Sprungziele
Seiteninhalt

Waffenschein

Der Erwerb und Besitz von Gas-/Schreckschusswaffen ist für Personen über 18 Jahren erlaubnisfrei. Für das Führen einer erlaubnisfreien Gas-/ Schreckschusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums ist ein Kleiner Waffenschein vorgeschrieben.

Nicht erlaubt ist das Führen dieser Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen, öffentliche Aufzüge, et cetera. Der kleine Waffenschein gilt nur im Bereich öffentlicher Straßen, Wege und Plätze. Er gilt nicht, wo eine dritte Person (auch Firma) Inhaberin/Inhaber des Hausrechts ist. Dort kann eine Waffe nur mit deren/dessen Zustimmung geführt werden. Daher keine Mitnahme der Waffe in Behörden, Gerichte, Einkaufsmärkte, Diskotheken, Kinos und ähnliche Orte, die zwar wegen der freien Zugänglichkeit möglicherweise als öffentlich empfunden werden, es aber im Sinne des Waffengesetzes nicht sind.

Der Kleine Waffenschein gilt unbefristet. Für die Erteilung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, der Gebührenrahmen beträgt 58 bis 207 Euro. Ferner ist mindestens alle drei Jahre eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzunehmen, die ebenfalls gebührenpflichtig ist.

Waffenschein

Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleinen Waffenschein) beantragen