mit dem Ende der Wahlperiode des Kreistags.

§9 Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat fördert, berät und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Insbesondere folgende Aufgaben unterliegen seiner Beschlussfassung:

a) Vorlage zur Beschlussfassung über den Haushaltsplan und seine Anlagen sowie Vorlagen zur Änderung der Beschlussfassung über den Haushaltsplan und seine Anlagen;

b) Feststellung des Jahresabschlusses, bestehend aus Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Vermögensrechnung (Bilanz) nebst Anhang;

c) Ergebnisverwendung (Verwendung des Jahresgewinns beziehungsweise die Behandlung des Jahresverlustes);

d) Einstellung in und Entnahme aus Rücklagen;

e) Bestellung des Abschlussprüfers;

f) Entlastung des Vorstandes;

g) Bestellung und Abberufung des Vorstandes einschließlich des Abschlusses der Anstellungsverträge und Durchführung erforderlicher arbeitsrechtlicher und dienstlicher Maßnahmen gegenüber dem Vorstand;

h) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes;

i) Entscheidung über die kollektivrechtliche Anwendung von Tarifrecht und den Beitritt zum Arbeitgeberverband; hierfür bedarf er der Zustimmung des Kreisausschusses;

j) Änderung der Satzung (vorbehaltlich der Regelung in § 9 Absatz 2);

k) Aufstellung und Einhaltung des Stellenplans;

l) jede Art von Grundstücksgeschäften;

m) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Verträgen, die für die Anstalt von besonderer Bedeutung sind;

n) Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Anstalt, soweit sich die Forderungen nicht auf das Sozialrechtsverhältnis zwischen der Anstalt und leistungsberechtigten Personen im Sinne des SGB II beziehen;

o) Einleitung von Gerichtsverfahren und Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich, sofern der Streitwert 100.000 Euro übersteigt.


Ferner gilt:

p) Entscheidungen über die grundlegende Ausstattung der Anstalt mit DV-Systemen werden erst mit Zustimmung des Verwaltungsrates wirksam.

q) Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall dem Vorstand durch Beschluss weitere Aufgaben zuweisen. Er hat Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand.

r) Der Verwaltungsrat hat ein jederzeitiges Informationsrecht bezüglich der Anstalt. Er kann jederzeit einen Lagebericht vom Vorstand verlangen.

(2) Folgende Beschlüsse des Verwaltungsrates erlangen erst durch die Zustimmung des Kreistages Wirksamkeit:

  1. die Beteiligung der Anstalt an Unternehmen;
  2. die Auflösung der Anstalt und die Bestellung der Liquidatoren;
  3. die Änderung der Satzung.

Bei Beschlüssen nach Ziffer 1 und 3 ist ferner die Zustimmung des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministeriums erforderlich (§ 2d Absatz 3 Satz 3 Hessisches Offensiv-Gesetz).

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können ihre Aufgaben nicht durch Dritte wahrnehmen lassen; § 8 Absatz 4 bleibt unberührt. Der Verwaltungsrat kann sich jedoch zur Erfüllung ihrer Aufgaben sachverständiger Dritter bedienen.

(4) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich. Dies schließt nicht aus, dass Sachverständige im Verwaltungsrat gehört werden können. Diese sind, wie alle anderen Sitzungsteilnehmer auch, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet.

§10 Einberufung, Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit

(1) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens dreimal einzuberufen. Er ist außerdem einzuberufen, wenn dies unter Angabe der Beratungsgegenstände mindestens von einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates oder durch den Vorstand bei dem beziehungsweise der Vorsitzenden beantragt wird. Der Verwaltungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies der Abschlussprüfer zur Erörterung des Prüfberichts oder der Lage der Anstalt verlangt.

