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Anfrage nach der Informationsfreiheitssatzung

Mit dem Erlass der Informationsfreiheitssatzung können Bürgerinnen und Bürger leichter an Informationen über die Arbeit der Verwaltung kommen.

Wer hat einen Auskunftsanspruch?

    • Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises Offenbach
    • Juristische Personen mit Sitz im Kreis Offenbach
    • Grundbesitzer und Gewerbetreibende im Sinne des § 17 Absatz 2 HKO

Welche Informationen können erfragt werden?

Bei der Kreisverwaltung, dem Eigenbetrieb, der Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AÖR) sowie den Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit der Kreis Offenbach Alleingesellschafter ist, vorhandene amtliche Informationen in Selbstverwaltungsangelegenheiten des Kreises Offenbach.

Gibt es Ausnahmen?

Soweit der Schutz besonderer öffentlicher und privater Belange, personenbezogener Daten oder behördliche Entscheidungsprozesse entgegenstehen, vergleiche § 82 bis 84 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz, können keine Auskünfte erteilt werden.

Unter welchen Voraussetzungen können Informationen zugänglich gemacht werden?

Die verfahrensrechtlichen Regelungen richten sich nach dem durch diese Satzung ausdrücklich und entsprechend für anwendbar erklärten Vierten Teil (§§ 80 bis 89) des HDSIG in seiner jeweils gültigen Fassung.

Können Kosten entstehen?

Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Dateien und Akten vor Ort sind kostenfrei. Für alle sonstigen Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) sowie der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) des Landes Hessen erhoben.

Von § 9 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gelten nur Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, insoweit mit der Maßgabe, dass Auslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien 0,20 Euro je Seite nicht überschreiten dürfen, und Absatz 5.
Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass die antragstellenden Personen dadurch nicht von der Geltendmachung ihres Informationsanspruchs nach § 80 Absatz 1 HDSIG abgehalten werden.

Wie lange dauert es, bis eine Auskunft erteilt wird?

Die Frist zur Auskunftserteilung bei Anfragen, die die Kreisverwaltung direkt betreffen, beträgt einen Monat. Bei besonders umfangreichen und komplexen Informationen, welche eine intensive Prüfung erfordern, kann sich die Frist um einen weiteren Monat verlängern. Wenn Einwilligungen Dritter einzuholen sind, gelten Ausnahmeregelungen. Die Frist verlängert sich dadurch auf bis zu drei Monate. Wird die Frist von einem Monat überschritten, wird eine Zwischennachricht erteilt.

Bei Anträgen, die den Eigenbetrieb, die Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AÖR) sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit der Kreis Offenbach Alleingesellschafter ist, beträgt die Frist zur Auskunftserteilung im ersten Schritt zwei Monate.

Wo ist der Auskunftsantrag zu stellen?

Zuständig ist der Fachdienst Presse- und Bürgerinformation. Zur Vereinfachung der Anfrage gibt es ein Formular.