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Baumfällung

Aber richtig!

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind die Fällung und/oder radikale Rückschnitte in der sogenannten Brutzeit vom 1. März bis zum 30. September verboten. Davon ausgenommen sind gärtnerisch genutzte Flächen. Doch für diese gelten die Regelungen des Artenschutzes und die Eingriffsregelung, die völlig unabhängig davon, ob Brutzeit ist oder nicht, gelten. Die Untere Naturschutzbehörde entscheidet, ob ein Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt. Dies kann beispielsweise auch bei einer Baumfällung im Privatgarten der Fall sein und nicht nur bei einem Naturdenkmal.

Auch wenn Gefahr in Verzug ist, ist die Untere Naturschutzbehörde in jedem Fall über eine notwendige Fällung aufgrund akuter Gefährdung zu informieren. Verstöße gegen diese Regelungen können Sanktionen, beispielsweise ein Bußgeld nach sich ziehen. Die geltende Rechtslage und alle wichtigen Schritte beziehungsweise Informationen sind in dem Flyer der Unteren Naturschutzbehörde »Baumfällungen in der bebauten Ortslage« zusammengefasst.

Aufgrund der vielschichtigen Rechtslage ist eine Anfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde in jedem Fall sinnvoll. Meist lässt sich das Anliegen zur Baumfällung bereits am Telefon klären. Eine rechtzeitige Anfrage - vor allem gegen Ende des Winterhalbjahres - wird dennoch empfohlen.

Nicht zu empfehlen ist hingegen, den Baum einfach entgegen geltender Gesetze fällen zu lassen. Die meisten Anzeigen über ungenehmigte Baumfällungen erreichen die Untere Naturschutzbehörde von wachsamen Nachbarn. Im Normalfall wird der Verursacher beziehungsweise Baumeigentümer zur Rechenschaft gezogen. In Einzelfällen – zum Beispiel bei wiederholter Falschinformation - kann ein Bußgeld aber auch den ausführenden Betrieb beziehungsweise das Gartenbauunternehmen treffen. Neben einer Strafe bedeutet eine ungenehmigte Baumfällung für den Baumeigentümer meist ein großes Ärgernis und zusätzlichen Aufwand, welcher sich durch eine vorherige Anfrage einfach und effektiv vermeiden lässt.

Rechtslage*

  Freie Landschaft Bebaute Ortslage Baumschutzsatzung Gefahr in Verzug
Fällantrag Schriftliche Anzeige bei der UNB (formlos, zum Beispiel per E-Mail) Schriftliche Anzeige bei der UNB (formlos, zum Beispiel per E-Mail) Anzeige bei der Kommune Wenn möglich, vorherige Abstimmung mit UNB, anderenfalls unverzügliche, nachträgliche Information
Rechtslage BNatSchG Eingriffsregelung § 14, Artenschutz § 39 und § 44, gegebenenfalls Lanschaftsschutzgebietsverordnung BNatSchG Eingriffsregelung § 14, Artenschutz § 39 und § 44, gegebenenfalls Bebauungspläne Baumschutzsatzung BNatSchG Artenschutz § 39 und § 44
Hinweise Artenschutz immer und Fällzeitraum (1. Oktober bis 28. Februar) beachten Artenschutz immer und Fällzeitraum (1. Oktober bis 28. Februar) beachten Kommune entscheidet Der Artenschutz ist zu beachten!
Dokumentation der Gefahr/des Schadens

Nach Informationsdienst Umweltrecht e. V. (IDUR)