(2) Der Verwaltungsrat trifft auf schriftliche Einladung des beziehungsweise der Verwaltungsratsvorsitzenden zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Die Einladung muss Tageszeit und Ort, die Tagesordnung und die entsprechenden Anlagen enthalten. Sie muss den Verwaltungsratsmitgliedern spätestens am zehnten Kalendertag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden abgekürzt werden.

(3) Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder hiermit einverstanden sind. Widerspricht keines der Verwaltungsratsmitglieder, so können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden.

(4) Für die Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit notwendig. Jedes einzelne Verwaltungsratsmitglied ist mit einem einfachen Stimmrecht ausgestattet. Abstimmungen erfolgen offen. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Verwaltungsrates und einer daraus resultierenden Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.

(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er ist auch dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind und keines eine nicht ordnungsgemäße Ladung rügt. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit gilt er, auch wenn sich die Anzahl der anwesenden Mitglieder verringert, weiterhin als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht geltend gemacht wird.

(6) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.

(7) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich. Über die gefassten Beschlüsse ist binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem beziehungsweise der Vorsitzenden Verwaltungsrates zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der folgenden Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Jedes Verwaltungsratsmitglied erhält eine Abschrift der Niederschrift.

(8) Der Vorstand hat an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen, sofern der Verwaltungsrat im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Für ihn oder sie gelten die Bestimmungen zur Einberufung entsprechend der Absätze eins bis drei. Dem Vorstand steht Antrags- und Rederecht im Rahmen der Verwaltungsratssitzung zu. Er oder sie ist jedoch nicht stimmberechtigt. Dem Vorstand ist ebenfalls eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten.

§11 Personalvertretung

Die Anstalt ist Dienststelle im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes. Eine Personalvertretung wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes gebildet.

§12 Verpflichtungserklärung

(1) Verpflichtende Erklärungen, welche für die Anstalt abzugeben sind, bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Pro Arbeit – Kreis Offenbach – Anstalt des öffetnlichen Rechts (AöR) – Kommunales Jobcenter“ durch den Vorstand, im Übrigen durch die jeweils dazu ermächtigten Personen.

(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes. Andere Zeichnungsberechtigte unterzeichnen mit dem Zusatz „im Auftrag“.

Erklärungen des Verwaltungsrats werden von dem beziehungsweise der Verwaltungsratsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder ihrem Stellvertreter respektive Stellvertreterin unter der Bezeichnung „Verwaltungsrat der Anstalt Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) – Kommunales Jobcenter“ abgegeben.

§13 Wirtschaftsführung

(1) Für die Wirtschaftsführung der Anstalt gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), ausgenommen §§ 93 Absatz 2 Nummer 2 und 129, sowie die Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und die Gemeindekassenverordnung entsprechend. An die Stelle der Gemeindevertretung tritt der Verwaltungsrat, an die Stelle des Gemeindevorstands tritt der Vorstand der Anstalt. An die Stelle der Haushaltssatzung tritt der Beschluss über den Haushaltsplan. Sein Entwurf ist nicht öffentlich auszulegen. Der Kommunale Verwaltungskontenrahmen (Muster 13 zur GemHVO) ist nicht anzuwenden; an seine Stelle tritt der als Anlage beigefügte Kontenplan.

(2) Die Aufgaben der Rechnungsprüfung werden vom Kreis Offenbach wahrgenommen;

§ 131 HGO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung des Jahresabschlusses (§ 128 HGO) durch einen dafür bestellten Abschlussprüfer erfolgt.

(3) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Kreis leitet die ihm vom Bund und vom Land Hessen bereitgestellten Mittel unverzüglich an die Anstalt weiter. Die Bereitstellung der Mittel des Kreises für die Durchführung der originären Aufgaben des Kreises nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) regeln der Kreis und die Anstalt in einer Verwaltungsvereinbarung.

(5) Die zur Finanzierung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen Mittel werden vom Kreis durch die Weiterleitung der Mittel von Bund, Land und sonstiger Förderleistungen und des vom Kreis zu erbringenden kommunalen Finanzierungsanteils bereitgestellt. Der Zuschuss des Kreises für die Aufgabenerfüllung der Anstalt wird festgelegt durch die Haushaltssatzung des Kreises.

