Der Serviceschalter der Führerscheinstelle zur Aushändigung fertiger Führerscheine und Ausstellung internationaler Führerscheine ist am Mittwoch, 8. März 2023, geschlossen.
Kreisverwaltung
Bitte informieren Sie sich, ob Sie einen Termin benötigen.
Terminvereinbarung ausschließlich per E-Mail an terminabh@kreis-offenbach.de Bitte teilen Sie uns Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Ihr Anliegen mit. Umfasst Ihre Anfrage auch für weitere Familienmitglieder, geben Sie bitte auch deren persönliche Daten an. weitere Informationen unterwww.kreis-offenbach.de/abh
KFZ-Zulassungsbehörde
Für viele Zulassungsvorgänge können Sie gern auch unsere Online-Dienste nutzen! Sie können direkt den gewünschten Termin reservieren! Montags, dienstags und donnerstags, jeweils von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und mittwochs von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr, sind Außerbetriebsetzungen und Adressänderungen innerhalb des Kreises Offenbach auch ohne Termin möglich. Dies ist jedoch nur in Dietzenbach möglich. Möglichkeiten zur Terminvereinbarungen in den Außenstellen der KFZ-Zulassungsbehörde:
Für bestimmte Dienstleistungen, die nicht besonders zeitaufwendig sind, stehen allerdings auch Serviceschalter ohne vorherige Terminvereinbarung zur Verfügung, die montags bis donnerstags, zwischen 8:00 und 12:00 Uhr geöffnet haben:
Antrag auf Umstellung des Papierführerscheins auf die neuen EU-Kartenführerscheine
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In einem dicht besiedelten Kreis wie dem kreis Offenbach können Bauwillige die gesetzlichen Anforderungen an ein Bauvorhaben oftmals nicht auf dem eigenen Grundstück erfüllen, sondern müssen hierzu ein anderes Grundstück nutzen (zum Beispiel bei der Herstellung der erforderlichen Stellplätze, der Durchfahrt zum eigenen Grundstück oder der Einhaltung der Abstandsflächen). Im Einzelfall kann die Bauaufsicht durch die Anerkennung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung - Baulast - zu einem Grundstück die Genehmigungsfähigkeit trotzdem ermöglichen. Mit einer Baulasteintragung übernimmt der Eigentumsberechtigte (Eigentümer, Erbbau-, Nießbrauchberechtigte) des zu belastenden Grundstücks dauerhaft eine sein Grundstück betreffende Verpflichtung.