Schulentwicklungsplan
Gemäß § 145 Hessisches Schulgesetz (HSchG) sind die Schulträger zur Aufstellung von Schulentwicklungsplänen für ihr Gebiet verpflichtet. In diesen sind der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf und die Schulstandorte auszuweisen. Für jeden Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote vorhanden sind und für welchen Einzugsbereich sie gelten sollen. Die Schulentwicklungspläne müssen sowohl die langfristige Zielplanung als auch die Durchführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten. Sie sind mit den benachbarten Schulträgern und mit anderen Fachplanungen, insbesondere der Jugendhilfeplanung, abzustimmen.
Schulentwicklungspläne sind innerhalb von fünf Jahren nach erfolgter Zustimmung auf die Zweckmäßigkeit der Schulorganisation hin zu überprüfen und fortzuschreiben, soweit es erforderlich wird. Sie bedürfen der Zustimmung des Kultusministeriums. Diese ist zu versagen, wenn der Schulentwicklungsplan den im Hessischen Schulgesetz genannten Anforderungen nicht entspricht, wenn er mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar ist oder einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht. Das Kultusministerium kann Schulentwicklungsplänen auch unter Erteilung von Auflagen oder lediglich in Teilen zustimmen.
Der Schulentwicklungsplan 2022 wurde vom Kreistag in seiner Sitzung vom 20. Juli 2022 beschlossen.
Schulentwicklungspläne ab dem Jahr 2018
Schulentwicklungsplan 2022 - nicht barrierefrei: Datei in neuem Fenster öffnen
Schulentwicklungsplans 2022 des Kreises Offenbach.