Verordnung zum Schutze der Naturdenkmale im Kreis Offenbach (Naturdenkmalverordnung vom 15. März  2024)

Aufgrund des § 28 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (kurz: BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 2240), in Verbindung mit § 44 Absatz 5 des Hessischen Naturschutzgesetzes (kurz: HeNatG) vom 25. Mai 2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 379), wird - nach Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Absatz 2 Nummer 1 BNatSchG - verordnet:

§ 1

(1) Die in der Anlage 1 (Übersichtstabelle Naturdenkmale) zu dieser Verordnung näher bezeichneten Einzelschöpfungen der Natur werden zu Naturdenkmalen erklärt (Nummern 51-57.1) oder erneut ausgewiesen (Nummern 1-50).

(2) Die örtliche Lage sowie Abgrenzung der einzelnen Objekte ergibt sich aus Anlage 1 (Übersichtstabelle Naturdenkmale).

(3) Die gelöschten Naturdenkmale ergeben sich aus der als Anlage 3 (Übersichtstabelle der gelöschten Naturdenkmale) zu dieser Verordnung beigefügten Tabelle.

(4) Die Verordnung selbst mit allen Anlagen Nummern 1-3 wird auf der Internetseite des Kreises Offenbach unter https://www.kreis-offenbach.de/amtliche-bekanntmachungen unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht. Der nachrichtliche Hinweis auf die Bekanntmachung erfolgt unter Angabe der einschlägigen Internetadresse in der Tageszeitung „Offenbach-Post“. Die Verordnung mit allen Anlagen Nummern 1-3 wird beim Kreisausschuss des Kreises Offenbach - Untere Naturschutzbehörde - archivgemäß verwahrt. Die Verordnung inklusive aller Anlagen (Nummer 1-3) kann bei der genannten Behörde während der Dienststunden gebührenfrei von jeder Person eingesehen werden.

(5) Die Naturdenkmale sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet.

§ 2


(1) Zweck dieser Verordnung ist die Unterschutzstellung der in der Anlage 1 Nummern 1 – 57.1 näher beschriebenen Objekte. Der Schutzgrund und die örtliche Lage für jedes einzelne Objekt ergeben sich aus der als Anlage 1 zu dieser Verordnung beigefügten Übersichtstabelle.

(2) Der Schutz der zum Naturdenkmal erklärten Bäume erstreckt sich auf die Naturdenkmale selbst sowie auf deren, in der Anlage 1 näher beschriebene, mitgeschützte Umgebung.

(3) Bei sonstigen, insbesondere geologischen und flächenhaften Objekten, ergibt sich die Abgrenzung der geschützten Umgebung aus der Anlage 2.

§ 3

(1) Die Beseitigung eines Naturdenkmals ist verboten.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Beschädigung oder Veränderung eines Naturdenkmals oder seiner mitgeschützten Umgebung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten:

    1. Teile des Naturdenkmals wegzunehmen, abzuschlagen oder es in anderer Weise zu beschädigen;
    2. am Naturdenkmal Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
    3. die Bodengestalt in der geschützten Umgebung des Naturdenkmals durch Umbruch, Abgrabungen, Auffüllungen, bauliche oder sonstige Maßnahmen zu verändern;
    4. das Naturdenkmal (oder seine geschützte Umgebung) zu betreten, zu besteigen oder außerhalb der offiziellen Wege zu befahren;
    5. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Organismen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
    6. im Abstand bis zu 20 Meter vom Naturdenkmal Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
    7. zu düngen, Pflanzenschutzmittel, Streusalz anzuwenden oder sonstige Stoffe einzubringen oder zu lagern;
    8. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
    9. in den Wasserhaushalt des Bodens einzugreifen.

§ 4


Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:

    1. die von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten Überwachungs-, Schutz-, und Pflegemaßnahmen;
    2. wissenschaftliche Untersuchungen nach Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde;
    3. die weitere rechtmäßige Nutzung der Bäume und ihrer mitgeschützten Umgebung durch die jeweiligen Eigentümer und Nutzungsberechtigten in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
    4. die weitere rechtmäßige Nutzung der Parkan-lagen und Gärten, Straßen und Verkehrsflächen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
    5. die Verwertung des Holzes bei natürlich bedingtem Absterben oder Windwurf nach Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde.

§ 5

(1) Eigentümer, Besitzer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Schäden und Mängel an den Naturdenkmalen dem Kreisausschuss des Kreises Offenbach - untere Naturschutzbehörde - unverzüglich zu melden.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Flächen, auf denen sich Naturdenkmale oder deren mitgeschützte Umgebung befinden, haben Maßnahmen zur Sicherung und Pflege der Naturdenkmale zu dulden, soweit dadurch die zulässige Nutzung oder Bewirtschaftung der Fläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

§ 6

Auf Antrag kann die Untere Naturschutzbehörde nach den Maßgaben des § 67 Absatz 1 BNatSchG Befreiung von den Verboten des § 3 dieser Verordnung gewähren. Die Befreiung ist (rechtzeitig) vor der Durchführung der Maßnahme bei der Unteren Naturschutzbehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 7

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 63 Absatz 1 Nummer 12 c HeNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt, sofern diese Handlung nicht nach § 4 dieser Verordnung zulässig ist oder durch eine Befreiung gemäß § 6 dieser Verordnung zugelassen wurde.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können nach § 63 Absatz 2 HeNatG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 8

Die Verordnung zum Schutze der Naturdenkmale im Kreis Offenbach - Naturdenkmalverordnung - vom 28. September 1992, verkündet in den amtlichen Bekanntmachungsblättern des Kreises Offenbach am 28. April 1993, wird aufgehoben.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Dietzenbach, 14. März 2024

Kreis Offenbach

Der Kreisausschuss

Untere Naturschutzbehörde

Quilling
Landrat

15.03.2024