Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs Bewilligung
Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt auch für Anhänger.
Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.
Den Antrag können Sie persönlich oder Ihre Vertretung bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht verschrotten lassen, können Sie das Kennzeichen des Fahrzeugs für eine spätere Wiederzulassung üblicherweise bis zu einem Jahr reservieren lassen.
Serviceschalter und Terminvereinbarung
Angebote ohne vorherige Terminvereinbarung
Für ausgewählte Dienstleistungen, deren Bearbeitung vor Ort nicht viel Zeit in Anspruch nimmt, sind spezielle Serviceschalter in der Zulassungsstelle eingerichtet, die ohne Termin besucht werden können. Diese sind:
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- Außerbetriebsetzungen (Abmeldungen)
- Adressänderungen innerhalb des Kreises
- Ersatzplakette
- Kurzzeitkennzeichen
- Außerbetriebsetzungen (Abmeldungen)
Öffnungszeiten des Schnellschalters der Zulassungsstelle
Montag | 8:00 bis 12:00 Uhr |
Dienstag | 8:00 bis 12:00 Uhr |
Mittwoch | 13:00 bis 16:00 Uhr |
Donnerstag | 8:00 bis 12:00 Uhr |
Freitag | geschlossen |
Terminvereinbarung in der Zulassungsstelle
Für viele Dienstleistungen rund um Kraftfahrzeuge können Termine vereinbart werden.
Teaser
Möchten Sie Ihr Fahrzeug abmelden, müssen Sie es bei der zuständigen Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen lassen.
Voraussetzungen
Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug
- wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
- wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
- wenn Sie es verschrotten lassen.
Erforderliche Unterlagen
- falls vorhanden: ausgefülltes Antragsformular
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
- ggf. mit Anhängerverzeichnis
- Kennzeichenschilder
- bei Antragsstellung in Vertretung: gültiges Ausweisdokument Ihrer Vertretung, welche die Außerbetriebsetzung vor Ort beantragt. Eine Vollmacht der Halterin oder des Halters ist erforderlich.
Bei Verschrottung des Fahrzeugs sind zusätzlich vorzulegen:
- Verwertungsnachweis oder
- Verbleibserklärung, sofern das Fahrzeug im Ausland entsorgt wird
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern diese ausgestellt worden ist
Frist
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.