Brunnen Rückbau

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Wer Grundwasser erschließen und dafür einen Brunnen bauen möchte, muss dies je nach Art und Umfang der Nutzung entweder bei der Unteren Wasserbehörde anzeigen oder eine wasserrechtliche Erlaubnis einholen.

Wird ein Brunnen nicht mehr genutzt, ist er ordnungsgemäß zurückzubauen. Damit wird verhindert, dass Verunreinigungen in das Grundwasser gelangen oder unerwünschte Verbindungen zwischen verschiedenen Bodenschichten entstehen. Der geplante Rückbau eines Brunnens, egal welcher Art, ist der Unteren Wasserbehörde mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

Anzeige des Rückbaus

Für die Anzeige genügt eine formlose Mitteilung per E-Mail. Schildern Sie Ihr Vorhaben kurz und fügen Sie für eine zügige Bearbeitung bitte folgende Angaben bei:

    • Lage des Brunnens
    • Brunnentiefe
    • Durchmesser des Brunnenrohrs
    • Grundwasserstand
    • vorhandene Unterlagen, zum Beispiel Ausbauprotokolle oder Schichtenverzeichnisse
    • Ihre Kontaktdaten

Anforderungen an den Rückbau

Art und Umfang des Rückbaus richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten und der Bauweise des Brunnens. Die konkreten Anforderungen werden daher in vielen Fällen als Einzelfallentscheidung durch die Untere Wasserbehörde festgelegt.

Rückbau durch eine Fachfirma

Der Rückbau muss durch eine dafür zugelassene Fachfirma durchgeführt werden bei:

    • Schachtbrunnen mit mehr als 1,5 Metern Tiefe
    • Bohrbrunnen mit mehr als zehn Metern Tiefe
    • Bohrbrunnen, bei deren Errichtung eine Grundwasserdeckschicht durchstoßen wurde

Rückbau in Eigenregie

Nach vorheriger Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde kann der Rückbau in folgenden Fällen grundsätzlich auch in Eigenregie erfolgen:

    • Rammbrunnen mit einem Durchmesser bis 60 Millimetern
    • Schachtbrunnen bis 1,5 Meter Tiefe
    • Bohrbrunnen bis 2,5 Meter Tiefe

Allgemeine Vorgaben für den Rückbau

Beim Rückbau sind die durch die Untere Wasserbehörde festgelegten Auflagen zu beachten. In der Regel gilt:

    • Der Brunnenausbau ist vollständig zu entfernen. Ist dies technisch nicht möglich, muss er mindestens einen Meter unter Geländeoberkante gekürzt werden.
    • Das Bohrloch beziehungsweise der im Boden verbleibende Ausbau ist bis ein Meter unter Geländeoberkante mit einem dafür zugelassenen bindigen Dichtmaterial, zum Beispiel Quellton, zu verfüllen.
    • Der obere Bereich ist mit unbelastetem Oberbodenmaterial zu schließen, um eine durchwurzelbare Bodenschicht wiederherzustellen.

Sonstige Brunnenarten

Der Rückbau aller weiteren Brunnenarten ist nur nach vorheriger Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde zulässig.

Rechtsgrundlage

§ 49 Absatz 1 und 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)