Nachbarschaftshilfe
Anerkennung als Nachbarschaftshelfende
Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 1 haben nach § 45b Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag. Dieser kann auch für die Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden. Der Entlastungsbetrag wird nur durch die Pflegekasse ausgezahlt, wenn der Leistungserbringer (die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschafshelfer) durch die zuständige Behörde anerkannt ist. Die zuständige Anerkennungsbehörde im Kreis Offenbach ist die Leitstelle Älterwerden.
Benötigte Unterlagen
Für die Anerkennung als Nachbarschaftshelfende werden folgende Unterlagen benötigt:
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- Erhebungsbogen Anbieterform IV
- Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses
- Nachweis eines aktuellen Erste-Hilfe-Kurses
Für die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses, kann bei der Leitstelle Älterwerden eine Gebührenbefreiung beantragt werden.
Zur Anerkennung müssen diese Unterlagen ausgefüllt an die Leitstelle Älterwerden gesendet werden.