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Verdienstausfallentschädigung

Der Kreis Offenbach hat mit Beginn des Jahres 2023 die Abwicklung von Verdienstausfallansprüchen nach den Paragraphen 56 bis 58 des Infektionsschutz­gesetzes (IfSG), soweit diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS CoV-2-Virus entstehen.

Ein Verdienstausfall kann unter den folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:

    • Bei für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angeordneten Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter oder einer anderen zuständigen Stelle ist der Kreis Offenbach gegenüber den Arbeitgebern für einen Verdienstausfallschaden zur Entschädigung verpflichtet (Paragraph 56 Absatz 1 und Paragraph 66 IfSG). Selbstständige können einen eigenen Antrag stellen.
    • Bei Schließung von Schulen und Kindergärten beziehungsweise sonstigen Einrichtungen zur Betreuung kann bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein Verdienstausfallschaden nach Paragraph 56 Absatz 1a IfSG für die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren für bis zu zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles für bis zu 20 Wochen. Für Kinder, die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, gilt die Altersgrenze nicht.

Eine Antragstellung ist inzwischen unter https://ifsg-online.de möglich. Es werden ausschließlich noch Online-Anträge angenommen. Zu beachten ist die Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Wichtiger Hinweis für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten in den ersten sechs Wochen der Quarantäne beziehungsweise des Tätigkeitsverbots die Entschädigung als Lohnfortzahlung direkt von ihrem Arbeitgeber, der sich das Geld auf Antrag erstatten lassen kann. Sollten die Einschränkungen über diese Zeit hinaus reichen, müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab der siebten Woche selbst einen Antrag stellen.