Informationen zur Durchführung der Hessischen Infektionshygieneverordnung
Bestimmte berufliche Tätigkeiten im Gesundheits-, Pflege- und kosmetischen Bereich unterliegen den Anforderungen der Hessischen Infektionshygieneverordnung. Hierzu gehört insbesondere der Nachweis einer entsprechenden Sachkunde Hygiene.
Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben:
• Nagelpflege
• Haarpflege
• Kosmetik
• Fußpflege
• Tätowieren
• Ohrlochstechen
• Piercing
• Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker mit invasiven Tätigkeiten
unterliegen den Vorschriften der Hessischen Infektionshygieneverordnung.
Die nachfolgenden Informationen und Unterlagen dienen der Orientierung zu den gesetzlichen Vorgaben, den erforderlichen Sachkundenachweisen sowie den einzureichenden Formularen und Nachweisen.