Waffenschein
Der Erwerb und Besitz von Gas- oder Schreckschusswaffen ist für Personen über 18 Jahren erlaubnisfrei. Für das Führen einer erlaubnisfreien Gas- oder Schreckschusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums ist ein Kleiner Waffenschein vorgeschrieben. Nicht erlaubt ist das Führen dieser Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen, öffentliche Aufzüge, et cetera. Der Kleine Waffenschein gilt nur im Bereich öffentlicher Straßen, Wege und Plätze. Er gilt nicht, wo eine dritte Person oder Firma Inhaberin oder Inhaber des Hausrechts ist. Eine Waffe kann nur mit deren oder dessen Zustimmung geführt werden. Behörden, Gerichte, Einkaufsmärkte, Diskotheken, Kinos und ähnliche Orte, die zwar wegen der freien Zugänglichkeit möglicherweise als öffentlich empfunden werden, sind es aber im Sinne des Waffengesetzes nicht. Deswegen ist eine Mitnahme der Waffe verboten.
Der Kleine Waffenschein gilt unbefristet. Für die Erteilung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, der Gebührenrahmen beträgt 58 bis 207 Euro. Ferner ist mindestens alle drei Jahre eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzunehmen, die ebenfalls gebührenpflichtig ist.