Lärm

Geräusche stellen inzwischen eines der großen Umweltprobleme dar. Straßen-, Schienen- und Luftverkehr, Gewerbe und Industrie verursachen Lärm, der störend oder sogar schädigend auf den Menschen einwirken kann. Aber auch Sport- und Freizeitaktivitäten können Ursache für belästigend empfundenen Lärm sein. Eine hohe Lärmbelastung wird als Verminderung der Wohn- und Lebensqualität empfunden.

Allgemein gilt das Verbot, ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen beziehungsweise vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erzeugen, der die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen vermag (§ 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Dieses Verbot umzusetzen ist nicht leicht, denn die meisten Lärmquellen haben in der Regel einen "berechtigten Anlass", zum Beispiel Nachbarschaftslärm. Es kommt also im Einzelfall darauf an, was zulässig ist und was vermeidbar wäre.

Baustellenlärm

Baustellen sind typische Quellen für Lärm, der sich häufig über einen längeren Zeitraum hin-zieht. Wann von Baustellen Lärm ausgehen darf und welche Lautstärken nicht überschritten werden dürfen, regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm.

Danach muss der Lärmpegel während der Nachtzeit, von 20:00 bis 7:00 Uhr, gegenüber den Tagzeiten deutlich reduziert werden. Entscheidend ist dabei die Gebietsart. So dürfen in allgemeinen Wohngebieten 40 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Mittagsruhezeiten sind nicht festgelegt. Der Samstag gilt als Werktag.

Die geltenden Immissionsrichtwerte können jedoch nicht immer eingehalten werden - zum Beispiel ist der Abbruch eines Gebäudes ohne Lärm kaum möglich. Da die Projekte dennoch realisiert werden müssen, können bei anhaltenden, unvermeidbaren Lärmbelästigungen „Lärmpausen" vereinbart werden. Das wiederum führt dazu, dass sich Bauarbeiten über einen größeren Zeitraum erstrecken. Ausnahmsweise dürfen lärmintensive Tätigkeiten zur Nachtzeit durchgeführt werden, soweit es sich um unaufschiebbare oder im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten handelt.

Beschwerden wegen Baustellenlärm können an den Fachdienst Umwelt gerichtet werden. Wer sich durch Baustellenlärm gestört fühlt, kann aber auch zunächst selbst mit dem Verantwortlichen der Baustelle Kontakt aufzunehmen, um die Situation zu klären.

Gaststättenlärm

Der durch den Betrieb von Gaststätten einschließlich ihrer Außenanlagen, wie „Biergärten“, und das Verhalten der Gäste verursachte Lärm führt regelmäßig zu Konflikten mit Anwohnern. Im Spannungsfeld zwischen den Interessen von Gaststättenbetreiber beziehungsweise dem allgemeinen Interesse zur Durchführung von diskothekenähnlichen Veranstaltungen und deren Gästen auf der einen Seite und dem Ruhebedürfnis der Anwohner auf der anderen Seite gelten feste Regeln. Die von einer Gaststätte durch den Einsatz von Küchengeräten, Musikanlagen, Klima- und Lüftungstechnik verursachten anlagenbedingten Geräusche dürfen in der Nachbarschaft die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) nicht übersteigen.

Bei einer der Gaststätte zuzuordnenden Überschreitung von Immissionsrichtwerten können Auflagen, wie zum Beispiel die Einpegelung einer Musikanlage, die Verbesserung der Schalldämmung oder eine Einschränkung der Betriebszeiten erteilt werden.

Bei verhaltensbedingten Lärm kann entsprechend des § 117 OwiG mit einem Bußgeld bedroht werden, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

Streitigkeiten über verhaltensbezogenen Lärm sind regelmäßig zivilrechtlich zu lösen.

Für die Nutzung eines zur Gaststätte gehörenden „Biergartens“ gibt es keine generelle zeitliche Beschränkung. Die in der Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte müssen hierbei jedoch eingehalten werden. Dies hat der Betreiber eines Biergartens der Unteren Immissionsschutzbehörde gegegebenenfalls nachzuweisen. Die zu erwartende Lärmbelästigung wird dabei durch eine Prüfung der Örtlichkeiten und durch eine genau definierte Prognoseberechnung ermittelt.

Zur Vermeidung von störenden Geräuschen durch lautstarke Musik sollte der Gastwirt im Vorfeld seine Musikanlage durch einen anerkannten Sachverständigen mittels eines Schallpegelbegrenzers auf das zulässige Maß begrenzen und verriegeln lassen. Dies gilt ebenfalls für die Darbietung von Live-Musik unter Verwendung elektrischer Verstärker. Zusätzlich sollte durch einen Sachverständigen bei jeder Art von Live-Musik geprüft werden, ob die vorhandene Schalldämmung hierfür ausreichend ist.

