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FAQ Schule

Brauchen Geflüchtete einen Masernschutz?

In Deutschland gilt eine Masernimpfpflicht für Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden. Dies gilt auch für Personen, die in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind, sowie Menschen, die in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen tätig sind. Für den Besuch von Kindertagesstätte, Kindertagespflege und Schule ist die Masernschutzimpfung eine Voraussetzung.

Kinder ab einem Jahr müssen eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität nachweisen.

Kinder ab zwei Jahren und Erwachsene, die nach 1970 geboren sind, müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Die Immunität kann durch einen Bluttest (sogenannte Titerbestimmung) festgestellt werden.

Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Wenn der Impfstatus unklar ist, sollten die Impfungen nachgeholt werden. Eine Antikörperkontrolle wird von der STIKO nicht empfohlen.