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Artenschutz

Artenschutz ist ein wesentliches Teilgebiet des gesetzlichen Naturschutzes und umfasst den Schutz  von bestimmten, aufgrund ihrer Gefährdung oder Seltenheit als schützenswert erachteten, wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Maßnahmen des Artenschutzes zielen einerseits auf den konkreten Schutz von Populationen einzelner Arten, andererseits aber auch auf den Schutz ganzer Lebensräume. In den letzten Jahren hat die rechtliche Bedeutung des Artenschutzes durch europarechtliche Vorgaben erheblich zugenommen. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), zu der auch der Artenschutz beiträgt, ist das Ziel internationaler
Abkommen.

Die Untere Naturschutzbehörde ist für die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Vorschriften zuständig - unabhängig davon, ob eine Beeinträchtigung im Siedlungsraum oder in der freien Landschaft erfolgt. Sind Beeinträchtigungen geschützter Arten bei beantragten Vorhaben, beispielsweise bei Straßenbauvorhaben oder Bebauungsplänen, unumgänglich, prüft die Untere Naturschutzbehörde, ob und unter welchen Bedingungen Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen von den Schutzvorschriften erteilt werden können. Hierbei sind auch europarechtliche Rahmenbedingungen (Vogelschutzrichtlinie, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) zu beachten.

Saisonaler Schwerpunkt im Sommer sind Erlaubnisse für das Umsiedeln oder Töten von Wespen und Hornissennester. Hier sind gegebenenfalls Befreiungen von den Schutzvorschriften zu erteilen.
Einen zusammenfassenden Überblick über die artenschutzrechtlichen Bestimmungen gibt der Informationsflyer »Artenschutz in der bebauten Ortslage«.

Sprechen Sie die Untere Naturschutzbehörde an! Die Fachleute stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!