Brunnen Bau

(Garten-)Brunnen als erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung – ein anzeigepflichtiges Vorhaben

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Die Erschließung und Benutzung von Grundwasser stellt nach den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ein grundsätzlich erlaubnispflichtiges Vorgehen dar. Von der Erlaubnispflicht sind die in § 46 Absatz 1 WHG und § 29 Absatz 1 Hessisches Wassergesetz (HWG) aufgeführten Verwendungszwecke zur Gewinnung und Nutzung von Grundwasser ausgeschlossen:

    • für den Haushalt, insofern dies dem Anschluss- und Benutzungszwang der örtlichen Satzung nicht widerspricht!
    • für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb (< 3.600 m³ pro Jahr)
    • für gewerbliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung auf einem Grundstück innerhalb eines Bebauungsplans oder einem für die Nutzung als Kleingartenanlage ausgewiesenen Grundstück (< 3.600 m³ pro Jahr)
    • für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs
    • die Entnahme geringer Mengen (< 3.600 m³) zu einem vorübergehenden Zweck (zum Beispiel temporäre Grundwasserhaltungen mit entsprechend geringem Fördervolumen)

Ein Gartenbrunnen (Grundwasserentnahmestelle zur Bewässerung privater Grünflächen, bei dem kein Wasserabschlag in den Kanal erfolgt) gilt als erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung, insofern die jährliche Entnahmemenge 3.600 m³ nicht übersteigt.

Erlaubnisfreie Grundwasserbenutzungen sind uns als zuständiger Wasserbehörde mindestens einen Monat vor Nutzungsbeginn anzuzeigen. Im Falle eines Gartenbrunnens ist als Nutzungsbeginn der Beginn des Brunnenbaus anzusehen.

Die Anzeigeunterlagen müssen folgende Informationen enthalten:

    • Name und Adresse des Betreibers bzw. Antragstellers (für bessere Erreichbarkeit auch E-Mail-Adresse und Telefonnummer)
    • Standortangaben der geplanten Grundwasserentnahmestelle (Ort, Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur, Flurstück)
    • voraussichtliche Tiefe und Dimension (Bohrdurchmesser, Durchmesser des Brunnenrohrs)
    • Angabe des Verfahrens zum Brunnenbau (zum Beispiel Trockenbohrverfahren)
    • Angabe der Firma oder Person, welche den Bau der Grundwasserentnahmestelle durchführen wird
    • maximale Jahresfördermenge (in m³)
    • geplanter Nutzungszweck des Grundwassers
    • voraussichtliches Fertigstellungsdatum des Brunnens
    • Lageplan des Grundstücks mit eingezeichnetem Brunnenstandort

Alternativ können Sie das auf unserer Webseite zur Verfügung stehende Formular „Anzeige – Erdaufschluss und Grundwasserentnahme“ nutzen.

Hinweise zu besonderen Sachverhalten

Hinweise zu besonderen Sachverhalten

Auf Grundstücken, für die eine bauliche Nutzung nicht zugelassen ist (kein Bebauungsplan) oder die sich nicht im Bereich eines offiziellen Kleingartengeländes befinden, bedarf der Bau einer Grundwasserentnahmestelle einer kostenpflichtigen, wasserrechtlichen Erlaubnis.

Der Bau von Grundwasserentnahmestellen in Überschwemmungsgebieten (HQ100), engeren Trinkwasserschutzgebietszonen beziehungsweise Fassungsbereichen (Trinkwasserschutzzonen I und II) sowie in Bereichen, für die mittels öffentlicher Bekanntmachungen ein Grundwassernutzungsverbot ausgesprochen wurde, ist der Bau einer Grundwasserentnahmestelle sowie die Benutzung von Grundwasser verboten.

Weiterer Verfahrensablauf

Weiterer Verfahrensablauf

Nach Erhalt Ihrer vollständigen Anzeigeunterlagen erhalten Sie fristgerecht unsere Rückmeldung zu dem von Ihnen angezeigten Vorhaben, insbesondere hinsichtlich der Durchführbarkeit und der standortspezifisch einzuhaltenden Auflagen bei dem Bau und der Nutzung der Grundwasserentnahmestelle. Nach positiver Bestätigung Ihres Vorhabens kann dieses unter Einhaltung der durch uns mitgeteilten Auflagen ausgeführt werden. Nach Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme der Grundwasserentnahmestelle ist uns dies nochmals zu bestätigen. Hierfür können Sie das Formular „Abschlussdokumentation – Erdaufschluss und Grundwasserentnahme“ nutzen.

Für Informationen zum Rückbau eines Gartenbrunnens beziehungsweise erlaubnisfreier Grundwasserentnahme klicken Sie bitte auf die Dienstleistung Brunnen Rückbau.