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Öffentlich-Rechtliche Vereinbarung über die Bildung von Schulträger übergreifenden Schulbezirken für Berufsschulen der Stadt und des Kreises Offenbach
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Auf Grundlage des § 140 Absatz 1 in Verbindung mit § 143 Absatz 4 in Verbindung mit § 63 Absatz 1 des Hessischen ... Mehr: Öffentlich-Rechtliche Vereinbarung über die Bildung von Schulträger übergreifenden Schulbezirken für Berufsschulen der Stadt und des Kreises Offenbach