KAB-Rechtsgrundlagen
Die rechtlichen Grundlagen der Hessischen Ausländerbeiräte sind in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und der Hessischen Landkreisordnung (HKO) geregelt.
Durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 1992 (GVBI.S.170) wurde in Hessen die Wahl der Ausländerbeiräte gesetzlich verankert (letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318)). Gemäß § 84 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist in Gemeinden mit mehr als 1.000 gemeldeten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner ein Ausländerbeirat einzurichten. Die Möglichkeit zur „freiwilligen" Einrichtung bei weniger als 1.000 Ausländerinnen und Ausländer bleibt erhalten. Der Ausländerbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens 37 Mitgliedern. Die maßgebliche Zahl der Mitglieder wird in der Hauptsatzung bestimmt. Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden von den ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner sowie Staatenlose in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl für fünf Jahre gewählt. Wahlberechtigt sind auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, obwohl sie auch an den allgemeinen Kommunalwahlen teilnehmen dürfen.