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Ehrenamtliche Betreuung

Die Betreuungsbehörde unterbreitet dem Betreuungsgericht einen Vorschlag einer Betreuungsperson. Vorrangig soll eine ehrenamtliche Person vorgeschlagen werden.

Eine Betreuung kann jede volljährige Person übernehmen, die hierzu geeignet ist. Überwiegend übernehmen Familienangehörige eine ehrenamtliche Betreuung. Es kann aber auch jede Person mit einem sozialen Engagement dazu beitragen, das Leben von Menschen mit Erkrankungen oder Behinderungen in unserer Gemeinschaft zu gestalten. So unterstützen ehrenamtliche Betreuungspersonen hilfebedürftige Menschen in ihrem Alltag, zum Beispiel bei finanziellen Angelegenheiten, Hilfestellung bei der Antragstellung (Rente, Pflegegeld und -leistungen, Sozialhilfe und anderen), Wohnungsangelegenheiten, medizinischen Fragestellungen und Entscheidungen, Organisation ambulanter Hilfen und vielem mehr. Hierbei hat die Betreuungsperson die Wünsche der betreuten Person zu berücksichtigen.

Eine ehrenamtliche Betreuungsperson kann mit geringem Zeitaufwand einem hilfsbedürftigen Menschen sehr viel mehr als die reine Abarbeitung rechtlicher Angelegenheiten geben; nämlich das Gefühl beachtet und gemocht zu werden, Wertschätzung.

Warum ehrenamtliche Betreuungsperson werden?

Das Ehrenamt der Betreuung kann sowohl eine lebensbereichernde Herausforderung als auch eine sinnvolle Freizeitgestaltung sein. Trotz unterschiedlicher Lebenssituationen der betreuten Menschen reichen meist Lebenserfahrung, Einfühlungsvermögen und die Bereitschaft, sich neues Wissen anzueignen aus, um das Ehrenamt zu übernehmen. Mit wenig Zeit kann einem anderen Menschen persönliche Begleitung und Unterstützung gegeben werden.

Voraussetzungen für die Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung

Wer eine rechtliche Betreuung übernehmen möchte, muss volljährig und geschäftsfähig sein. Die Betreuungsbehörde hat die Eignung der Betreuungsperson zu prüfen. Hierzu muss die potenzielle Betreuungsperson der Betreuungsbehörde vor der Bestellung ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegen.


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Neben den formalen Voraussetzungen bedarf es auch der persönlichen Eignung der Betreuungsperson, der Empathie für die betreute Person, das Respektieren ihrer Wünsche, aber auch die Qualifikation, die geforderten Aufgaben verantwortungsvoll und fachlich richtig zu erledigen. Es können auch mehrere Personen parallel oder für den Verhinderungsfall bestellt werden.

Familienfremde ehrenamtliche Betreuungspersonen müssen mit dem Betreuungsverein eine Vereinbarung über ihre Begleitung und Unterstützung abschließen.

Wie werden ehrenamtliche Betreuungspersonen unterstützt?

Ehrenamtliche Betreuungspersonen werden durch den Betreuungsverein unterstützt. Das ist im Kreis Offenbach der Betreuungsverein DRK Offenbach.

DRK Betreuungsverein

Raiffeisenstraße 2 / C5
Dudenhofen
63110 Rodgau

06106 6273-997
06106 6273-998
06106 6273-999
betreuungsverein@drk-of.de
https://www.drk-of.de/angebote/lange-gut-leben/betreuungsverein.html

Der Betreuungsverein informiert interessierte Personen über das Ehrenamt und führt die ehrenamtlichen Personen bei Interesse in die Tätigkeit ein. Zusammen mit familienfremden ehrenamtlichen Betreuungspersonen ermittelt der Verein, welche zu betreuende Person für ihn geeignet ist und stellt den persönlichen Kontakt her. Zudem unterstützt der Betreuungsverein die ehrenamtlichen Betreuungspersonen mit Anerkennung, Weiterbildung und Netzwerk. Der Betreuungsverein berät auch über Vorsorgevollmachten.

Die Mitarbeitenden des Betreuungsvereins können auch zusammen mit ehrenamtlichen Betreuungspersonen eine Betreuung führen, eine sogenannte Tandembetreuung.

Aufwandspauschale

Ehrenamtliche Betreuungsperson bekommen keine Vergütung, aber eine Aufwandspauschale von 425 Euro jährlich pauschal oder ihren belegten tatsächlichen Aufwand. Die Aufwandspauschale kann jede Betreuungsperson jeweils nach einem Jahr, beziehungsweise anteilig, beim Betreuungsgericht auch formlos beantragen. Nach 15 Monaten verfällt der Anspruch. Wie bei jeder ehrenamtlichen Tätigkeit gibt es eine steuerliche Freigrenze.

Merkblatt über Aufwandsentschädigung nach §§ 1877, 1878 BGB für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer

Beantragung von Ersatz der Aufwendungen für eine ehrenamtliche Betreuung