(6) Entsprechend § 6b Absatz 2a des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) gelten für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln, soweit bundesrechtlich oder in Vereinbarungen des Bundes mit dem Kreis nichts anderes bestimmt ist, die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes.

(7) Die Rechnungslegung gegenüber dem Bund erfolgt kameral und nach den Grundsätzen der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV). Dabei ist die Höhe des kommunalen Finanzierungsanteils des Kreises auszuweisen.

(8) Entsprechend § 8 KoA-VV hat der Kreis eine Unterscheidung zwischen den Aufwendungen für Leistungen zur Eingliederung und Verwaltungskosten im Rahmen der Mittelbewirtschaftung und Abrechnung vorzunehmen.

§13a Prüfung und Prüfungsrechte

(1) Die Prüfung des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen der Hessische Gemeindeordnung (HGO) und der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO). Sie wird durch den Abschlussprüfer vorgenommen. Dessen Beauftragung erfolgt durch den Verwaltungsrat im Benehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt des Kreises. Die Abschlussprüfung hat sich auch auf die Prüfungsgegenstände der §§ 53, 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu erstrecken. Der Jahresabschluss mit Anhang, der Rechenschaftsbericht, der Bericht über die Abschlussprüfung mit einer dazu ergangenen Stellungnahme des Vorstandes sowie die Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Feststellung des Jahresabschlusses bestehend aus Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Vermögensrechnung (Bilanz) nebst Anhang und über die Entlastung des Vorstands sind dem Kreisausschuss vorzulegen, der sie dem Kreistag zur Kenntnisnahme vorzulegen hat.

(2) Der Präsident des Hessischen Rechnungshofes ist zur überörtlichen Prüfung der Anstalt berechtigt.

(3) Berichtswesen und Finanzkontrolle nach §§ 4 und 5 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Kreis Offenbach vom Dezember 2004 bleiben weiterhin in der Verantwortung des Kreises. Der Kreis und die Anstalt stellen sich die entsprechenden Unterlagen gegenseitig zur Verfügung.

(4) Die Prüfrechte des Bundesrechnungshofes nach § 6b Absatz 3 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) und des zuständigen Bundesministeriums nach § 6b Absatz 4 SGB II sowie nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Kreis vom Dezember 2004 über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bleiben unberührt. Es wird sichergestellt, dass die Prüfrechte des Bundes in dem erforderlichen Umfang auch gegenüber der Anstalt ausgeübt werden können.

§14 Bekanntmachung

(1) Die Bekanntmachung der Gründung der Anstalt erfolgt im Amtsblatt des Kreises. Dort sind auf Veranlassung des Kreises auch Satzungsbeschlüsse und die Feststellung der Jahresabschlüsse bekannt zu machen.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen der Anstalt richten sich, wenn gesetzlich nichts Gegenteiliges bestimmt ist, nach den entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung des Kreises in der jeweils gültigen Fassung.

§15 Satzungsänderung

(aufgehoben)

§16 Übernahme der Beschäftigten

(aufgehoben)

§17 Auflösung der Anstalt

(1) Die Anstalt kann durch Beschluss des Kreistags mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder aufgelöst werden. Mit ihrer Auflösung fallen die übertragenen Aufgaben sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der Anstaltsorgane kraft Gesetzes (§ 2c Absatz 1 Satz 2 des Hessischen Offensiv-Gesetzes) an den Kreis Offenbach zurück.

(2) Bei Auflösung der Anstalt oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes durch Gesetz oder Rechtsverordnung fallen auch das vorhandene Anstaltsvermögen sowie die Verbindlichkeiten der Anstalt an den Kreis zurück.

