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Antrag an die Ausländerbehörde
Die meisten Dienstleistungen der Ausländerbehörde des Kreises Offenbach können über ein Formular beantragt werden. Auf diesem kann die jeweiligen gewünschte Dienstleistung ebenso angekreuzt werden wie die Auswahl, ob es ein Erstantrag oder eine Verlängerung ist.
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Arbeitserlaubnis
Wer eine befristete Aufenthaltserlaubnis hat, kann nach Ablauf einer bestimmten Zeit eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten. Mit der Niederlassungserlaubnis darf eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
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Aufenthalt
Es gibt ganz unterschiedliche Gründe, warum Menschen ohne deutschen Pass in Deutschland bleiben können.
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Aufenthalt
Der Reiseausweis für Ausländer ist ein deutsches Passersatzpapier, das in besonderen Ausnahmefällen alternativ ausgestellt werden kann. Sie können einen Reiseausweis für Ausländer beantragen, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat stammen, keinen Pass oder Passersatz aus Ihrem Heimatland besitzen und einen solches Dokument auch nicht auf zumutbare Weise erlangen können.
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Beschäftigungserlaubnis
Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dies gilt auch für die Ausübung einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Praktikums.
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eAT-Abholung
Die Abholung des eAT erfolgt bei der Ausländerbehörde des Kreises Offenbach nur nach Terminvereinbarung.
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Elektronischer Aufenthaltstitel
Der Elektronische Aufenthaltstitel ist ausschließlich online zu beantragen.
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Fast Lane Fachkräfte
Ausländische Fachkräfte und ihre Familienangehörigen können mit der Fast Lane Fachkräfte ein beschleunigtes Antragsverfahren in Anspruch nehmen. Dies deckt die komplette Verfahrenskette - von der Antragstellung über die Einreise bis hin zur Entscheidung über den Aufenthaltstitel oder dessen Verlängerung - ab.
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Niederlassungserlaubnis
Mit der Niederlassungserlaubnis darf eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
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Terminvereinbarung
Die Ausländerbehörde arbeitet ausschließlich mit Terminvereinbarung.
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Ukraine
Die Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aus der Ukraine wurde pauschal bis zum 4. März 2025 verlängert.
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Verpflichtungserklärung
Wer Besuch aus dem Ausland, der für die Einreise ein Visum benötigt, einladen möchte, muss eine Verpflichtungserklärung abgeben.