Alltagshilfen von gewerblichen Anbietern oder freien Trägern
Anbierterform I
Nichtgewerblich tätige juristische Personen, insbesondere freie Träger, Einrichtungen und Organisationen, die vorwiegend qualifiziert ehrenamtlich Tätige als leistungserbringende Personen einsetzen.
Anerkennungsfähig sind hier:
-
- Betreuungsangebote
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden
- Angebote zur Entlastung im Alltag
Anbieterform II
Für Angebote nach § 45a, Absatz 1, Satz 2 Nummer 2 und 3 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) auch gewerblich Tätige im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) und selbstständig Tätige im Sinne des § 18 EStG.
Anerkennungsfähig sind hier ausschließlich:
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden
- Angebote zur Entlastung im Alltag
In dieser Anbieterform dürfen keine Betreuungsleistungen erbracht werden!
Anbierterform III
Für Angebote nach § 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) auch qualifizierte Einzelpersonen, die ihre Leistungen im Rahmen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses bei der leistungsempfangenden Person im häuslichen Bereich anbieten.
Anerkennungsfähig sind hier ausschließlich:
- Angebote zur Entlastung im Alltag
In dieser Anbieterform dürfen keine Betreuungsleistungen/Leistungen zur Entlastung von Pflegenden erbracht werden!
Förderung nach §45c fortfolgende Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Rahmen der Anbieterform I auf Antrag auch eine Förderung von anerkannten Angeboten nach § 45c fortfolgende SGB XI möglich. Die Förderung bezieht sich auf den Auf- und Ausbau von Angeboten und Modellvorhaben und dort insbesondere auf die notwendigen Personal- und Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung und Schulung der Helfenden durch Fachkräfte verbunden sind. Die Förderung erfolgt zu 50 Prozent aus Mitteln der Pflegeversicherung und zu 50 Prozent aus kommunalen Mitteln.