Berufsmäßige Betreuung
Wenn keine ehrenamtliche Betreuung möglich ist, kann die Betreuungsbehörde auch eine berufsmäßig geführte Betreuung vorschlagen.
Wie wird man berufsmäßige Betreuungsperson?
Betreuungspersonen, die berufsmäßig Betreuungen führen sind freiberuflich und werden lediglich durch das Betreuungsgericht per Beschluss beauftragt. Ihre Eignung wird von der Betreuungsbehörde geprüft. Berufsmäßige Betreuungspersonen müssen sich bei ihrer Stammbehörde registrieren lassen. Ohne Registrierungsbescheid der Stammbehörde kann keine Vergütung geltend gemacht werden. Stammbehörde ist die Betreuungsbehörde, wo die berufsmäßige Betreuungsperson ihr Büro beziehungsweise ihren Wohnsitz hat von dem sie arbeitet.
Bei Interesse, berufsmäßige Betreuungen zu übernehmen, berät das Team der Betreuungsbehörde gerne.
Registrierung
Die berufsmäßige Betreuungsperson muss zum einen ihre berufliche Eignung nachweisen, aber auch weitere Bedingungen erfüllen.
Mit dem Registrierungsantrag sind folgende Nachweise zu erbringen:
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- Nachweis der Ausbildung beziehungsweise Sachkunde
- Haftpflichtversicherung
- Polizeiliches Führungszeugnis alle drei Jahre
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis alle drei Jahre
- Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren besteht, kein Strafverfahren anhängig ist sowie, dass keine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, oder eine Registrierung als berufsmäßige Betreuungsperson versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde
- halbjährliche Meldung der Fallzahlen
- Organisationsstruktur
- zudem wird ein Eignungsgespräch geführt.
Bei berufsmäßigen Betreuungspersonen, die ein abgeschlossenes Studium der Sozialen Arbeit, Sozialpädagogik oder Jura mit zweitem Staatsexamen haben, wird die fachliche Qualifikation beziehungsweise. Sachkunde vorausgesetzt. Alle anderen Personen müssen die erforderliche Sachkunde nachweisen.
Vergütung für berufsmäßige Betreuungstätigkeit (VBVG)
Die Vergütung für eine berufsmäßige Betreuungstätigkeit ist im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt. Sie erfolgt pauschal und richtet sich danach, welche Qualifikation die Betreuungsperson mitbringt, in welcher Wohnform die betreute Person lebt und nach deren finanziellen Verhältnissen sowie nach der Dauer der Betreuung.
Die Vergütung muss bei dem Amtsgericht beantragt werden, bei dem das jeweilige Betreuungsverfahren geführt wird. Die zuständige Rechtspflege setzt die Vergütung fest. Ist die betreute Person vermögend und nicht mittellos, muss diese auch die Vergütung der berufsmäßigen Betreuungsperson übernehmen, sonst erfolgt die Vergütung aus der Staatskasse.
Bei Interesse, eine berufsmäßige Betreuung zu übernehmen, berät das Team der Betreuungsbehörde.