Ausländerbehörde von A-Z

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  • Antrag an die Ausländerbehörde

    Die meisten Dienstleistungen der Ausländerbehörde des Kreises Offenbach können über ein Formular beantragt werden. Auf diesem kann die jeweiligen gewünschte Dienstleistung ebenso angekreuzt werden wie die Auswahl, ob es ein Erstantrag oder eine Verlängerung ist.

  • Arbeitserlaubnis

    Wer eine befristete Aufenthaltserlaubnis hat, kann nach Ablauf einer bestimmten Zeit eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten. Mit der Niederlassungserlaubnis darf eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

  • Aufenthalt

    Es gibt ganz unterschiedliche Gründe, warum Menschen ohne deutschen Pass in Deutschland bleiben können.

  • Aufenthalt

    Der Reiseausweis für Ausländer ist ein deutsches Passersatzpapier, das in besonderen Ausnahmefällen alternativ ausgestellt werden kann. Sie können einen Reiseausweis für Ausländer beantragen, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat stammen, keinen Pass oder Passersatz aus Ihrem Heimatland besitzen und einen solches Dokument auch nicht auf zumutbare Weise erlangen können.

  • Beschäftigungserlaubnis

    Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dies gilt auch für die Ausübung einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Praktikums.

  • eAT-Abholung

    Die Abholung des eAT erfolgt bei der Ausländerbehörde des Kreises Offenbach nur nach Terminvereinbarung.

  • Elektronischer Aufenthaltstitel

    Der Elektronische Aufenthaltstitel ist ausschließlich online zu beantragen.

  • Fast Lane Fachkräfte

    Ausländische Fachkräfte und ihre Familienangehörigen können mit der Fast Lane Fachkräfte ein beschleunigtes Antragsverfahren in Anspruch nehmen. Dies deckt die komplette Verfahrenskette - von der Antragstellung über die Einreise bis hin zur Entscheidung über den Aufenthaltstitel oder dessen Verlängerung - ab.

  • Niederlassungserlaubnis

    Mit der Niederlassungserlaubnis darf eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

  • Terminvereinbarung

    Die Ausländerbehörde arbeitet ausschließlich mit Terminvereinbarung.

  • Ukraine

    Die Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aus der Ukraine wurde pauschal bis zum 4. März 2025 verlängert.

  • Verpflichtungserklärung

    Wer Besuch aus dem Ausland, der für die Einreise ein Visum benötigt, einladen möchte, muss eine Verpflichtungserklärung abgeben.