Gewerblicher Lärm

Gewerblicher Lärm entsteht sowohl bei der industriellen Produktion als auch in Handwerksbetrieben, in denen laute Maschinen und Geräte eingesetzt werden. Rechtliche Grundlage zur Eindämmung des Gewerbelärms ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Grenzwerte beim Betrieb von Produktionsanlagen festlegt, deren Einhaltung durch das Regierungspräsidium Darmstadt sowie bei landwirtschaftlichen Anlagen durch den Kreis Offenbach kontrolliert wird.

Zur Beurteilung der Frage, welches Maß an (zulässigem) gewerblichem Lärm hingenommen werden muss, wird die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zugrunde gelegt.

Die TA-Lärm enthält Lärmrichtwerte, die je nach bauordnungsrechtlicher Gebietsausweisung unterschiedlich sind.

Wenn Sie durch Gewerbelärm beeinträchtigt werden, können Sie sich an das Regierungspräsidium Darmstadt, Telefon 06151 12-0, wenden.

Lärm durch Sportanlagen

Wo Sport- und Freizeitanlagen nahe oder inmitten von Wohngebieten liegen, kommt es immer wieder zu Konflikten mit der Nachbarschaft. Denn wer in der Nähe solcher Anlagen lebt, erfährt die Kehrseite der Sportbegeisterung oft als Ruhestörung.

Deshalb hat der Bundesgesetzgeber bereits 1991 die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) erlassen, die zum Schutz vor Lärm Immissionsrichtwerte festlegt, die beim Betrieb von Sportanlagen einzuhalten sind.

Lärmbelästigung durch Geräte und Maschinen

Geräte wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubsammler und Laubbläser verursachen erheblichen Lärm. Sie dürfen in Wohngebieten nur werktags in der Zeit von 9:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden. Dabei ist es unerheblich, ob zu gewerblichen oder privaten Zwecken. Rasenmäher dürfen nur werktags in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr betrieben werden. Welche Geräte und Maschinen wann eingesetzt werden dürfen, regelt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). Die vom Anwendungsbereich erfassten Geräte und Maschinen sind im Anhang der Richtlinie definiert.

Bei Problemen mit Lärm durch Geräte und Maschinen, die unter die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung fallen, sprechen Sie am besten zuerst mit dem Verursacher. Bei Verstößen gegen die Regelungen der 32. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist das Ordnungsamt der jeweiligen Kommune die Anlaufstelle.

Eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung für Nachtarbeit auf Baustellen, kann bei der Unteren Immissionsschutzbehörde beantragt werden.

Nachbarschaftslärm

Ruhestörender Lärm aus der Nachbarschaft wird von vielen Menschen als störend empfunden. In jedem Fall kann eine freundliche Bitte, den Lärm abzustellen, nicht schaden und führt häufig schon zu einer Abhilfe der Störung.

Als Leitsatz gilt: Eine erhebliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft muss vermieden werden, sowohl was die Lautstärke als auch die Dauer der Lärmentwicklung betrifft. Das gilt zum Beispiel für Rundfunk- und Fernsehgeräte und Musikanlagen, insbesondere, wenn die Geräte bei offenen Fenstern oder Türen, auf dem Balkon, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben werden. Auch Haustiere sind so zu halten, dass niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Besondere Rücksichtnahme ist in den Ruhezeiten, die in den Ortssatzungen der Städte oder Gemeinden enthalten sein können, geboten.

Wer ohne berechtigten Anlass, in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen, dem droht gemäß § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ein Bußgeld.

Wenn auf Ihre freundliche oder eindringliche Bitte keine Besserung erfolgt, können Sie sich mit einer Anzeige wehren. Wenn Messwerte (Schallpegelmesser) oder und Aussagen ausreichend neutraler Zeugen zur Verfügung stehen, kann die Erheblichkeit der Beeinträchtigung eindeutiger belegt werden. Es kann auch hilfreich sein, mittels eines exakt geführten Lärmprotokolls die Bedeutung der Belästigung herauszustellen.

Bei Problemen mit Nachbarschaftslärm wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt Ihrer Stadt, Gemeinde oder an die nächste Polizeidienststelle.

Verkehrslärm

Straßen-, Schienen- und Luftverkehr machen einen erheblichen Teil der gesamten Lärmimmission aus. Unnötige Lärmentwicklung und vermeidbare Abgasbelästigungen müssen jedoch unterbleiben. Zum Beispiel untersagt die Straßenverkehrsordnung, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Auch unnötiges Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden. Verstöße gegen diese Verbote können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Maßnahmen zur Schallminderung von Straßenlärm können rechtlich nur eingefordert werden, wenn die Immissionsgrenzwerte der 16. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (16. BImSchV) überschritten sind und Straßen neu gebaut oder wesentlich geändert werden, zum Beispiel durch den Bau zusätzlicher Fahrbahnen.