Verwaltungskostensatzung des Kreises Offenbach
Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung vom 1. April 1993 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl. 1 1992 Satz 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl. I Satz 34) und der §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl. I Satz 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1997 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl. I S. 429), hat der Kreistag des Kreises Offenbach in einer Sitzung am 25. März 1998 folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) beschlossen:
§1 Kostenpflichtige Amtshandlung
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen, oder die in einer besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklärt werden, erhebt der Kreisausschuss in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird.
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen oder anderen Satzungen des Kreises erhoben werden, werden durch diese Verwaltungskostensatzung nicht berührt.
(3) Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeit, für die noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, wird längstens bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten der Satzung einer Gebühr von fünfundzwanzig bis zehntausend Deutsche Mark erhoben.
§2 Sachliche Kostenfreiheit
(1) Kostenfrei sind:
- Überwachungsmaßnahmen aufgrund einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahmen nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt haben,
2. a) mündliche Auskünfte,
b) einfache schriftliche Auskünfte: dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien,
- die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen,
- Entscheidungen über die Stundung, den Erlass oder die Erstattung öffentlich- rechtlicher Geldforderungen,
- Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln,
- Entscheidungen über die Festsetzungen der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen,
- Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien und ähnliche Vergünstigungen: dies gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fälle,
- Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozesskosten- oder Beratungshilfe,
- Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich- rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchverfahrens,
- Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden,
- Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids,
- Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80, 80a der Verwaltungsgerichtsordnung,
- die Ablehnung eines Antrages wegen Unzuständigkeit oder sonstigen formalen Gründen.
Die Kostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung sowie für die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit in Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 3 bleibt unberührt.
§3 Persönliche Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung von Gebühren sind befreit:
- das Land Hessen: dies gilt nur soweit aufgrund der jeweiligen Fassung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes die Gegenseitigkeit der Gebührenbefreiung für die kommunalen Gebietskörperschaften gewährleistet ist, und zudem die Summe der Gebühren und Auslagen (§ 7) für eine Angelegenheit den Betrag von eintausend Deutsche Mark nicht übersteigt,
- die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Bundesländer: dies gilt nur, wenn die Summe aller Gebühren und Auslagen (§ 7) für eine Angelegenheit den Betrag von eintausend deutsche Mark nicht übersteigt,
- Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Zusammenschlüsse in Form einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der Wahrnehmung von kommunalen Pflichtaufgaben und Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung,
- Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben,
- Hochschulen, Studentenschaften, Forschungseinrichtungen und Studentenwerke, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben; andere Einrichtungen, die wissenschaftlichen oder Unterrichts- und Erziehungszwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind,
6. freie Wohlfahrtsverbände, Verbände nach § 29 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatG) sowie andere eingetragene und als gemeinnützig anerkannte Vereine.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Gebühren
- für Entscheidungen über die Gewährung von Förderungsmitteln und die Übernahme von Bürgschaften im Wohnungsbau und die Verwaltung dieser Förderungsmittel und Bürgschaften.
(3) Die Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn
- die in Abs. 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren unmittelbar einem Dritten aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen,
- die Amtshandlungen einen Betrieb nach § 26 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung oder § 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung oder ein Sondervermögen mit Sonderrechnungen der in Absatz 1 Genannten betrifft,
- die Amtshandlung auch von Personen des Privatrechts (beliehenen Unternehmen) erbracht werden kann.
(4) Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt.
§4 Gebührenarten
Die Gebühren werden
- durch feste Sätze (Festgebühren),
- nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht (Wertgebühren),
- nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitgebühren) oder durch Rahmensätze (Rahmengebühren) bestimmt.
§5 Wergebühren, Rahmengebühren, Pauschalgebühren
(1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen.
(2) Bei der Bemessung der Rahmengebühr sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Die Gebühr soll den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten decken (Kostendeckungsgebot). Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist.
- Außerdem ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen.
- Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur Amtshandlung stehen.
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können auf Antrag Pauschalgebühren erhoben werden; sie sind im Voraus festzusetzen.
§6 Gebührenmessung in besonderen Fällen
(1) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, sind 75 von Hundert des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes zu erheben, mindestens aber fünfundzwanzig Deutsche Mark.
(2) Für die Entscheidung über einen Widerspruch sind, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, 75 von Hundert des für den angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrag zu erheben, höchstens jedoch fünfzigtausend Deutsche Mark. Im übrigen gilt:
- Wird mit der angefochtenen Amtshandlung eine Geldleistung abgelehnt oder gefordert, beträgt die Gebühr fünf von Hundert des erfolglos angefochtenen Betrages.
- War die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, ist eine Gebühr bis zu fünftausend Deutsche Mark zu erheben: Nummer 1 bleibt unberührt.
- In den Fällen des Satzes 1 und der Nummer 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens fünfzig Deutsche Mark.
- Ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, ist eine Gebühr nur zu erheben, wenn er wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen wird.
- Bei einem allein gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruch beträgt die Gebühr bis zu 20 von Hundert des Betrages, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos angefochten worden ist, mindestens aber fünfundzwanzig Deutsche Mark.