(3) Wird die Anstalt aufgelöst, hat nach § 2e Absatz 3 des Hessischen Offensiv-Gesetzes der Kreis deren Beschäftigte sowie deren Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übernehmen.

§18 Inkrafttreten

Die Satzung der Anstalt tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kreises Offenbach mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in Kraft.

Aufgabenzuschnitt nach §2 Absatz 3 der Satzung

Aufgaben der Anstalt des öffentlichen Rechts

I. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

1. Integration in den „1. Arbeitsmarkt“

Arbeitsvermittlung Arbeitgeberservice Vermittlungsbudget

2. Eingliederungsleistungen und arbeitsmarktpolitische Instrumente nach §§ 16 fortfolgende des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II)

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung Arbeitsgelegenheiten

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen und Teilhabe am Arbeitsmarkt

Freie Förderung

3. Projekte zur Arbeitsmarktintegration

Europäisches Projektmanagement

Drittmittel und Europäischer Sozialfonds für Deutschland (ESF)

Projekte aus Bundesmitteln

Projekte aus Landesmitteln (Arbeitsmarkt-, Ausbildungsbudget et cetera)

II. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

1. Arbeitslosengeld II

2. Sozialgeld

3. Sozialversicherung

4. Leistungsgewährung bei Aufnahme in das Frauenhaus

III. Originäre Kreisleistungen nach SGB II

1. Bedarfe für Unterkunft und Heizung

2. Wohnungserstausstattungen

3. Erstausstattungen für Bekleidung

4. Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt

5. Anschaffung / Reparatur / Miete von therapeutischen Geräten beziehungsweise orthopädischen Schuhen

6. Kommunale Eingliederungsleistungen

IV. Leistungen für Bildung und Teilhabe (Rechtskreis SGB II, kommunale Leistungen)

V. Administration

1. Finanzen

Rechnungswesen

Einnahmeverwaltung

Forderungsmanagement (ohne Vollstreckung)

Zahlbarmachung aller Leistungen Abrechnung der Bundesmittel gegenüber dem Kreis

Abrechnung europäischer, Bundes- und Landes-Projekte

2. Personal

Personalaktenführung

Personalabrechnung/-wirtschaft

Personalentwicklung und Ausbildung

Fortbildung

3. Controlling

Berichte an Verwaltungsrat, Kreisausschuss, Gremien des Kreises

Berichtswesen intern Statistik, Meldungen (§ 51b)

Kennzahlen

Vergleichsring

IT-Systemadministration, Multiplikatoren

4. Grundsatzangelegenheiten

Dienstaufsichtsbeschwerden

Beschwerdemanagement

Schadensersatzansprüche

Widerspruchsbescheide

Überprüfung von Ansprüchen auf Unterhalt, Übergang von sonstigen Leistungs-/Schadensersatzansprüchen Unterhaltsverfahren

5. Ermittlungsdienst

6. Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt

7. Rechts- und Vergabestelle

8. Risikomanagement

9. Wissensmanagement

10. Informationstechnologie

VI. Ombudsmann

Anmerkung

Zu Ziffer V Nummer 3 (Controlling): Der Verwaltungsrat definiert Art, Maß und Umfang der zu liefernden Daten.

Aufgaben des Kreises Offenbach

I. Fachdienst 50 (Arbeitsmarkt und Option)

mit Leserechten gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 der Satzung

1.  Controlling / Berichtswesen

Ausgestaltung der kommunalen Eingliederungsleistungen Übergreifende rechtliche Standards für Vergabeverfahren

2.  Qualitätsmanagement

Petitionen

Beschwerden (auch für Rechtskreis des Zeiten Sozialgesetzbuchs - SGB II, wenn unmittelbar bei Landrat resprektive Landrätin oder Kreisbeigeordnete beziehungsweise Kreisbeigeordneter eingelegt oder in Mischfällen)

