Kfz-Zulassung: Umschreibung von außerhalb
Sollten Sie als Fahrzeughalter Ihren Wohn- oder Betriebssitz in einen anderen Stadt- oder Landkreis verlegen, ist das Fahrzeug auf die neue Anschrift umzumelden.
Sind Sie bereits im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) und ist darin noch Platz für die Eintragung, wird die Änderung darin vorgenommen.
Wenn Sie noch einen Fahrzeugbrief haben, wird eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt. Sie erhalten auf jeden Fall eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein).
Terminvereinbarung und Öffnungszeiten
Terminvereinbarung in der Zulassungsstelle
Für viele Dienstleistungen rund um Kraftfahrzeuge müssen Termine vereinbart werden.
Terminvereinbarung Zulassungsstelle in Dietzenbach
Servicezeiten
| Montag | 7:30 bis 16:00 Uhr |
| Dienstag | 7:30 bis 16:00 Uhr |
| Mittwoch | 13:00 bis 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 7:30 bis 16:00 Uhr |
| Freitag | 7:30 bis 13:30 Uhr |
Voraussetzungen
Sie müssen sich bereits bei Ihrer bisherigen Gemeinde abgemeldet und bei der neuen Gemeinde angemeldet haben.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief oder bei zulassungsfreien, aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen die Bescheinigung der Betriebserlaubnis
- Falls aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) das Fälligkeitsdatum der nächsten Hauptuntersuchung (HU) nicht hervorgeht, zusätzlich der Prüfbericht der letzten HU
- Amtliche Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen, sofern Sie diese nicht beibehalten möchten
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung
- Gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
Gegebenenfalls sind zusätzlich vorzulegen:
- bei Vertretung durch einen Dritten (zum Beispiel Zulassungsdienst):
Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können. - bei Zulassung auf Minderjährige:
die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sogenannte "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden - Bei Firmen/Gewerbe: aktueller Handelsregisterauszug, soweit vorhanden; zusätzlich Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung oder Gewerberegisterauszug als Nachweis der aktuellen Betriebsanschrift – nicht älter als 1 Jahr
- speziell bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
eine komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel der Gesellschaftervertrag) sowie eine Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag und deren Personalausweise (im Original); die Vollmacht muss eine Erklärung enthalten, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll - speziell bei Vereinen:
ein Auszug aus dem Vereinsregister sowie die Vollmacht des benannten Vertreters (beziehungsweise der Vertretenden) und sein Personalausweis (beziehungsweise deren Personalausweise) (im Original)
- Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Wunschkennzeichen
Hinweise (Besonderheiten)
Die Kosten für neue Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Die neuen Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, das heißt mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.
Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die eVB-Nummer telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Seit dem 1. März 2007 kann für eine natürliche Person das Fahrzeug nur noch auf deren Hauptwohnsitz zugelassen werden.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer Kreisfreien Stadt.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
- bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
- bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (zum Beispiel OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau beziehungsweise einen eingetragenen Kaufmann.