Wer beaufsichtigt die Tätigkeit der rechtlichen Betreuungsperson?
Das Betreuungsgericht überwacht die Tätigkeit der rechtlichen Betreuungsperson. Zu Beginn der Betreuung hat die Betreuungsperson einen Hilfeplan zu erstellen. Jährlich muss sie einen Bericht über ihre Tätigkeit vorlegen. Wenn die Betreuungsperson den Aufgabenkreis Vermögenssorge hat, dann muss sie die Vermögensverhältnisse der betreuten Person darlegen und Rechnung legen. Eltern beziehungsweise Kinder sind von der Rechnungslegungspflicht befreit, nicht aber von der Berichterstattung.