3.  Mittelabruf

Jahres- und Monatsabrechnungen des Kreises mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Mittelabrechnung (Förderrichtlinien des Landes) Koordination der Prüfungen durch Institutionen

4.  Koordinationsaufgaben

Koordination der Beantwortung von Anfragen aus dem parlamentarischen Bereich und bezüglich der Umsetzung von Beschlüssen des Kreistags (bezüglich Anstalt des öffentlichen Rechts); Koordination der Anfragen aus externen Bereichen, insbesondere BMAS

II. Fachdienst 30 (Kommunalaufsicht und Recht)

1.  Sozialgerichtliche Verfahren

2.  Grundsatzangelegenheiten, sofern kreiseinheitliche Handhabung sicherzustellen ist

3.  Schadensersatzansprüche (außer Rechtskreis SGB II)

4.  Widerspruchsbescheide (außer Rechtskreis SGB II)

III.  Fachdienst 11 (Personal)

Mitarbeiterpreise für die Kantinenbenutzung, dienstlich notwendige Parkplatzbereitstellung, Einsatz von Auszubildenden des Kreises während der Ausbildung in der Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)

IV. Fachdienst 14 (Revision)

Rechnungslegung, Fallprüfungen

V.  Fachdienst 20 (Finanzen und Finanzwirtschaft)

Finanzcontrolling, Mittelzuweisung, Vollstreckung

VI. Fachdienst 51 (Jugend, Familie und Soziales)

Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder

VII. Fachdienst 65 (Gebäudemanagement)

Anmerkungen

Zu Ziffer I Nummer 2 (FD 50 – Qualitätsmanagement): Im Zusammenhang mit dem immer stärker in den Fokus rückenden Themenbereich Demographie ist eine übergreifende Planung und Steuerung angezeigt. Aufgrund der gesellschaftlichen Veränderungen ist es nötig, die Gruppen und Bereiche Jugend, Erwerbstätige und ältere Menschen gemeinsam zu betrachten und Verbindungen herzustellen. Damit soll eine Verzahnung im organisatorischen und inhaltlichen Sektor ermöglicht werden. Die entsprechenden Aufgaben werden umfassend vom Kreis Offenbach wahrgenommen und über den Dezernenten in den Verwaltungsrat der AöR eingesteuert.

Zu Ziffer I Nummer 4 (FD 50 – Koordinationsaufgaben): Der zuständige Dezernent kann eine abweichende Zuständigkeit regeln.

Kontenplan gemäß § 13 Absatz 1 der Satzung

Kontenklasse null: Anlage und Kapitalkonten

  • Immaterielle Vermögenswerte

- Elektronische Datenverarbeitung (EDV)

Kontenklasse eins: Finanz- und Privatkonten

  • Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
  • Sonstige Vermögensgegenstände

- Forderungen an Kreis

- Forderungen / Einnahmeverwaltung

- Verrechnungskonten

Kontenklasse zwei: Abgrenzungskonten

  • Betriebs- und/oder periodenfremde Erträge

- Mittelanforderung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

- Mittelanforderung Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

- Mittelanforderung Leistungen für Bildung und Teilhabe, kommunale Leistungen

- Mittelanforderung Europäische Projekte, Europäischer Sozialfonds für Deutschland und Drittmittel

Kontenklasse vier: Betriebliche Aufwendungen

  • Personalaufwendungen

- Personalkosten

- Personalnebenkosten

- Personalgemeinkosten

  • Sonstige betriebliche Aufwendungen

- Sachkosten

Kontenklasse fünf:

- Gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

- Gewährte Leistungen für Bildung und Teilhabe

Kontenklasse sechs:

- Gewährte Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

- Rückabwicklung und Kostenerstattung: Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Kontenklasse acht:

- Rückabwicklung und Kostenerstattung: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

- Rückabwicklung und Kostenerstattung: Leistungen für Bildung und Teilhabe

Kontenklasse neun:

- Rückstellungen

- Offene Posten


01.01.2008