Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII (§§ 41 – 46 SGB XII) können Personen beantragen, die die Altersgrenze oder das 18. Le­bensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 SGB VI sind, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Grundsicherung ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebens­unterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften – vor allem aus seinem Einkom­men und Vermögen – bestreiten kann. Sie ist somit abhängig von der Bedürftigkeit.

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Mit den Regelsätzen nach § 28 Absatz 1 SGB XII ist pauschal der gesamte Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen abgedeckt. Etwaige Ausnahmen sind definiert. Mit dieser Leistung soll die Altersarmut vermieden sowie die Situation von Schwer- und Schwerstbehinderten verbessert werden. Ein Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet nicht statt.