(3) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, zurückgenommen oder widerrufen, sind 75 von Hundert des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes zu erheben. War für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs eine Gebühr nicht vorgesehen oder war die Amtshandlung gebührenfrei, ist eine Gebühr bis zu dreitausend Deutsche Mark zu erheben. In den Fällen des Satz 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens fünfundzwanzig Deutsche Mark.
(4) Wird ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, sind 50 vom Hundert des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes zu erheben. Im Falle der Rücknahme des Widerspruchs jedoch höchstens fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark. Im übrigen gilt:
- In den Fällen des Absatz 2 Nummer 1 beträgt die Gebühr 2,5 vom Hundert des angefochtenen Betrages.
- In den Fällen des Absatz 2 Nummer 2 ist eine Gebühr bis zu zweitausendfünfhundert Deutsche Mark zu erheben; Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.
- In den Fällen des Satz 1 und der Nummer 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens fünfundzwanzig Deutsche Mark
- Richtete sich der Widerspruch allein gegen die Kostenentscheidung, sind fünfundzwanzig Deutsche Mark zu erheben.
- Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben.
(5) War in den Fällen des Absatzes 1 bis 4 der Verwaltungsaufwand erheblich geringer oder erheblich höher, als er in der Höhe der dort ausgewiesenen Gebühr berücksichtigt ist, kann diese Gebühr um bis zu 25 vom Hundert der vollen Gebühr ermäßigt oder erhöht werden.
(6) Kosten für das Widerspruchsverfahren werden nicht erhoben, wenn
- der Rechtsweg zu anderen Gerichten als den Verwaltungsgerichten gegeben ist,
- der widerspruchsführenden Person im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre und die Person diesen Sachverhalt gegenüber der Behörde (§ 70 der Verwaltungsgerichtsordnung) innerhalb der für die Erhebung des Widerspruchs geltenden Frist glaubhaft gemacht hat.
§7 Auslagen
(1) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung und in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 entstehen, werden als Auslagen erhoben.
Auslagen sind:
- Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer,
- Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen und für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich,
- Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde,
- Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
- Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen zustehen,
- Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden.
(2) Die Auslagen sind in der tatsächlichen entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen werden im Kostenverzeichnis bestimmt.
(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt, gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.
(4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn der Kreis aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen, natürliche oder juristische Personen keine Zahlung leistet.
(5) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist. Sind die in § 3 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 genannten Körperschaften von der Zahlung von Gebühren befreit, sind Auslagen bis zu fünfzig Deutsche Mark nicht zu erheben.
(6) Bei Kleinbeträgen bis zu einer Höhe von 5,00 Deutsche Mark kann von einer Erhebung abgesehen werden.
§8 Kostengläubiger
Kostengläubiger ist der Kreis Offenbach.
§9 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- wer die Kosten durch eine vor dem Kreisausschuss des Kreises Offenbach abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
- wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§10 Entstehen der Kostenschuld
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang beim Kreisausschuss des Kreises Offenbach, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§11 Fälligkeit und Vollstreckung
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
(2) Die Betreibung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HVwVG vom 4. Juli 1966; Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1 Satz 151) in der jeweils geltenden Fassung.
§12 Kostenentscheidung
(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:
- die kostenerhebende Behörde,
- der Kostenschuldner,
- die kostenpflichtige Amtshandlung,
- die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
- wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.
(2) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
§13 Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen
(1) Die Gebühren und Auslagen sind an die Kreiskasse oder an die genannten Zahlstellen zu entrichten. Die Entgegennahme von Gebühren erfolgt unter Verwendung von Gebührendruckern, mit denen auf die kostenpflichtigen Schriftstücke die Quittung aufgedruckt wird, sofern in Einzelfällen keine andere Form angeordnet wird.
(2) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
§14 Säumniszuschläge
(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser einhundert Deutsche Mark übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Säumniszuschläge nicht rechtzeitig entrichtet werden.
(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle einhundert Deutsche Mark nach unten abgerundet.
(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
- Bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an das Kassen- und Steueramt der Tag des Eingangs,
- bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Kassen- und Steueramtes und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag dem Kassen- und Steueramt gutgeschrieben wird.
§15 Billigkeitsregelung
Der Kreisausschuss des Kreises Offenbach kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§16 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen des Kreises auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabegesetzes in Verbindung mit der Abgabeordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung.
§17 Festsetzungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Festsetzung der Kosten verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld gemäß § 10 entstanden ist.
(2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung entsprechende Anwendung (§§ 169 fortfolgende AO).
§18 Zahlungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch gemäß § 11 fällig geworden ist.
(2) Im Übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung entsprechende Anwendungen ( §§ 228 fortfolgende AO).
§19 Rechtsmittel
(1) Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Verwaltungskosten stehen dem Kostenschuldner die Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (BGBI. 1 Satz 17) in Verbindung mit dem Hess. Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 6. Februar 1962 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl. 1 Satz 13) in der jeweils geltenden Fassung zu.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehalten.
§20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Kreisausschuss des Kreises Offenbach
P. Walter Landrat
Anlage:
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung des Kreises Offenbach