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Zulassungsbehörde

Sie wollen ein Kraftfahrzeug an- oder ummelden? Sie möchten ein Wunschkennzeichen?

Die Zulassungsbehörde in Dietzenbach und die Außenstellen arbeiten aktuell nur mit Terminvereinbarungen. Die Außenstellen der KFZ-Zulassungsbehörde bieten eine Terminvereinbarung ebenfalls an.

Montag-, Dienstag- und Donnerstagvormittag in der Zeit von 8:00 bis 12:00 Uhr können allerdings Außerbetriebsetzungen und Adressänderungen innerhalb des Kreises Offenbach auch ohne Termin erledigt werden.

Terminbuchung

Außenstelle Langen
https://www.langen.de/de/onlineterminvergabe.html
Außenstelle  Mühlheim
https://tevis.ekom21.de/mlm/select2?md=3
Außenstelle Seligenstadt
https://seligenstadt.flexappoint.de/#/wizard/leistungen/1
Hauptstelle in Dietzenbach
Terminbuchung in der Zulassungsbehörde

Wie funktioniert die Terminbuchung?

    1. Klicken Sie auf Zulassungsbehörde.
    2. Wählen Sie Ihr Anliegen aus. Sollten Sie mehrere Anliegen haben, buchen Sie bitte die entsprechende Anzahl, damit wir eine entsprechende Bearbeitungszeit berücksichtigen können.
    3. Bestätigen Sie die benötigten Unterlagen für den Termin.
    4. Klicken Sie einen freien Wunschtermin an.
    5. Füllen Sie das Formular aus.
    6. Sie erhalten einen Bestätigungslink per E-Mail. Diesen müssen Sie bestätigen.
    7. Anschließend erhalten Sie die Terminbestätigung per E-Mail.. Diese müssen Sie unbedingt mitbringen - entweder digital auf dem Smartphone oder ausgedruckt.

Informationen über Änderungen

Im Bereich der Kfz-Zulassung ergeben sich immer wieder Änderungen, worüber wir Sie gerne informieren möchten.

Neuregelungen zur Erteilung von Kurzzeitkennzeichen

Das Kurzzeitkennzeichen wird seit dem 1. April 2015 nur noch fahrzeugbezogen für Probe- oder Überführungsfahrten ausgegeben. Das heißt, die Fahrzeugdaten werden von der Zulassungsbehörde und nicht mehr vom Halter beziehungsweise der Halterin in den Fahrzeugschein eingetragen. Die Möglichkeit, mit Kurzzeitkennzeichen Prüfungsfahrten durchzuführen, gibt es nicht mehr.

Bei der Beantragung sind nun die Original-Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I, Zulassungsbescheinigung Teil II oder COC-Papier), eine gültige Hauptuntersuchung (HU), und bei Nutzfahrzeugen zusätzlich die Sicherheitsprüfung (SP) für das betreffende Fahrzeug vorzulegen. Der Antrag kann sowohl bei der Zulassungsbehörde des Wohnorts, als auch am aktuellen Standort des Fahrzeuges beantragt werden.

Entspricht das Fahrzeug keinem genehmigten Typ, beziehungsweise hat es keine Einzelgenehmigung dürfen nur Fahrten durchgeführt werden, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Die Fahrten dürfen des Kreises Offenbach oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden.

Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung vor dem Ablauf des Kurzzeitkennzeichens, dürfen ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Prüfstelle innerhalb des Kreises Offenbach und zurück durchgeführt werden.

Wird dem Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt innerhalb des Kreises Offenbach oder in einem angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft werden, dürfen diese Fahrten nicht ausführen.

Kurzzeitkennzeichen werden für die Dauer von maximal fünf Tagen ausgegeben. Ihre Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert werden. Ebenso erfolgt bei der Zuteilung keine Vordatierung, das heißt, sie sind ab dem Tag gültig, an dem sie ausgegeben werden.

Bundesweite Kennzeichenmitnahme

Seit Beginn des Jahres 2015 gibt es bundesweit die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme bei Wohn- oder Betriebssitzwechsel. Dafür wurde § 13 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) neu gefasst.

Fahrzeughalter und Fahrzeughalterinnen können nun bei einem Wohnsitz- oder Betriebssitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes das bisherige Kennzeichen weiter führen. Dies gilt auch im Falle mehrerer Wohn- beziehungsweise Betriebssitzwechsel hintereinander. Allerdings endet das Recht zur Kennzeichenmitnahme beziehungsweise Weiterführung mit der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges.

Die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme entbindet jedoch nicht von der weiter bestehenden Pflicht bei einem Wohn- beziehungsweise Betriebssitzwechsel bei der Zulassungsbehörde des neuen Zulassungsbezirkes die neue Adresse in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eintragen beziehungsweise das Fahrzeug im örtlichen Fahrzeugregister registrieren zu lassen. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) ist dagegen nicht erforderlich. Die bisher in Hessen bestehende Regelung zur Kennzeichenmitnahme bei gleichzeitigem Halterwechsel ist entfallen. Jetzt ist die Mitnahme der Kennzeichen nur noch 'ohne' Halterwechsel möglich.

Selbstverständlich können Fahrzeughalter beziehungsweise Fahrzeughalterinnen bei einem Wohnsitz- oder Betriebswechsel auch bei der neuen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragen. In diesen Fällen ist aber zusätzlich die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II sowie der bisherigen Kennzeichen notwendig.

Online-Außerbetriebsetzung

Seit dem 1. Januar 2015 können zugelassene Fahrzeuge auch online über ein Internetportal bei der zuständigen Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt werden.

Voraussetzungen hierfür sind, dass

    • das Fahrzeug über Kennzeichen verfügt, auf denen Stempelplaketten mit verdeckten Sicherheitscodes genutzt werden. Diese werden im Kreis Offenbach seit dem 5. Januar 2015 im Rahmen einer Neu- oder Wiederzulassung ausgegeben,
    • für das Fahrzeug eine "neue" Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt wurde, das heißt, dass sich auf dem Dokument ein freizulegender Sicherheitscode befindet und
    • der neue Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) zur Identifizierung eingesetzt wird.

Erst nach Bearbeitung der Online-Abmeldung durch die Zulassungsstelle gilt das Fahrzeug als rechtmäßig außer Betrieb gesetzt. Hierüber erfolgt eine schriftliche Mitteilung an den Fahrzeughalter beziehungsweise die Fahrzeughalterin.

Umstellung der Lastschrifteinzüge vom Einzugsermächtigungsverfahren auf das SEPA-Lastschriftverfahren

Für die Kraftfahrzeugsteuer ist bereits seit Januar 2014 das neue SEPA-Lastschriftverfahren eingeführt. Seither ist eine Zulassung von Fahrzeugen nur noch mit Abgabe eines SEPA-Lastschriftmandates möglich.

Die SEPA-Lastschriftmandate müssen – im Original – von den Zulassungsbehörden an die Finanzämter und künftig an die Bundeskasse weitergeleitet werden, weshalb Vollmachten und SEPA-Lastschriftmandate getrennt auszustellen und vorzulegen sind.

In den Fällen, bei denen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nicht identisch mit der Halterin oder dem Halter ist, ist darauf zu achten, dass das SEPA-Lastschriftmandat von beiden Personen eigenhändig unterschrieben wird.

Das SEPA-Lastschriftmandat wird vom Zoll zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus ist es auch vor Ort in der Zulassungsbehörde erhältlich.