Die Kreisverwaltung arbeitet aktuell nur mit Terminen.
Wichtig: In der gesamten Kreisverwaltung gilt eine medizinische Maskenpflicht. Wer zum vereinbarten Termin kommt, muss eine medizinische Maske (FFP2-, KN95-, N95- oder OP-Maske) über Mund und Nase tragen. Stoffmasken und Gesichtsvisiere werden nicht akzeptiert!
Kontaktinformationen unter Ämter der Kreisverwaltung
Allgemeine Anfragen per E-Mail an info@kreis-offenbach.de
Ob ein persönlicher Besuch überhaupt notwendig ist, zeigt auch unsere Übersicht für viele Bereiche.
Terminvereinbarung ausschließlich per E-Mail an terminabh@kreis-offenbach.de
Bitte teilen Sie uns Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Ihr Anliegen mit. Umfasst Ihre Anfrage auch für weitere Familienmitglieder, geben Sie bitte auch deren persönliche Daten an.
weitere Informationen unter www.kreis-offenbach.de/abh
Für viele Zulassungsvorgänge können Sie gerne auch unsere Online-Dienste nutzen!
Sie können direkt den gewünschten Termin reservieren!
Montags, Dienstags und Donnerstags, jeweils von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Mittwochs von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr, sind Außerbetriebsetzungen und Adressänderungen innerhalb des Kreises Offenbach auch ohne Termin möglich. Dies ist jedoch nur in Dietzenbach möglich.
Möglichkeiten zur Terminvereinbarungen in den Außenstellen der KFZ-Zulassungsbehörde finden sie hier:
Langen | https://www.langen.de/de/onlineterminvergabe.html |
Mühlheim | https://www.muehlheim.de/termin-zulassung |
Seligenstadt | https://seligenstadt.flexappoint.de/#/wizard/leistungen/1 |
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Sowohl der Krisenstab des Kreises als auch das Corona-Kabinett des Landes Hessen haben aufgrund stark steigender Infektionszahlen weitreichende Beschlüsse erlassen.
... auf Beschluss des Corona-Kabinetts des Landes Hessen und auf Allgemeinverfügung des Kreises:
Weiterführende Informationen sind den Landesverordnungen und den zugehörigen Auslegungshinweisen zu entnehmen.
... auf Beschluss des Corona-Kabinetts des Landes Hessen und auf Allgemeinverfügung des Kreises:
Weiterführende Informationen sind den Landesverordnungen und den zugehörigen Auslegungshinweisen zu entnehmen.
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Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie Ernährung, eine angemessene Unterkunft, Bedürfnisse des täglichen Lebens, Heizung und Haushaltsenergie. Die dahingehenden Bedarfe werden mit Ausnahme der Unterkunfts- und Heizkosten von den Regelsätzen erfasst. Diese beinhalten ebenso Anteile für Hausrat und Bekleidung.
Darüber hinausgehende Einzelbeihilfen kommen nur in eingeschränktem Umfang in Betracht.
Um den Bedarf eines Leistungsberechtigten zu ermitteln, sind zunächst die so genannten Regelsätze zugrunde zu legen. Im Zuge der Reform des Sozialhilferechts wurden diese erhöht und decken nunmehr auch alle Einzelbedarfe, die in der Vergangenheit im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt durch Beihilfen aufgefangen wurden, mit ab.
Diesem Regelbedarf werden die (angemessenen) Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe wegen
zugeschlagen.
Ferner sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Während bei der Hilfe zum Lebensunterhalt noch Vorsorgeleistungen für das Alter angerechnet werden, kommt dies bei der Grundsicherung nicht in Betracht.
Das Sozialamt des Landkreises oder Kreisfreien Stadt, in der die hilfebedürftige Person lebt.
Dort erhalten Sie auch jederzeit eine Beratung.