Geruchsbelästigung

Gerüche können zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen. Für diesen Bereich sind Immissionsrichtwerte festgelegt. Die Geruchsimmissionen werden durch Rasterbegehungen oder Ausbreitungsrechnungen ermittelt.

Nur bei Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit kann die Verwaltung im öffentlich-rechtlichen Interesse tätig werden. Grundlage ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit den dazugehörigen Rechtsverordnungen.

Die Untere Immissionsschutzbehörde beim Kreis Offenbach ist für Anlagen bestimmter Wirtschaftszweige zuständig, zum Beispiel für Baustellen, Anlagen in den Bereichen der Tierzucht, Tierhaltung, Land- und Forstwirtschaft sowie Gaststättengewerbe. Für andere Wirtschaftszweige ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.

Störende Gerüche, die durch das Ausbringen von Wirtschaftsdünger, wie Gülle, entstehen, sind in der Regel von der Bevölkerung hinzunehmen. Zuständig für die Überwachung der Gülleausbringung ist das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde oder Stadt. Bei Belästigungen wenden Sie sich bitte an das Amt für ländlichen Raum und Landwirtschaft, Telefon 06172 999-0.