Fahrerlaubnis ausländisch (EU-/EWR-Staaten): umschreiben
EU-/EWR-Fahrerlaubnisse harmonisierter Klassen (Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE) bedürfen grundsätzlich keiner Umschreibung.
Eine Umschreibung wird dann erforderlich, wenn nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet eine Verlängerung der Gültigkeit des Führerscheins oder der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis bzw. einzelner Fahrerlaubnisklassen ansteht.
Achtung:
Bei den Fahrerlaubnisklassen, die in Deutschland befristet sind (Klassen C und D sowie entsprechende Unter- und Anhängerklassen), gilt die deutsche Geltungsdauer auch dann, wenn im ausländischen Führerschein keine oder längere Fristen eingetragen sind.
Inhaber von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen nicht-harmonisierter Klassen dürfen nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, solange der ausländische Führerschein gültig ist, aber längstens für 6 Monate. Wenn danach weiterhin ein Kraftfahrzeug in Deutschland geführt werden soll, wird die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Basis der ausländischen Fahrerlaubnis erforderlich (sogenannte Umschreibung). Siehe dazu auch: Fahrerlaubnis ausländisch (nicht EU/EWR) umschreiben.
Detaillierte Informationen zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland bietet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) auf seiner Internetseite unter "Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik Deutschland".
Dort finden Sie auch ein "Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland".
- Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik Deutschland - (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur- BMVI)
- Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in Deutschland - (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur - BMVI)
Öffnungszeiten und Terminvereinbarung
Terminvereinbarung in der Führerscheinstelle
Für viele Dienstleistungen rund um die Fahrerlaubnis können Termine vereinbart werden.
Terminvereinbarung in der Fahrerlaubnisbehörde
Öffnungszeiten
| Montag | 7:30 bis 16:00 Uhr |
| Dienstag | 7:30 bis 16:00 Uhr |
| Mittwoch | 13:00 bis 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 7:30 bis 16:00 Uhr |
| Freitag | 7:30 bis 13:30 Uhr |
Biometrisches Passbild
Sie können Ihr biometrisches Lichtbild für den Führerschein direkt bei uns in der Führerscheinstelle aufnehmen lassen.
Das Foto wird ausschließlich digital in unser System übernommen und für die Bestellung Ihres Führerscheins verwendet. Ein Ausdruck oder eine Weitergabe als Datei ist nicht möglich. Das Foto kann daher nicht für andere Zwecke genutzt werden.
Nach der Übertragung in unser Fachverfahren werden die aufgenommenen Bilder automatisch vom Gerät gelöscht.
Die Nutzung kostet 6,00 € zusätzlich zu den jeweiligen Führerscheingebühren.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 28 und 30 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 30 FeV: Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt.
- Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Größe 45x35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme). Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei)
- Ausländischer Führerschein
Genauere Auskünfte erteilt Ihre zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Kosten
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde.