Jugendarbeitsschutz: Ausnahmegenehmigung für Theater, Drehaufnahmen und Shootings

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Kinderarbeit ist gemäß § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) grundsätzlich verboten. Für die Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Foto-, Film- und Rundfunkaufnahmen sowie ähnlichen Tätigkeiten kann eine Bewilligung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 6 JArbSchG) erteilt werden.

Ausnahmen sind zu gestatten, zum Beispiel bei:

    • Theatervorstellungen für Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich von 10:00 bis 23:00 Uhr
    • Musik- und andere Aufführungen, Werbeveranstaltungen oder Aufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträger sowie Film- und Fotoaufnahmen
    • Kinder zwischen drei bis sechs Jahren bis zu zwei Stunden täglich von 8:00 bis 17:00 Uhr
    • Kinder über sechs Jahre bis drei Stunden täglich von 8:00 bis 22:00 Uhr

Für die Genehmigung wird auch eine Stellungnahme des Jugendamtes benötigt. Dafür können Sie sich gerne bei der unten genannten Ansprechpartnerin melden.

Erforderliche Unterlagen

    • Formblatt Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten mit Unterschrift (erhalten Sie von Ihrer Agentur)
    • Stellungnahme der Schule und des Arztes (nicht älter als drei Monate)

Bearbeitungsdauer

Wir benötigen für die Stellungnahme ein bis drei Tage. Deshalb melden Sie sich bitte rechtzeitig bei uns. Die Stellungnahme kann per E-Mail oder Fax verschickt werden. Bitte beachten Sie, dass die Stellungnahme anschließend dem Regierungspräsidium eingereicht werden muss. 

Wichtig

Die erforderlichen Unterlagen für einen solchen Antrag müssen vollständig und spätestens eine Woche vor dem geplanten Einsatz beim Regierungspräsidium eingereicht werden. Eine kurzfristige Bearbeitung kann nicht gewährleistet werden! Eine rechtzeitige Antragstellung ist deswegen zwingend erforderlich, um Verzögerungen oder Ablehnungen zu vermeiden.

Bewilligung nach §6 Jugendarbeitsschutzgesetz